Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1969, Az.: II ZR 192/67
Bindungswirkung eines Grundurteils für über die Höhe entscheidende Gerichte; Anforderungen an den Erlass eines Grundurteils; Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft; Bindungswirkungen eines Grundurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1969
- Aktenzeichen
- II ZR 192/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.07.1967
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 881 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1118 (amtl. Leitsatz) "Überprüfung zugesprochener Verzugszinsen durch das Revisionsgericht"
Prozessführer
Bäckermeister Richard K., B., S. D.
Prozessgegner
Frau Hildegard K. geb. W., B., R.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Macht jemand mit der Behauptung, Mitglied einer Gesellschaft gewesen zu sein, einen Abfindungsanspruch geltend, so kann über die Dauer seiner Mitgliedschaft und die Höhe seiner Beteiligungsquote durch Grundurteil entschieden werden.
Verlangt der Kläger auch Verzugszinsen, ohne die Voraussetzungen des Verzuges darzulegen, beanstandet der Beklagte das in den Tatsacheninstanzen nicht und wird er von Land- und Oberlandesgericht entsprechend verurteilt, so kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr zur Nachprüfung stellen, ob Verzug gegeben sei.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Dr. Schubath
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 1/3 der Klägerin und 2/3 dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht über die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 25. November 1966 - 36 O 4/63 - und vom 27. April 1966 - 36 O 20/64 - entschieden. Für die Revisionsinstanz interessiert nur folgender Sachverhalt:
Die Parteien, die im Jahre 1935 geheiratet hatten, sind seit dem 5. Februar 1963 rechtskräftig geschieden. Abgesehen von einer Unterbrechung während der Kriegs- und der ersten Nachkriegszeit betrieb der Beklagte, von Beruf Bäckermeister, in B. nacheinander verschiedene Bäckereien.
Darin hat die Klägerin, Tochter eines Bäckermeisters, bis zum Eintritt des ehelichen Zerwürfnisses Ende 1960 mitgearbeitet. Sie macht in erster Linie geltend, sie sei im Innenverhältnis als Gesellschafterin zur Hälfte an dem Unternehmen und dem darin gewonnenen sonstigen Vermögen des Beklagten beteiligt gewesen, was der Beklagte zunächst auch anerkannt habe. Sie habe den Verkauf geleitet, habe dabei weit über das nach § 1356 Abs. 2 BGBübliche Haß hinaus in den Geschäften mitgearbeitet und finanziell mehr als der Beklagte zum Aufbau des Unternehmens beigetragen. Nach der Beendigung der Gesellschaft zum 5. Februar 1963 müsse der Beklagte sie nach dem halben Wert seines Vermögens in Geld abfinden. Zu diesem Vermögen gehörten seine zuletzt betriebene Bäckerei und Konditorei mit Backstube und Kaffeehaus nebst einer Zweigstelle, beide in gemieteten Räumen in B.-S., ein Betriebszwecken dienender Kraftwagen, drei Grundstücke in B.-N. ein Postsparguthaben über 10.000 DM und mehrere Lebensversicherungen.
Das Landgericht hat in der Sache 36 O 4/63 durch unangefochten gebliebenes Urteil vom 24. Januar 1964 die Klage, die hilfsweise auch auf Zugewinnausgleich gerichtet war, "im Hauptanspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Später hat die Klägerin ihre Forderung von ursprünglich 132.880 DM ohne Einwilligung des Beklagten ermäßigt und beantragt den Beklagten zu verurteilen, 107.200,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1963 an sie zu zahlen.
Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin nur 100.799,50 DM nebst 4 % Zinsen seit den 5. Februar 1963 zu zahlen habe.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er verurteilt worden ist, mehr als 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 1963, dem Tage der Klagezustellung, zu zahlen.
Entscheidungsgründe
1.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Grundurteil mit bindender Wirkung nicht nur, daß die Klägerin an dem von den Parteien gemeinschaftlich geschaffenen Vermögen des Beklagten im Innenverhältnis bis zum 5. Februar 1963 beteiligt gewesen und nunmehr in Geld vom Beklagten ebzufinden sei, sondern auch, daß ihr Anteil 50 % betragen habe.
Gegen die letztere Annahme wendet sich die Revision mit mehreren Rügen, die jedoch unbegründet sind.
a)
Maßgeblich für die Frage, inwieweit ein Grundurteil die Gerichte im Verfahren über den Betrag gemäß §§ 318, 512 und 548 ZPO bindet, ist nicht die Urteilsformel allein. Vielmehr müssen zu ihrer Erläuterung die Entscheidungsgründe mit herangezogen werden (BGH LM ZPO § 304 Nr. 21).
Hier hat das Landgericht ausgeführt: "Die in erster Linie auf die Zahlung eines 50 %-igen Anteils des Gesellschaftsvermögens der Parteien gerichtete Klage" sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kammer sei auf Grund des Vertrags der Parteien über den Aufbau und die Entwicklung des Bäckereibetriebs, über Art und Umfang ihrer früheren Tätigkeit in diesem Geschäft sowie auf Grund ihrer vorprozessualen Korrespondenz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung davon überzeugt, daß zwischen ihnen stillschweigend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei, die bis zum 5. Februar 1963 bestanden habe. Fach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, daß beide Parteien zu etwa gleichen Teilen an der Neugründung des Geschäfts nach der Währungsumstellung beteiligt gewesen seien. Das gelte umsomehr, als die Klägerin in gleichem Umfange wie der Beklagte für die zur Anschaffung des Inventars aufgenommenen Kredite gehaftet und die für die Betriebs- und Geschäftsräume erforderlichen Idiot- und Pachtverträge mitunterzeichnet und der Beklagte durch sein gesamtes Verhalten während der vorprozessualen Verhandlungen und zu Beginn des Rechtsstreits zu erkennen gegeben habe, daß er der Klägerin einen Anspruch an der Hälfte des gesamten Geschäfts- und Betriebsvermögens zubillige.
"Grundsätzlich haben die Parteien ... an diesem Gesellschaftsvermögen nach der Berichtigung der Schulden und Zurückerstattung der Einlagen einen Anspruch nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gewinn, also auf die Hälfte (§§ 722, 730, 733, 734 BGB). Diesen Auseinandersetzungsanspruch auf die Hälfte des Gesellschaftsvermögens kann die Klägerin im Wege einer Zahlungsklage durchsetzen ...".
b)
Dem mit dem Wort "grundsätzlich" beginnenden Satz entnimmt die Revision, das Landgericht habe nur auf die bei der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses aus den §§ 734, 722 Abs. 1 BGB sich ergebende grundsätzliche Rechtsfolge hinweisen wollen.
Das ist nicht richtig. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, in seinem Grundurteil grundsätzliche Ausführungen zur Größe von Gesellschaftsanteilen zu machen, aber die Frage nach der Beteiligungsquote der Klägerin, über die die Parteien schon damals gestritten hatten, für das Betragsverfahren offenzulassen. Seine Entscheidungsgründe bieten auch keinen Anhalt dafür, daß es dies dennoch hätte tun wollen. Vielmehr ergeben die wiedergegebenenen Sätze zweifelsfrei, daß es die Frage nach der Beteiligungsquote schon im Grundurteil abschließend im Sinne der Klägerin entscheiden wollte und damit die Gerichte im Betragsverfahren gebunden hat.
c)
Des weiteren beruft sich die Revision auf das im Verfahren über den Betrag ergangene Urteil des Landgerichts vom 25. November 1966 und entnimmt ihm, es habe hinsichtlich der Beteilungsquote die Bindungswirkung des Grundurteils verneint.
Es kommt jedoch nicht darauf an, wie das, übrigens zu 2/3 anders besetzte, Landgericht im Betragsverfahren das Grundurteil versteht, sondern darauf, wie dieses Urteil nach dem Inhalt von Formel und Entscheidungsgründen objektiv zu verstehen ist.
d)
Die Revision meint noch, das Landgericht hätte schon dann ein. Grundurteil erlassen können, wenn zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden und die Klägerin deshalb auf jeden Fall einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Beklagten gehabt hätte. Hierzu habe es die Hohe der Beteiligungsquote nicht festzustellen brauchen. Das gelte umsomehr, als der Beklagte für den Fall, daß ein Gesellschaftsverhältnis anzunehmen sei, nie bestritten habe, daß der Klägerin ein Abfindungsanspruch zustehe, und es ihm überdies obliege, eine von § 722 Abs. 1 BGB etwa abweichende Vereinbarung zu beweisen. Danach sei die Beteiligungsquote nicht für den Grund, sondern allein für die Höhe des Anspruchs von Bedeutung gewesen. Daraus folge, daß sie erst im Betragsverfahren hätte festgestellt werden dürfen. Sei aber im Grundurteil unzulässigerweise über eine Frage entschieden worden, die dem Betragsverfahren hätte vorbehalten werden müssen, so seien die Gerichte insoweit an das Grundurteil nicht gebunden.
Auch das kann der Revision nicht zum Siege verhelfen. Wenn, wie hier, über das Bestehen einer Gesellschaft, ihre Dauer und die Höhe der Beteiligungen gestritten wird, drei sich der Streit auch über die beiden letzteren Punkte nicht bloß um die Höhe des Anspruchs. Das ergibt sich für die Frage nach der Dauer der Gesellschaft daraus, daß die Entscheidung über das Bestehen einer Gesellschaft nicht das mindeste über ihre Dauer aussagt; und zur Beteiligungsquote daraus, daß ihre Ziffer den Umfang der Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters im ganzen angibt, damit zur Existenz des gesellschaftlichen Rechts gehört und nicht bloß einen Faktor für die Höhe eines sich aus der Beteiligung ergebenden Zahlungsanspruchs darstellt.
e)
Es liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der engen Verknüpfung von Grund und Betrag überhaupt kein Grundurteil ergehen darf und aus diesem Grunde keine Bindung nach § 318 ZPO erwächst. Denn der Sachverhalt ließ sich unschwer in zwei Tatsachenkomplexe trennen, von denen der eine allein dafür maßgeblich war, ob zwischen den Parteien bis zum 5. Februar 1963 eine Gesellschaft mit hälftiger Beteiligung der Klägerin bestanden hat, während sich aus dem anderen die Höhe des Anspruchs ergab. War die Beteiligungsquote einmal festgestellt, so brauchte im Betragsverfahren der für sie maßgebliche Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erneut geprüft zu werden. Es war dann nur noch darüber zu entscheiden, welche Vermögensgegenstände im Innenverhältnis gebunden waren und welchen Wert sie zum 5. Februar 1963 hatten. Diese Entscheidung war von dem Verhältnis der beiden Gesellschafter zueinander unabhängig.
2.
Danach steht für das Betragsverfahren nach dem Grundurteil fest, daß der Anteil der Klägerin an dem im Innenverhältnis gemeinschaftlichen Vermögen des Beklagten 50 % ausmacht.
3.
Das Berufungsgericht hat zu diesem Vermögen den Bäckereibetrieb, den Kraftwagen, die Grundstücke und das Postsparguthaben gerechnet. Es hat dieses Vermögen, zum Teil im Wege der Schätzung nach Abzug der Grundstücksbelastungen, zum 5. Februar 1963 mit 233.899 DM bewertet, hat von der auf die Klägerin entfallende Hälfte (= 116.949,50 DM) die bereits gezahlten 16.150 DM abgezogen und ist so zu dem der Klägerin zugesprochenen Betrag von 100.799,50 DM gelangt.
Auch insoweit lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision leitet Einwendungen gegen sie nur aus Ausführungen des Berufungsgerichts in der im Berufungsurteil mitentschiedenen Parallelsache 36 0 20/64 her.
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin unter anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie die Hälfte des Reingewinns aus dem Bäckereibetrieb für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 5. Februar 1963 abzüglich bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und unter anderem ausgeführt, daß der Gewinnanspruch der Klägerin seit der Einstellung ihrer regelmäßigen Mitarbeit Ende 1960 erheblich geringer als 50 % gewesen sei.
a)
Daraus folgert die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht dann auch nicht in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit von einer hälftigen Beteiligung der Klägerin an dem bis zum 5. Februar 1963 angesammelten Vermögen des Beklagten hätte ausgehen dürfen.
Das Berufungsgericht war jedoch im vorliegenden Rechtsstreit durch das Grundurteil gebunden. Diese Bindung erstreckte sich nicht nur auf die Beteiligungsquote, sondern auch auf den 5. Februar 1963 als Endigungszeitpunkt.
b)
Des weiteren macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens berücksichtigen müssen, daß der Beklagte für den Betrieb und die Grundstücke Aufwendungen gemacht und Steuern entrichtet habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Hätte der Beklagte die Aufwendungen nicht gemacht und die Steuern nicht entrichtet, so wäre mehr liquides Vermögen vorhanden gewesen, das hätte geteilt werden müssen. Die Klägerin hat keinen Vorteil dadurch erlangt, daß der Beklagte Geld in den Betrieb und in die Grundstücke gesteckt hat und die so entstandenen Werte geteilt worden sind.
4.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen nicht erst ab Klagezustellung (30. März 1963), sondern schon ab 5. Februar 1963 zugesprochen.
Die Revision vermißt Feststellungen darüber, daß der Beklagte bereits am 5. Februar 1963 in Verzug gewesen sei.
Damit kann sie nicht gehört werden. Die Klägerin hat schon in der Klage Zinsen ab 5. Februar 1963 verlangt. Das hat der Beklagte im ersten Rechtszug nicht beanstandet. Er ist durch das landgerichtliche Urteil vom 25. November 1966 zu Zinsen seit dem 5. Februar 1963 verurteilt worden. Er hat sich hiergegen weder in der Berufungsbegründung, noch sonst im zweiten Rechtszug gewandt, sondern hat das hingenommen. Erstmals in der Revisionsbegründung greift er auf, ob Verzug schon seit dem 5. Februar 1963 gegeben sei. Zur Aufklärung dieses Punktes müßte die Sache möglicherweise im Umfange des Zinsanspruchs für die Zeit vom 5. Februar bis zum 29. März 1963 zurückverwiesen werden. Das ist ausgeschlossen, da die zum Zinsbeginn notwendige Sachaufklärung schon hätte vorgenommen sein können, wenn sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegen den 5. Februar 1963 als Zinsbeginn gewandt hätte, und die Revision nicht dazu da ist, eine solcherart unterbliebene Sachaufklärung nachholen zu lassen.
5.
Die Kosten der Revisionsinstanz treffen den Beklagten.
Der Senat hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Denn soweit die Sache in die Berufungsinstanz gediehen war, ist abschließend entschieden. Insoweit mußten der Klägerin 1/3 und dem Beklagten 2/3 der Kosten auferlegt werden.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Schubath