Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1969, Az.: V ZR 44/67
Auslegung der Klausel eines notariellen Vertrages nach dem Vertragszweck; Feststellung einer grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Rüge der nicht erfolgten Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 44/67
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.01.1967
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Rentner Georg H. in D., B. Straße ...
Prozessgegner
1. Johann S. in M. bei D., L.gasse ...
2. Ehefrau Katharina S. geb. L., ebenda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und
Bundesrichter Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt vom 5. Januar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In notarieller Urkunde vom 3. Juli 1956 verkaufte der am 8. April 1887 geborene Kläger sein Hausgrundstück in M. an die Beklagten zum Preis von 23.676,46 DM, wovon 13.676,46 DM auf übernommene Belastungen entfielen. Darüber hinaus übernahmen die Beklagten die auf dem Grundstück ruhenden Lastenausgleichsabgaben und verpflichteten sich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe von monatlich 325 DM. Hinsichtlich dieser Rente bestimmten die Parteien in Nr. 15 des Vertrags:
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen der gegenwärtige Vertrag abgeschlossen ist, allgemein so grundlegend ändern, daß dem Verkäufer die Annahme der Leistung nicht nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, so kann eine Anpassung der Leistung an die Verhältnisse gefordert werden.
Mit der Behauptung, die Voraussetzungen dieser Vertragsbestimmung seien gegeben, hat der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab 1. Juli 1965 monatlich weitere 100 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestritten.
Das Landgericht hat nach Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und bittet, da die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht vertreten sind, um Entscheidung durch Versäumnisurteil.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in Nr. 15 des Vertrags vom 3. Juli 1956 dahin aus, daß unter einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne dieser Vertragsbestimmung nicht ein bloßes Steigen der Lebenshaltungskosten sowie der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsrenten zu verstehen sei, eine Erhöhung der vereinbarten Rente vielmehr nur bei solchen wirtschaftlichen Veränderungen erfolgen solle, die derart schwerwiegend und einschneidend seien, daß der Kläger beim Festhalten an der vertraglich vereinbarten Leistung in unzumutbarer Weise benachteiligt wäre. Das entnimmt das Berufungsgericht einmal aus dem Wortlaut der in Frage stehenden Vertragsbestimmung, mit dem die Parteien nicht etwa eine Wertsicherungsklausel vereinbart und die Höhe der Rente von einem Sachwert oder dem jeweiligen Geldwert abhängig gemacht, sondern nur eine Rentenanpassung für den Fall grundlegender wirtschaftlicher Änderungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgesehen hätten. Damit sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien die auf Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen anwendbare "clausula rebus sie stantibus" gelten und eine Rentenanpassung nur beim völligen Wegfall oder bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage (hier: der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse) möglich sein solle. Zum ändern hat sich das Berufungsgericht auch auf die gesamten Parteivereinbarungen im übrigen bezogen, die im Gegensatz zu Unterhaltsvereinbarungen, Altenteilsverträgen oder unentgeltlichen Leibrentenabreden keinen ausgesprochenen Versorgungscharakter aufwiesen; sie enthielten keine Bestimmung, aus der zu folgern wäre, daß die Beklagten es übernommen hätten, dem Kläger eine den jeweiligen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Altersversorgung zu gewährleisten; seinem Wesen nach handle es sich bei dem Vertrag der Parteien vielmehr um ein reines Güteraustauschgeschäft, bei dem sich die Veräußerung des Grundstücks als Leistung und die Zahlung des Kaufpreises und der Rente als Gegenleistung gegenüberständen. Der Umstand, daß der Kläger mit dem Vertragsschluß eine angemessene Altersversorgung erstrebte, war nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur einseitiges Motiv des Klägers und nicht der gemeinschaftliche, von beiden Parteien verfolgte Vertragszweck. Unter Anwendung dieser Auslegung der streitigen Vertragsbestimmung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die seit dem Vertragsabschluß im Jahre 1956 eingetretene Kaufkraftminderung der an den Kläger zu zahlenden Rente um etwa 25 bis 30 % nach Treu und Glauben eine Änderung der Rente nicht gebiete.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Unbegründet ist allerdings die Meinung der Revision, die Ausführungen könnten deshalb von dem Senat überprüft werden, weil es sich bei ihnen nicht um eine Vertragsauslegung, sondern um die Anlegung eines allgemeinen in zahlreichen Verträgen wiederkehrenden Maßstabs handle, die der Nachprüfung bedürftig sei. Der Senat kann erst dann entscheiden, ob dem Kläger die Annahme der Rente in der vereinbarten Höhe nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, wenn feststeht, was die Parteien unter einer allgemeinen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, von der die Anpassung der Rente abhängig sein soll, verstanden haben. Dazu bedarf es aber einer dem Tatrichter obliegenden Auslegung der streitigen Vertragsbestimmung, die als Auslegung eines Individualvertrags von dem Revisionsgericht nur dahin nachgeprüft werden kann, ob das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen, Verfahrensvorschriften verletzt oder den Prozeßstoff nicht erschöpft hat.
b)
Unbegründet ist auch die weitere Meinung der Revision, der Vertrag zwischen den Parteien könne mit Rücksicht darauf, daß er selbst eine Abänderungsklausel enthalte, nicht einem langfristigen Vertrag ohne eine solche Klausel gleichgestellt werden. Die Revision räumt selbst ein, daß die Änderungsklausel hier auf den Fall einer "grundsätzlichen" Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt sei, die für den Verkäufer die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben nicht zumutbar erscheinen lasse. Da das aber gerade eine der Voraussetzungen ist, unter denen ein Dauerschuldverhältnis abgeändert werden kann, ist die von dem Berufungsgericht gezogene Parallele zu einem solchen rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Keinen Erfolg haben kann die Revision bei den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen schließlich, wenn sie, um eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun, auf die Entwicklung des Sozialprodukts in den letzten 15 Jahren sowie auf den nach ihrer Ansicht übergangenen Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 4. März 1966 und vom 10. Juni 1966 abstellt, seit 1956 hätten sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten um 30 bis 40 %, die sogenannten Ecklöhne in der Metallindustrie in Hessen um 76 %, das Lohnniveau um 97 % und die Angestelltengehälter um 80 % erhöht.
Hierbei handelt es sich um Angriffe gegen die Auslegung der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht, die, wie bereits ausgeführt, dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist.
d)
Begründet ist dagegen die Rüge, das Berufungsgericht habe den von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 1966 (So 2) benannten Zeugen Krämer, der damals Bürovorsteher des beurkundenden Notars gewesen sei, nicht vernommen. Dieser Zeuge - auf den sich bereits die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. März 1966 zum Beweis dafür berufen hatten, daß mit der streitigen Klausel lediglich eine "generelle Inflationsabrede" getroffen worden sei - sollte nach dem Vortrag des Klägers bestätigen, daß "man" bei Abschluß des Vertrags vom 3. Juli 1956 die Bedürfnisse des Klägers abgeschätzt und ihm ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises eine auskömmliche Versorgung habe zuteil Werden lassen wollen; es hätten also der Versorgungsgedanke und die Absicht, eine Altersversorgung des Klägers sicherzustellen, im Vordergrund gestanden. Da damit der Versorgungscharakter des Vertrags behauptet wurde, beruht das von dem Berufungsgericht ohne Vernehmung des Zeugen Krämer gewonnene Ergebnis, daß die von dem Klüger mit dem Vertragsabschluß erstrebte Altersversorgung nur ein einseitiges Motiv des Klägers und nicht der gemeinschaftliche, von beiden Parteien verfolgte Vertragszweck gewesen sei, auf der gerügten Verletzung des § 286 ZPO.
3.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeblieben waren und zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, hatte die Entscheidung als Versäumnisurteil zu ergehen (BGHZ 37, 79), das nach § 708 Nr. 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären war.
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell