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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1969, Az.: 5 StR 689/68

Beihilfe zum Mord an Kriegsgefangenen; Mittäterschaft eines Amtsleiters in Form von Unterstützung des Vollzugs eines verbrecherischen Befehls; Vorliegen eines Verfahrenshindernisses; Zulässigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1969
Aktenzeichen
5 StR 689/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 20.05.1968

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 20. Mai 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, zu tragen.

Gründe

1

In der Nacht zum 25. März 1944 flüchteten 80 Kriegsgefangene, größtenteils britische Fliegeroffiziere aus einem deutschen Gefangenenlager. Am nächsten Tage erhielt Himmler von Hitler den Befehl, mehr als die Hälfte der von der Polizei wieder ergriffenen Flüchtlinge erschießen zu lassen. Dieser Befehl gelangte weiter über Ka., den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, an das Reichssicherheitshauptamt. Dort trafen die Leiter der Ämter "Geheime Staatspolizei" und "Kriminalpolizei", die SS-Gruppenführer und Generalleutnante der Polizei M. und N. die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Befehls im einzelnen. Es wurden insgesamt 50 der entwichenen Kriegsgefangenen, von der Geheimen Staatspolizei erschossen.

2

Am 26. März 1944 waren vier dieser Offiziere in Flensburg festgenommen worden. Der Angeklagte als Leiter der Gestapostelle in Kiel erhielt am 29. März 1944 ein geheimes Fernschreiben M.s. Danach sollte er die vier Offiziere von der Kriminalpolizei übernehmen, sie gemäß dem Befehl Hitlers erschießen lassen und danach melden, dies sei auf der Flucht oder bei Gegenwehr geschehen. Der Angeklagte übertrug dem Kriminalkommissar und SS-Sturmbannführer P. die Durchführung, gab den von B. ausgewählten vier Schützen und zwei Kraftfahrern den Inhalt des Fernschreibens bekannt und verpflichtete sie zur strengen Verschwiegenheit. Die Gefangenen wurden nach näherer Anordnung P. an eine Wiese gefahren, mußten dort aussteigen, angeblich um auszutreten, und wurden von den dicht hinter ihnen gehenden Beamten durch je einen Pistolenschuß getötet.

3

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vierfachen Morde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

4

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

5

I.

Es bestehen keine Verfahrenshindernisse.

6

1.

Im Jahre 1947 verurteilte ein britisches Militärgericht in Hamburg den Kriminalkommissar P. und fünf andere Männer des Erschießungskommandos zum Tode oder zu hohen Freiheitsstrafen. Der jetzige Angeklagte hielt sich damals verborgen. Nach ihm wurde vergeblich gefahndet.

7

Trotzdem steht Artikel 3 Abs. 3 b des Vertrages zur Regelung aus Krieg und. Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 405) dem jetzigen Verfahren nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfte die deutsche Gerichtsbarkeit nur dann nicht ausgeübt werden, wenn die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten von den britischen Strafverfolgungsbehörden "endgültig abgeschlossen" worden wäre. Ein solcher Abschluß konnte "in einer Einstellung des Verfahrens mit Außerverfolgungsetzung des Beschuldigten oder im Übergang zum Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht bestehen"; im beiden Fällen müßte eine förmliche "Entscheidung" ergangen sein, "die für eine bestimmte Tat und einen bestimmten Täter das Vorverfahren beendet hat" (BGHSt 21, 29, 35, 37 [BGH 14.02.1966 - GSSt 1/65]) [BGH 14.02.1966 - GSSt - 1/65]. Sie liegt nicht vor, wenn die Ermittlungen gegen den jetzigen Angeklagten, den die Besatzungsmacht noch im Jahre 1950 suchen ließ, nur deshalb zum Stillstand gekommen sind, weil er nicht gefunden wurde.

8

a)

Da es sich um ein Verfahrenshindernis handelt, ist von Amts wegen im sogenannten Freibeweis zu prüfen, ob eine förmliche Entscheidung der genannten Art getroffen worden ist. Die Bestimmungen in § 244 Abs. 2-6 StPO gelten dabei nicht. Soweit die Revision die Ablehnung eines hilfsweise gestellten "Beweisantrages" rügt, hat der Senat ihre Ausführungen bei der tatsächlichen Prüfung zu berücksichtigen, die auch er im Wege des Freibeweises vorzunehmen hat.

9

b)

Das Verfahrenshindernis ist nicht bewiesen.

10

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die britischen Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten, obwohl sie ihn weder ergreifen noch zur Sache vernehmen konnten, förmlich eingestellt und ihn außer Verfolgung gesetzt haben. Dies liegt so fern, daß den Anregungen der Revision nach weiteren Erhebungen nicht nachgegangen zu werden braucht, zumal die Nachprüfungspflicht der Gerichte nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nur begrenzten Umfang hat (BGHSt 21, 29, 37[BGH 14.02.1966 - GSSt - 1/65]/38).

11

Aus demselben Grunde geht der Einwand der Revision fehl, die britischen Strafverfolgungsbehörden könnten ihre Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten durch eine Entscheidung, ihn vor Gericht zu stellen, abgeschlossen haben. Ein solcher "Übergang zum Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht" (BGHSt 21, 29, 35) [BGH 14.02.1966 - GSSt - 1/65] würde die Erhebung einer Anklage voraussetzen. Ein flüchtiger Beschuldigter pflegte aber vor den britischen Militärgerichten erst dann angeklagt zu werden, wenn er ergriffen worden war und zur Verhandlung vorgeführt werden konnte.

12

2.

Die Strafverfolgung ist auch nicht verjährt.

13

Das Schwurgericht verwertet nicht das Mordmerkmal niedriger Beweggründe. Darum ist es im vorliegenden Falle unerheblich, ob solche Beweggründe besondere persönliche Umstände i.S. des § 50 Abs. 2 (n.F.) StGB sind. Diese kommen für das Mordmerkmal "heimtückisch", das das Schwurgericht bejaht, bei dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Wie es sich in Ausnahme fällen der Art verhält, die die Entscheidung BGHSt 9, 385, 390 [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56] behandelt, hat der Senat nicht zu entscheiden.

14

II.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

15

1.

Die Revision rügt zu Unrecht, die Mittäterschaft M.s sei mit den kurzen Ausführungen des Schwurgerichts nicht ausreichend dargetan. Eine ausführlichere Begründung war rechtlich nicht erforderlich. Kraft der hohen und einflußreichen Stellung, die M. als Leiter des Amtes "Geheime Staatspolizei" im Reichssicherheitshauptamt hatte, sorgte er nach den Urteilsfeststellungen durch umfangreiche und wohldurchdachte Maßnahmen dafür, daß der verbrecherische Befehl rückhaltslos vollzogen wurde. Wer in solcher Weise mitwirkt, ist regelmäßig Mittäter. Das gilt auch hier.

16

2.

M. hatte es in seinem Fernschreiben den ausführenden Stellen überlassen, als Grund der Tötung entweder "Flucht" oder "Gegenwehr" vorzutäuschen. Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat er für den ersten Fall vorausgesehen und gewollt, daß die Erschießung hinterrücks und für den Gefangenen überraschend ausgeführt werden würde. Damit ist sinngemäß auch gesagt, daß M. sich bewußt war, die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer werde ausgenutzt und dadurch werde die Tat erleichtert werden. Diese Erkenntnis M.s brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht noch ausdrücklich festgestellt zu werden.

17

3.

Das Bewußtsein des Angeklagten, an einer heimtückisch ausgeführten Tötung mitzuwirken, ist genügend mit den Worten ausgedrückt, er Habe alle wesentlichen Tatumstände gekannt, die die befohlene Mordtat als heimtückisch kennzeichneten, und er habe die Erschießung so, wie sie befohlen war und wirklich verlaufen ist, gefördert und auch fördern wollen.

18

Die Revision versteht die Stelle des Urteils, an die ihre Angriffe anknüpfen, nicht richtig. Das Schwurgericht deutet dort nicht Zweifel an, ob der Angeklagte erkannt habe, daß die Erschießung leichter und zuverlässiger von hinten als von vorn auszuführen war. Es läßt nur offen, ob er sich vorgestellt hat, die offensichtlich einfachere Form solle auch die nervliche Belastung des Erschießungskommandos vermindern. Das ergibt der Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, in dem erörtert wird, ob den Opfern seelische Qualen erspart werden sollten.

19

4.

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, offensichtlich unbegründet. Es trifft insbesondere nicht zu, daß sich das Schwurgericht zum Teil auf Tatsachen stütze, die es nur der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten entnehme. Es legt vielmehr in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß die Angaben des Angeklagten über den Inhalt des Ferngesprächs mit M. teilweise nicht folgerichtig und daher unglaubwürdig sind.

20

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker