Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1969, Az.: IV ZR 656/68
Scheidung einer Ehe; Zerrüttung der Ehe durch das überwiegende Verschulden eines der Ehegatten; Vorliegen einer geistigen Erkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 656/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.11.1966
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 EheG
- § 48 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- MDR 1969, 465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 921-922 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zerrüttungsempfinden"
Amtlicher Leitsatz
Bei einem nur beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten ist in der Regel davon auszugehen, daß er das Empfinden für die Zerrüttung seiner Ehe noch hat. Seiner bei noch vorhandenem Zerrüttungsempfinden erhobenen Scheidungsklage aus § 48 EheG steht nicht entgegen, daß seine geistige Erkrankung später ein solches Ausmaß erreicht, daß er die eingetretene Zerrüttung der Ehe als solche nicht mehr empfinden kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1923 geborene Kläger und die 1918 geborene Beklagte, beide evangelischer Konfession, haben am 1. Februar 1954 in H. die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist eine im Jahre 1954 geborene Tochter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im November 1956 stattgefunden.
Bereits zu Beginn des Jahres 1957 hatte die Beklagte Ehescheidungsklage erhoben. Sie nahm diese Klage jedoch im Herbst 1957 wieder zurück. Am 1. Juli 1959 nahmen die Parteien die unterbrochene häusliche Gemeinschaft wieder auf.
Am 3. Juni 1960 wurde der Kläger wegen Verdachts der wissentlich falschen Anschuldigung und der Bedrohung festgenommen. Am 4. Juni 1960 wurde gegen ihn Haftbefehl erlassen und durch Beschluß vom 24. Juni 1960 seine vorläufige Unterbringung in der Landesheilanstalt E. angeordnet. Durch Urteil der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Dezember 1960 wurde die Unterbringung des Klägers in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Durch Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 7. November 1963 wurde der Kläger wegen Geistesschwäche entmündigt. Seine gegen diesen Beschluß erhobene Klage wurde durch Urteil vom 14. Juli 1964 abgewiesen.
In der Zeit vom 6. Juli bis zum 7. Dezember 1960 und vom 16. Dezember 1960 bis zum 20. März 1961 war der Kläger vorläufig, vom 20. März 1961 an auf Grund des Urteils der Strafkammer vom 12. Dezember 1960 in der Landesheilanstalt Rottlaud untergebracht. Die am 17. März 1965 angeordnete bedingte Entlassung des Klägers wurde durch Beschluß vom 6. Mai 1966 widerrufen. Seit dem 29. März 1966 befindet sich der Kläger wieder in der Landesheilanstalt R..
Der Kläger hat die Scheidung aus § 48 EheG und hilfsweise aus § 43 EheG begehrt und hierzu vorgetragen:
Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe tatsächlich schon seit Anfang 1957 nicht mehr. Die Beklagte habe sich auch in der Folgezeit nicht um ihn gekümmert, was sich daraus ergebe, daß sie ihm während der ersten Unterbringung bis März 1965 keinen Pfennig Taschengeld geschickt habe, obwohl sie selbst hohe Zuwendungen von seiner Firma erhalten habe. Schon vor seiner endgültigen Unterbringung habe die Beklagte erklärt, sie werde ihm ein gesondertes Zimmer im Hause der Parteien einrichten und ihn dort einsperren, und seine Firma werde dann eine Firma der Familie der Beklagten werden. Im Jahre 1961 habe die Beklagte bewußt verhindert, daß er zu Weihnachten Urlaub erhalte, indem sie für den Aufenthalt bei seiner Familie nicht zu erfüllende Bedingungen gestellt habe. Während eines ihm gewährten Urlaubes habe sie es hintertrieben, daß er seine Tochter habe sehen können. Dritten gegenüber habe die Beklagte geäußert, sie habe ihn nur geheiratet um versorgt zu sein und wolle ihn nicht mehr sehen. Darüberhinaus unterhalte die Beklagte ein ehewidriges Verhältnis zu dem Zeugen O. und empfange ständig nachts Männerbesuche in ihrer Wohnung.
