Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1969, Az.: V ZR 171/65
Recht zum Besitz an der Ehewohnung; Räumung und Herausgabe der ehemaligen ehelichen Wohnung auf Grund Alleineigentums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 171/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.06.1965
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 834 (Kurzinformation)
- DNotZ 1969, 422-423
Prozessführer
Geschäftsinhaberin Katharina H. geb. W. in M., D. Str. ...
Prozessgegner
Hausfrau Eva-Maria S. geb. H. in M., Z.weg ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die ersteheliche Tochter des an 6. April 1965 verstorbenen Paul H.. Paul H. war in Jahr 1950 mit der Beklagten eine zweite Ehe eingegangene. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand, Die Klägerin begehrt auf Grund Alleineigentums Räumung und Herausgabe des ehemals als eheliche Wohnung von der Beklagten bezogenen, von ihr auch nach dem Tod Paul H.s besessenen Einfamilienhauses J.straße ... in M..
Wie bei weiteren Grundstücken stand eine Miteigentumshälfte dieses Grundstücks im Eigentum Paul H.s, die andere Hälfte stand ihm mit der Klägerin in Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin zu (Klägerin 3/4, Vater 1/4). Im Jahre 1961 setzten sich Vater und Tochter auseinander. Ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abg. 2 BGB endete mit der Feststellung, daß die Zustimmung der Beklagten mangels einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen nicht erforderlich sei (X a 373/61 AG München). Im Zuge dieser Auseinandersetzung übertrug Paul H. seinen Erbanteil am Hausgrundstück J.straße ... auf die Klägerin, so daß beide je zur Hälfte Bruchteilseigentümer wurden. Schließlich übertrug der 69jährige Paul H. seiner Tochter am 25. März 1963 gegen die Verpflichtung, ihm auf Lebensdauer den standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, auch seine Miteigentumshälfte. Die Klägerin ist am 2. Mai 1963 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Sie erhob vorliegende Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks an sie, hilfsweise an sie und die Erben Paul H.s zu verurteilen.
Die Beklagte hat sich auf ein Recht zum Besitz an der Ehewohnung berufen und behauptet, der Hälfteanteil an dem Hausgrundstück habe nahezu das ganze Vermögen Paul H.s ausgemacht, so daß der Überlassungsvertrag vom Jahre 1963 ohne ihre Genehmigung unwirksam gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht nach dem Tod Paul H.s ein Besitz- und Nutzungsrecht der Beklagten kraft familienrechtlichen Verhältnisses und auch aus einem möglicherweise zwischen den Streitparteien stillschweigend abgeschlossenen Vertrag. Dies greift die Revision auch nicht an.
II.
1.
Der Hauptanspruch wäre unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Übertragung der Miteigentumshälfte des Paul H. die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen hätten, wie die Beklagte behauptet. In diesem Fall wäre das Verpflichtungsgeschäft unwirksam gewesen, da die Beklagte die alsdann erforderliche Genehmigung verweigert hat (§§ 1365 Abs. 1 Satz 1, 1366 Abs. 4 BGB); Paul H. hätte die Verpflichtung auch nicht erfüllen können (§ 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin wäre nicht Alleineigentümerin des Hausgrundstücks geworden, sondern der Miteigentumsanteil des Paul H. wäre auf dessen noch unbekannte Erben übergegangen. Die Klägerin könnte alsdann als Miteigentümerin nach § 1011 BGB den Anspruch auf Herausgabe nur in Gemäßheit des § 432 BGB geltend machen, also Herausgabe nur an alle Miteigentümer verlangen.
2.
Ein Ehegatte kann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sich nur mit Einwilligung des ändern Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, braucht in einem Vertrag über einen Einzelgegenstand, der im wesentlichen das ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten darstellt, nicht zum Ausdruck zu kommen, daß die Verpflichtung über das Vermögen im ganzen eingegangen werden soll. § 1365 BGB findet vielmehr, um seinem Zweck gerecht zu werden, über seinen Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im ganzen, sondern nur auf die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand gerichtet ist, wenn nur dieser tatsächlich das ganze Vermögen oder im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers ausmacht (BGHZ 35, 135, 143 f [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174) [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]. In einem solchen Fall muß jedoch den vertragschließenden Dritten wenigstens bewußt gewesen sein, daß der zu übertragende Gegenstand das ganze oder im wesentlichen das ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht, wozu genügt, daß der Dritte die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Der Senat hat dies schon im Urteil vom 26. Februar 1965 (BGHZ 43, 174 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]) ausgesprochen und daraus die weitere Folgerung gezogen, daß im Zweifeisfall der Ehegatte, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, dieses subjektive Erfordernis des Ausnahmetatbestandes ebenso nachzuweisen habe wie das objektive.
Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. Ausgehend von der Zugewinngemeinschaft als echten (Zugewinn-)gemeinschaft betont Braga (FamRZ 1967, 652) eine funktionale Beteiligung eines jeden Gatten am gesamten Vermögen des anderen und erblickt im gesetzlichen Güterstand nicht einen Güterstand der Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns; die substantielle Bindung der Ehegatten wirke in den Fällen der §§ 1365, 1369 BGBüber das Innenverhältnis hinaus auch Dritten gegenüber so, als bestehe zwischen den Ehegatten eine verdinglichte Vermögensgemeinschaft mit einem in diesem Fall nicht mehr selbständigen Verwaltungsrecht jedes Ehegatten. Die Vermögen beider Ehegatten bildeten eine familienrechtlich (also nicht wirtschaftlich) funktionale Einheit. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen werden, enthalte nur eine rechtstechnisch bedingte (nämlich Ausschluß der Gesamthandsgemeinschaft im rechtstechnischen Sinn), nicht jedoch eine strukturell funktionale Abweichung, so daß die selbständige Vermögensverwaltung (§ 1364 BGB) eine Ausnahme, die Beschränkung der Selbständigkeit dagegen als Hegel zu betrachten sei.
Solche Grundgedanken über die Zugewinngemeinschaft mögen für eine Systembildung fruchtbar werden, die daraus gezogenen Folgerungen für die vorliegende Streitfrage finden jedoch im Gesetz keine Stütze. Insbesondere erweckt die Folgerung, die aus der einschränkenden Auslegung der §§ 1363 Abs. 2 und § 1364 BGB auf Grund einer funktionalen Gemeinschaft abgeleitet wird, Bedenken. Es bedurfte daher im Wege der Auslegung des Gesetzes der Klärung, in welchem Umfang der vermögensrechtliche Schutz des einen Ehegatten besteht gegenüber der Gefahr einer Schmälerung des Zugewinnausgleichs oder der wirtschaftlichen Grundlage beider Ehegatten durch Verfügung des anderen Ehegatten über einen einzelnen Gegenstand, der tatsächlich dessen Vermögen im ganzen ausmacht. Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß jeder Ehegatte nach der Regel sein Vermögen selbständig verwaltet und § 1365 BGB als Ausnahme diesen Grundsatz durchbricht, und zwar mit der Folge, daß die Nichterweislichkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu Lasten der Partei geht, die sich auf diesen Tatbestand beruft. Die Entscheidungserheblichkeit eines subjektiven Tatbestands mag der Rechtssicherheit abträglich sein und die Rechtsverfolgung erschweren; diese allgemeine Erscheinung zwingt jedoch nicht dazu, von allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung abzugehen. Auch die Revision erhebt gegen diese Auslegung keine Bedenken.
3.
Das Berufungsgericht führt im einzelnen aus, ob in gegebenen Fall der der Klägerin übertragene Hälfteanteil bei dem Grundstück objektiv das ganze oder fast das ganze Vermögen von Paul Hartlmaier ausgemacht habe, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin bei Abschluß des Überlassungsvertrages gewußt habe, es handle sich bei den veräußerten Miteigentumsanteil um das letzte wesentliche Vermögensstück ihres Vaters. Zunächst seien nämlich, wie unstreitig sei, gewisse weitere Sachwerte vorhanden gewesen, so eine Filmausrüstung für gewerbliche Zwecke und andere wertvolle Einzelstücke. Noch nicht ausgewertete Dokumentar- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet ebenfalls einen nicht unbeträchtlichen Wert haben können. Entscheidend sei aber, daß die Klägerin habe davon ausgehen können, die beiden Reformhausgeschäfte seien Eigentum ihres Vaters. Sie habe nämlich gewußt, daß er die beiden Betriebe als sein Eigentum in Anspruch genommen habe; wenn die Beklagte andererseits um die Zeit des Ehescheidungsverfahrens, und zwar sowohl in diesem Verfahren und in der Vormundschaftssache selbst habe vortragen lassen, diese Geschäfte gehörten ihrem Manne, sie sollten ihr nur eine Arbeitsmöglichkeit und damit eine Chance zur Sicherstellung ihres Unterhalts geben, seien aber erst nach dem Tode ihres Mannes zur Übereignung auf sie bestimmt, so könne der Klägerin auf keinen Fall Bösgläubigkeit nachgewiesen worden.
4.
Die Revision rügt Verstöße gegen § 286 ZPO durch mangelhafte Auswertung des Sachvortrags. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat zwar vortragen lassen (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 1963), daß eine Filmausrüstung bereits im November 1961 verkauft worden sei. Die Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 10. Oktober 1963 Seite 3 eine Filmausrüstung zum 25. März 1963 mit 8.000 DM bewertet, weshalb das Berufungsgericht diesen Sachverhalt auch ausdrücklich als unstreitig festgestellt hat. Möglich ist aber auch, daß das Berufungsgericht an dieser Stelle all die Vermögensgegenstände zusammengefaßt hat, die selbst oder aber doch ihr Gegenwert nach dem Verfahren von 1961 noch vorhanden waren, darunter auch die 1963 noch im Eigentum Paul H. stehenden Einzelstücke, wie sie in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 1965 aufgezählt werden.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die noch nicht ausgewerteten Dokumentar- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet einen nicht unbeträchtlichen Wert haben können, reicht nach Meinung der Revision nicht aus, denn die Klägerin habe jedenfalls die Verhältnisse gekannt, aus denen sich ergebe, daß der Vater mit der Grundstückshälfte über nahezu sein ganzes Vermögen verfügt habe; mangels der Entscheidung des Berufungsgerichts über die objektiven Wertverhältnisse, ergibt sich nach Ansicht der Revision daraus, daß die Klägerin allenfalls einem rechtlich unbeachtlichen Bewertungsirrtum zum Opfer gefallen sei. Diese Auslegung des angefochtenen Urteils erfaßt jedoch nicht den ganzen Feststellungsgehalt der Entscheidungsgründe. Die näher festgestellten Umstände über den Ruf des Vaters sowie über die Dokumentar- und Kulturfilme sind nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts solche Verhältnisse, die bedeutsame Vermögenswerte begründetermaßen vermuten ließen.
Bei der Würdigung der Rechtsverhältnisse an den beiden Reformhausgeschäften hat das Berufungsgericht nach Meinung der Revision die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht hinreichend beachtet und den Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren über die Berichtigung ihres diesbezüglichen Vortrags schon in dem Ehescheidungsprozeß nicht berücksichtigt. Jedoch auch diese Ansicht findet in den Entscheidungsgründen keine hinreichende Stütze. Das Berufungsgericht hat die Berichtigung der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht übersehen, jedoch die Wirkung dieser Berichtigung anders gewürdigt, als die Revision sie gewürdigt wissen will, nämlich dahin, daß diese Berichtigung angesichts der gesamten übrigen Umstände die Überzeugungskraft des ursprünglichen, nach dem späteren Sachvortrag der Beklagten auf einem Informationsirrtum zurückzuführenden Vortrags nicht zu schmälern brauchte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren des Jahres 1961 befassen sich nur mit der Frage, inwieweit das Landgericht seinerzeit auf Grund einer finanzamtlichen Bestätigung über das Steuereinkommen der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958 nach dem Amtsprinzip zu einer näheren Prüfung der Eigentumsverhältnisse hätte Veranlassung nehmen müssen. Da nie bestritten war, daß die Beklagte zu jenen Zeitpunkt gewerbeamtlich als Inhaberin der Reformhausgeschäfte gemeldet war, berührt dieser Umstand nicht die vom Tatrichter festgestellte Wirkung der früheren mit dem Standpunkt des Vaters der Klägerin übereinstimmenden Einräumungen der Beklagten.
Es ist schon zweifelhaft, ob der als übergangen gerügte Beweisantritt mit der Parteivernehmung der Klägerin (Schriftsatz vom 10. Oktober 1963) darüber, daß diese über die Vermögensverhältnisse ihres Vaters informiert gewesen sei, nicht der hinreichenden Substantiierung entbehrt hat. Die Beklagte hat nämlich in diesen Schriftsatz noch nicht behauptet, daß die Geschäftsbetriebe ihr zustünden; sie hat vielmehr nur vorgetragen, der Streit um diese Geschäfte sei schon im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren und im Scheidungsprozeß aufgetaucht und die Eigentumsverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt. Entscheidend ist, daß der Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin in der Berufungsinstanz, in der die Beklagte die Rechte Paul H.s an diesen Geschäften schließlich bestritt, nicht gestellt worden ist.
III.
Da auch sonst kein Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten festgestellt werden konnte, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Infolgedessen war kein Versäumnisurteil, sondern normales Endurteil zu erlassen (vgl. BGH NJW 1967, 2162 = WM 1967, 1012 = JR 1968, 303 mit Anm. Baumgärtel).
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell