Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1969, Az.: 5 StR 644/68

Beschäftigung von Kreisangestellten eines Oberkreisdirektors mit privaten Bauarbeiten während der Dienstzeit; Fehlender Hinweis auf ein Auskunftsverweigerungsrecht; Grober Verstoß gegen die Treupflicht eines leitenden Beamten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1969
Aktenzeichen
5 StR 644/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 13.08.1968

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Oberkreisdirektor Ernst W ... aus L..., geboren am ... 1907 in A...

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21.Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr.... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Gelle vom 13.August 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte beschäftigte als Oberkreisdirektor des Landkreises L... monatelang zwei Kreisangestellte täglich jeweils sechs Stunden während der Dienstzeit mit privaten Bauarbeiten. Er ist vom Landgericht wegen Untreue zu Geldstrafen verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensbeschwerden

4

1.

Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Keine von ihnen gibt das Beweismittel an, dessen sich der Tatrichter nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen.

5

2.

Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß ein Zeuge nicht auf das Auskunftsverweigerungerecht des § 55 StPO hingewiesen worden sei (BGHSt 11,213).

6

3.

Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Zeugen mitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966,63). Soweit die Revision bemängelt, bestimmte Teile der Zeugenaussagen seien nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge. Das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht mit Sicherheit behauptet (vgl. Revisionsbegründung S.4), geschweige denn bewiesen worden.

7

4.

Mit den Erklärungen des als Sachverständigen gehörten Oberkreisdirektors Dr. D... brauchte sich die Strafkammer schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil Dr. D... auch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur Rechtsansichten geäußert hatte.

8

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

9

1.

Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war der Angeklagte auf Grund des durch sein Amt begründeten Treueverhältnisses verpflichtet, die Interessen des Landkreises, vor allem auch dessen Vermögensinteressen zu wahren. Nach der Fiedersächsischen Landkreisordnung vom 31.März 1958 (GVBl S. 17 ff) vertritt der Oberkreisdirektor den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (§ 58 Abs.1). Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 57 Abs.2), kann den Landkreis für diese Geschäfte verpflichten (§ 58 Abs.4) und hat ihn vor Schaden zu bewahren (§ 59 Abs.1, insbesondere Abs.2). Er kann unter gewissen Voraussetzungen selbst Angestellte und Arbeiter einstellen (§ 61 Abs.3 Satz 3), ist Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten (§ 61 Abs.2 Satz 3), beaufsichtigt den Geschäftsgang und regelt die Geschäftsverteilung(§ 57 Abs.2). Er hat demnach nicht nur auf Grund seiner leitenden Stellung, sondern vor allem wegen des übertragenen Geschäftsbereichs in weitem Umfang die Befugnis und die Aufgabe, Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen (vgl. für den ähnlichen Fall eines Stadtdirektors 4 StR 126/60 vom 20.Mai 1960).

10

Entgegen der Auffassung der Revision betraf der wesentliche Aufgabenbereich auch insoweit das Vermögen des Landkreises, als der Angeklagte den Einsatz der Arbeitskräfte leitete. Denn der Landkreis konnte als Gegenleistung für die Bezahlung von seinen Angestellten verlangen, daß sie während der Dienststunden anwesend und leistungsbereit waren. Dieser Anspruch richtete sich nicht, wie die Revision meint, ganz allgemein auf "die Arbeitskraft" der Angestellten, sondern auf eine bestimmte, wirtschaftlich wägbare Arbeitsleistung, die sie dem Landkreis auf Grund des Dienstvertrages schuldeten. Ein solcher Anspruch gehört zum Vermögen des Berechtigten.

11

2.

Was die Revision gegen die festgestellte Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten vorbringt, liegt neben der Sache. Allerdings kostet jeder Personaleinsatz Geld, auch ein pflichtgemäßer. Der Personalaufwand ist aber jedenfalls in der öffentlichen Verwaltung - nur dann vertretbar, wenn er wenigstens in entferntem Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben steht. Davon kann bei dem langandauernden Einsatz von zwei Angestellten für rein private Zwecke keine Rede sein. Hierin lag ein besonders grober Verstoß gegen die Treupflicht eines leitenden Beamten. Die zutreffende rechtliche Würdigung eines solchen Verstoßes gibt nichts für den von der Revision befürchteten Rückschluß her, dann müßten auch leichtere Pflichtvergessenheiten regelmäßig einen strafrechtlichen Vorwurf begründen.

12

3.

Auch der Vermögensschaden ist einwandfrei dargetan. Das Vermögen des Landkreises ist gemindert worden. Die Dienstleistungen, für die er gezahlt hatte, konnten von den Angestellten nicht erbracht werden, weil der Angeklagte sie anderweit einsetzte. Ob Nachlässigkeiten oder andere Verfehlungen mit geringeren Auswirkungen das Vermögen des Dienstherrn möglicherweise deshalb nicht beeinträchtigen, weil der Dienstherr sie als übliche oder nicht immer vermeidbare Nachteile von vornherein stillschweigend in den Dienstvertrag einbezieht, mag auf sich beruhen. Darum geht es bei diesem Angeklagten nicht, der monatelang zwei Behördenangestellte überwiegend dem Dienst entzogen hat.

13

Schon diese Feststellung genügt, um den Vermögensschaden darzutun. Die beiden Angestellten wurden nicht dafür entlohnt, daß sie zu ungewissen Zeiten einzelne Arbeiter erledigten, sondern dafür, daß sie während der Dienststunden anwesend und einsatzbereit waren. Da sie überwiegend für den Angeklagten arbeiteten, fehlten sie während der Dienstzeit dort, wo sie hätten sein sollen. Ob sie bei pflichtgemäßer Anwesenheit das Vermögen des Landkreises "gemehrt" hätten, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. Der Landkreis hatte nicht eine bloße Anwartschaft auf die Dienstleistung seiner Angestellten, sondern einen vertraglichen Anspruch. Indem der Angeklagte diesen Anspruch vereitelte, fügte er dem Landkreis eine Einbuße zu, die das Landgericht zusätzlich mit der Feststellung belegt, die Arbeit der Angestellten sei oft liegengeblieben und vernachlässigt worden. Gegen diese Feststellung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

14

4.

Den Vorsatz des Angeklagten brauchte die Strafkammer nicht anhand aller objektiven Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Die Einzelfeststellungen rechtfertigen den vom Tatrichter gezogenen Schluß, der Angeklagte habe die grobe Pflichtverletzung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, daß er den Landkreis schädigte (UA S.23).

15

Das Unrechtsbewußtsein folgert die Strafkammer aus der Vorbildung und der Stellung des Angeklagten, der Jahrzehnte im öffentlichen Dienst gestanden hatte (UA S.24 i.V. m. UA S. 2-4). Diese Folgerung wird zusätzlich auf die Feststellung gestützt, der Angeklagte habe die Bedenken der beiden Angestellten, "täglich sechs Stunden dem Landkreis fernzubleiben und trotzdem ihr volles Angestelltengehalt weiter zu beziehen", mit dem Hinweis zerstreut: "Ich bin ja auch noch da". Bei diesen Feststellungen ist es gleichgültig, wie andere seine Verfehlungen beurteilten, ob andere Organe des Landkreises später zu bescheinigen suchten, er habe den Kreis nicht geschädigt, und aus welchen Gründen er die beiden Angestellten auch noch weiter privat beschäftigte, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihm eingeleitet war.

16

5.

Die Zumessungserwägungen, die der maßvollen Strafe zugrunde liegen, sind gleichfalls nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.