Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1969, Az.: 2 StR 537/68
Verurteilung wegen versuchten Totschlags ; Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch; Maßgeblichkeit der Vorstellungen des Täters; Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 537/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 06.03.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 22, 330 - 334
- JZ 1969, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 6. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte brachte in einem Wutanfall aus Eifersucht seiner Geliebten Helene P. mit einem Stilettmesser mehrere Stiche bei, von denen einige lebensgefährlich waren; ein Stich von 4,2 cm Tiefe reichte bis unmittelbar an das Herz heran. Der Angeklagte war sich beim Zustechen darüber klar, daß einer der Stiche tödlich wirken könnte, nahm aber diese Möglichkeit billigend in Kauf. Als die 80jährige Mutter auf die Hilferufe ihrer Tochter das Zimmer betrat, stand der Angeklagte noch mit dem Messer in der Hand gebückt vor seiner am Boden liegenden Geliebten; er stach aber jetzt nicht mehr zu. Die schwerverletzte und blutverschmierte Helene P. konnte sich vom Boden erheben und auf eine Couch setzen. Als sie telefonisch einen Krankenwagen bestellen wollte, geleitete sie der Angeklagte ein Stück die Treppe hinunter, verließ aber dann das Haus. Helene P. wurde durch ärztliche Hilfe gerettet.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: Das Schwurgericht hat die hier erforderliche Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist.
Die Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB scheidet allerdings aus; denn der Angeklagte hat, wenn der Versuch beendet war, den Erfolg nicht durch eigene Tätigkeit abgewendet, der gute Ausgang ist nicht auf seine Bemühungen zurückzuführen. Die Handlung war auch bereits entdeckt. Dagegen ist strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB nicht schlechthin ausgeschlossen. Die Freiwilligkeit könnte nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Daß die alte Mutter der Verletzten am Tatort erschien, war kein Umstand, der den Angeklagten hinderte, weiter zuzustechen. Für die Frage der Straffreiheit kommt es also entscheidend darauf an, ob der Versuch nach dem letzten Stich beendet war oder nicht.
1.)
Der Bundesgerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendetem Versuch wiederholt Stellung genommen, soweit Fälle des Handelns mit direktem Vorsatz zur Erörterung standen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß die Frage, ob der Versuch einer Straftat beendet ist oder nicht, ob also strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB in Betracht kommt oder nach § 46 Nr. 2 StGB nur tätiges Abwenden des Erfolgs zur Straffreiheit führt, allein nach den Vorstellungen des Täters zu entscheiden ist. Wollte der Täter von vornherein den Erfolg durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen verwirklichen, so kommt es für die Abgrenzung allein auf diese seine Vorstellung bei Tatbeginn an. Führt er die beabsichtigte bestimmte Tätigkeit aus, so ist der Versuch stets beendet und zwar auch dann, wenn der Täter nachträglich die mangelnde Eignung seines Tuns erkennt. In diesem Fall ist es also ohne Bedeutung, wie der Täter bei Beendigung seiner Tathandlungen die Wirkung seines bisherigen Tuns einschätzt.
Wesentlich auf die Vorstellungen des Täters gerade in diesem Zeitpunkt kommt es jedoch dann an, wenn er sich nicht von vornherein eine bestimmte Handlung vorgenommen hatte. Lag in diesem Sinne bei Tatbeginn kein fest umrissener Plan vor, so können nur die Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung Aufschluß darüber geben, ob der Versuch beendet war oder nicht. Hält der Täter jetzt das bisherige Tun nicht für ausreichend, um den erstrebten Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch noch nicht beendet; unterläßt er dann jede weitere auf den Erfolg zielende Tätigkeit, so tritt Straffreiheit ein (natürlich unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß er die Tatausführung noch für möglich hält und Herr seiner Entschlüsse geblieben ist). Auch die irrige Annahme, daß die Wirkung des bisherigen Tuns nicht ausreiche, schließt die Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB nicht aus. Dagegen ist der Versuch beendet, wenn der Täter davon überzeugt ist, daß auf Grund seines bisherigen Handelns der Erfolg eintreten werde; in diesem Fall kann er sich Straffreiheit nur nach § 46 Nr. 2 StGB sichern.
Fraglich könnte die Abgrenzung nur sein, wenn der Täter über die Wirkungen seines bisherigen Tuns keine sicheren Vorstellungen hat, darüber vielmehr im Zweifel ist, den Eintritt des Erfolgs also nur für möglich hält. Auch in diesem Fall ist der Versuch beendet; denn es wäre angesichts des vorausgegangenen verbrecherischen Tuns mit dem Grundgedanken des § 46 StGB nicht vereinbar, wenn sich der über den Erfolg zweifelnde Täter schon durch bloßes Unterlassen weiteren Handelns Straffreiheit sichern könnte.
2.)
Diese Grundsätze über die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts beim Handeln mit direktem Vorsatz sind ohne Einschränkung auch anzuwenden, wenn dem Täter nur bedingter Vorsatz zur Last fällt. Auch hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Täter bei Beginn eine oder mehrere bestimmte Handlungen ins Auge gefaßt hatte oder ob das nicht der Fall war. Hat er also z.B. einen Messerstich - mit direktem Körperverletzungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz - beabsichtigt und ausgeführt, so ist die Körperverletzung vollendet und der Versuch der Tötung beendet, und es ist unerheblich, was der Täter sich nunmehr über die Wirkung dieses Messerstichs vorstellt; denn er hat die "beabsichtigte Handlung" im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB gerade nicht aufgegeben, sondern durchgeführt. Dasselbe gilt, wenn der Täter entsprechend seinem Plan solange auf sein Opfer einsticht, bis es bewußtlos vor ihm auf dem Boden liegt.
Hat sich dagegen der Täter - mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnd - nur vorgenommen, seinem Opfer eine unbestimmte Anzahl von Stichen beizubringen, und hört er nach einigen Stichen auf, so hängt die Frage der Beendigung des Tötungsversuchs wiederum, wie beim Handeln mit direktem Vorsatz, davon ab, welche Wirkung der Täter seinem bisherigen Tun zumißt. Auch hier gehen Zweifel über diese Wirkung in dem Sinne zu Lasten des Täters, daß er sich Straffreiheit nur nach § 46 Nr. 2 StGB sichern kann; er muß eine erfolgabwendende Tätigkeit entfalten. In solchen Fällen des Zweifels darf nicht etwa, weil der Täter mit bedingtem Vorsatz begonnen hat, nunmehr nach Einstellung der verbrecherischen Tätigkeit danach unterschieden werden, ob er den auf Grund des bisherigen Handelns als möglich vorgestellten Erfolg immer noch in Kauf nimmt und billigt. Denn die Abgrenzung der beiden Fälle des § 46 StGB steht in keinerlei innerem Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit. Vielmehr sind hier die Kriterien der Abgrenzung selbständig aus dem Zweck des § 46 StGB zu bestimmen. Danach rechtfertigt der bedingte Vorsatz keine andere Beurteilung als der direkte.
3.)
Welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er mit dem Zustechen begann und aufhörte, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Zu einer abschließenden Beurteilung aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils sieht sich der Senat nicht in der Lage. Möglicherweise hatte der Angeklagte, als Helene P. blutverschmiert vor ihm auf dem Boden lag, alles getan, was er nach seinem vorgefaßten Plan wollte: In diesem Fall war der Versuch beendet. Es kann aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß er bei Tatbeginn überhaupt keinen Plan hatte, sondern plötzlich und wahllos mit Zustechen begann: Dann kommt es darauf an, wie er nach dem letzten tatsächlich geführten Stich die Wirkung seines bisherigen Tuns einschätzte und warum er nicht mehr weiter zustach; von Bedeutung könnte dabei immerhin sein, daß sich die Verletzte alsbald vom Boden erheben und auf eine Couch setzen konnte.
Das Schwurgericht hat diese Frage offenbar nicht für wesentlich gehalten und sich deshalb mit der Anwendbarkeit des § 46 StGB nicht auseinandergesetzt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
4.)
Der 4. Strafsenat hat in BGHSt 14, 75 zu einem ähnlich liegenden Fall ausdrücklich nur erörtert, wie zu entscheiden ist, wenn der Täter nicht mehr weiter handelt, weil er annimmt, schon durch sein bisheriges Tun den Erfolg verursacht zu haben. Ob damit auch über Fälle entschieden werden sollte, in denen den Täter andere Motive wie etwa Reue von weiterem Handeln abhielten, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Meyer
Henning
Müller
Bundesrichter Baumgarten ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus