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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1969, Az.: II ZR 30/65

Forderung mit Kontokorrentbindung; Hemmung der Verjährung; Schluß der jeweiligen Rechnungsperiode; Saldoforderung; Kontokorrentverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1969
Aktenzeichen
II ZR 30/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 51, 346 - 350
  • BB 1969, 331
  • DB 1969, 569 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Verjährung ist für eine der Kontokorrentbindung unterliegende Forderung bis zum Schluß der jeweiligen Rechnungsperiode gehemmt. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderung tatsächlich in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder nicht.

2. Für die Saldoforderung ist die Verjährung so lange gehemmt, wie das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo

abredegemäß gefordert werden kann.