Der Kläger hat beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden,
hilfsweise,
die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Kläger für mitschuldig zu erklären.
Sie hat die ihr vom Kläger zur Last gelegten Eheverfehlungen in Abrede gestellt und dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie auf § 43 EheG und hilfsweise auf § 48 EheG gestützt hat, ist er gleichfalls erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter.
Entscheidungründe
I.
Die Zweifel, die sich an der Geschäftsfähigkeit des Klägers und damit an seiner Prozeßfähigkeit ergaben und die möglicherweise schon seine Klage unzulässig hatten erscheinen lassen können, sind durch das vom Revisionsgericht eingeholte Gutachten des Chefarztes der Landesheilanstalt R. in E. vom 26. Juli 1968 behoben worden. Nach diesem Gutachten, dessen überzeugenden Ausführungen sich der erkennende Senat anschließt, war der Kläger im Juli 1964 bei Erteilung der Prozeßvollmacht in dem Ehescheidungsrechtsstreit noch nicht geschäftsunfähig. Dies bedeutet, daß der Kläger gemäß § 612 Abs. 1 ZPO die zur Erhebung seiner Scheidungsklage erforderliche Prozeßfähigkeit besaß. Zweifel ergaben sich auch nicht an der Zulässigkeit der vom Kläger eingelegten Berufung, da, wie dem erkennenden Senat nachgewiesen wurde, der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz seine Prozeßvollmacht von dem ausweislich seiner Vollmacht hierzu ermächtigten Prozeßbevollmächtigten erster Instanz erhalten hat. Auf die Frage, ob der Kläger, als er die Berufung einlegte, schon geschäftsunfähig war, kommt es daher nicht an. Nach dem Sachverständigengutachten ist der Kläger jetzt geschäftsunfähig. Dies stellt jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht in Frage, da der für den Kläger bestellte Vormund den Prozeß aufgenommen hat, ihm für die Durchführung der Revision die - vielleicht nicht einmal erforderliche (RGZ 86, 15) - Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erteilt worden ist und er dem Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz die Prozeßvollmacht erteilt hat.
Im übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 ZPO.
II.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es ist jedoch unter Würdigung des gesamten Verlaufs der Ehe der Parteien zu der Feststellung gelangt, daß die spätestens Ende 1962 eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend vom Kläger verursacht worden ist. Da es auch weiterhin für nicht erwiesen erachtet hat, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zumutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehlen, ist es zur Abweisung der Klage gelangt.
Bei Würdigung der Zerrüttungsursache hat es das Berufungsgericht im Hinblick auf den Kläger allein auf eine objektive Zurechnung der Zerrüttungstatsachen abgestellt, in dem es hierzu ausführt, entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 48 Abs. 2 EheG sei nicht zu prüfen, ob die Schuldfähigkeit des wegen Geistesschwäche entmündigten Klägers auch im Bereich des ehelichen Verhältnisses gemindert oder entfallen sein könnte. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
In seiner Betrachtungsweise hat sich das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 338), der der Bundesgerichtshof in BGHZ 39, 191, 196 ff[BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] gefolgt ist, angeschlossen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Widerspruch des beklagten Ehegatten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der klagende Ehegatte dessen Verhalten die alleinige oder überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe war, für dieses Verhalten wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Das Berufungsgericht hat es jedoch übersehen, daß es sich auch bei dieser Rechtsprechung nur auf einen Ehegatten abstellen läßt, der für sein Verhalten, das die alleinige oder überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe war, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der fehlenden Verantwortlichkeit kann aber eine nur verminderte Verantwortlichkeit nicht gleichgestellt werden. Denn die nur verminderte Verantwortlichkeit schließt ein Verschulden nicht aus. Das Gesetz spricht dem beschränkt Geschäftsfähigen die Ehefähigkeit (§§ 1 bis 3 EheG) und die Prozeßfähigkeit in Ehesachen (§ 612 ZPO) zu. Folglich muß angenommen werden, daß ein nur beschränkt geschäftsfähiger Ehegatte grundsätzlich auch für von ihm begangene ehezerrüttende Handlungen als verantwortlich anzusehen ist. Lediglich der Umstand, daß der Kläger wegen Geistesschwäche entmündigt worden ist, also nur als beschränkt geschäftsfähig gilt, kann daher nicht ausreichen, seine Verantwortlichkeit schlechthin zu verneinen. Dies gilt hier umsomehr, als der Kläger nur im Hinblick darauf entmündigt worden ist, daß er nicht mehr in der Lage war, sinnvoll seine Angelegenheiten im Geschäft und Beruf zu versorgen. Das gleiche muß nicht in Bezug auf seine Eheverhältnisse zutreffen. Als nicht verantwortlich für seine die Ehe zerrüttenden Handlungen könnte der Kläger daher nur anzusehen sein, wenn sein krankhafter Geisteszustand ihn nicht nur in der Geschäftsfähigkeit beschränkte, sondern seine Verantwortung für ehezerrüttende Handlungen ausschloß.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es daher in jedem Falle der Prüfung, ob der Kläger für seine die Ehe zerrüttenden Handlungen nicht verantwortlich zu machen ist oder ob nur eine verminderte Verantwortlichkeit und damit eine höchstenfalls geminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat.
Selbst wenn man aber davon ausgehen könnte, der Kläger sei für die von ihm gesetzten Zerrüttungsursachen nicht verantwortlich gewesen, wären die Ausführungen im Berufungsurteil rechtlich fehlsam. Denn der Bundesgerichtshof ist in seiner neueren Rechtsprechung (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63) von der früheren, über den Wortlaut des § 48 Abs. 2 EheG (verschuldete Zerrüttung) hinausgehenden Rechtsprechung abgerückt. Dieser neueren Rechtsprechung schließt sich auch der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung an. Hiernach kann nicht davon abgesehen werden, daß eine schuldhafte Verursachung der Ehezerrüttung durch den klagenden Ehegatten vorliegen muß. Diese kann aber in besonderen Fällen darin liegen, daß er sein eigenes nicht zurechenbares Verhalten und die dadurch verursachten Spannungen und Belastungen des ehelichen Lebens später, wenn er sich in einem Zustand nicht oder nur geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit befindet, zum Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe loszusagen, obwohl es ihm bei zumutbarer Anstrengung seiner sittlichen Kräfte möglich gewesen wäre, seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Der maßgebliche Grund dafür, daß die Ehe in der Person des klagenden Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, liegt dann - abgesehen von etwaigen daneben in Betracht kommenden schuldhaften oder nicht schuldhaften Zerrüttungsursachen - nicht in seinem früheren die Ehe zerrüttenden Verhalten, sondern in seiner späteren Einstellung zu diesem Verhalten. Hat der krankhafte Geisteszustand des klagenden Ehegatten jedoch einen Grad erreicht, daß es ihm - eben infolge dieser Erkrankung - bei aller Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht mehr möglich war, die eheliche Entfremdung zu überwinden, er also auch nicht für seine spätere Einstellung zu seinem ehezerrüttenden Verhalten verantwortlich zu machen ist, dann beruht die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf diesem schicksalsbedingten Umstand. Der Krankheitszustand des klagenden Ehegatten stellt in diesem Falle einen schicksalhaft eingreifenden Zerrüttungsumstand dar. Für ihn kann - im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung - der klagende Ehegatte dann nicht verantwortlich gemacht werden, und der Widerspruch des beklagten Ehegatten ist nicht schon deswegen zulässig, weil es das Verhalten des klagenden Ehegatten war, auf das die Zerrüttung der Ehe zurückgeht (Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., § 48 Anm. 39; aM EGB RGRK, 10. und 11. Aufl. 1968, EheG § 48 Anm. 174 und 175).
Es muß daher in einem Falle, in dem der klagende Ehegatte für die von ihm gesetzten Zerrüttungsursachen nicht verantwortlich gemacht werden kann, entscheidend auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem er sich von der Ehe lossagte. Eine solche Lossagung wird, falls sie sich nicht schon aus anderen früher liegenden Umständen ergibt, seiner Klageerhebung zu entnehmen sein.
Hatte der klagende Ehegatte, als er die Klage erhob, die Zerrüttung der Ehe als solche noch empfunden, dann steht seiner Klage nicht entgegen, daß seine geistige Erkrankung später einen solchen Grad erreicht hat, daß er die Zerrüttung als solche nicht mehr empfinden kann (Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl., § 40 Anm. 30). Die spätere, alsdann wohl vorliegende Geschäfts- und damit Prozeßunfähigkeit des klagenden Ehegatten zwingt lediglich zur Aufnahme des Rechtsstreits durch dessen gesetzlichen Vertreter, der notfalls nach §§ 1910 Abs. 2, 1906 BGB zu bestellen ist.
War der Geisteszustand des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt seiner Klageerhebung bereits derart, daß ihm das Empfinden für die ehezerrüttende Wirkung der an sich zur Herbeiführung der Zerrüttung geeigneten Tatsachen und für die Zerrüttung der Ehe fehlte, er also das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren hatte, dann könnte er schon aus diesem Grunde aus der Tatsache der Zerrüttung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 48 EheG keinen Scheidungsgrund herleiten. Vielmehr müßte die Feststellung eines solchen Sachverhalts bereits zur Abweisung seiner Klage führen, ohne daß es noch auf den Widerspruch des beklagten Ehegatten ankäme. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 39, 191, 197[BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] ausgesprochen. Dem widerspricht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Da der Kläger, als er im Juli 1964 die Klage erhob, noch beschränkt geschäftsfähig war, muß davon ausgegangen werden, daß er damals die Zerrüttung der Ehe noch empfinden konnte. Es muß jedoch festgestellt werden, in welchem Maße der Kläger im Hinblick auf seine Einstellung zu seiner Ehe geistig in dem Zeitpunkt beeinträchtigt war, als er sich von dieser lossagte.
Hatte der krankhafte Geisteszustand des Klägers zu dieser Zeit schon einen solchen Grad erreicht, daß es ihm bei aller Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht mehr möglich war, die eheliche Entfremdung zu überwinden, dann beruht die unheilbare Zerrüttung der Ehe mit auf einem schicksalsbedingten Umstand, für den der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Läßt sich jedoch feststellen, daß der Kläger, wenn auch nicht in vollem, jedoch in beschränktem Umfange dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß er die eingetretene und von ihm nicht verschuldete Entfremdung in der Ehe nicht überwunden hat, dann kann dieses schuldhafte Versagen die überwiegende Zerrüttungsursache gewesen sein. Möglicherweise können dann aber die übrigen als Zerrüttungsursachen in Betracht kommenden Umstände dadurch, daß der Kläger für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gemacht werden kann, eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht erlangt haben. So kann es hier darauf ankommen, ob die Beklagte in ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger auf dessen krankhaften Geisteszustand die ihr zumutbare Rücksicht genommen hat. Handlungen der Beklagten, die bei Berücksichtigung aller Umstände an sich als nicht oder nur gering schuldhaft zu bewerten sind, können in erhöhtem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, weil sie sich beim Kläger wegen seines krankhaften Geisteszustandes in weit stärkerem Maße ehegefährdend und eheschädigend ausgewirkt haben können als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall gewesen wäre. Falls, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, dem Ehegatten der krankhafte Zustand seines Ehepartners bekannt war, kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, selbst in einem grob ehewidrigen Verhalten des Klägers nicht die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu sehen, da im allgemeinen der Zustand des krankhaften Ehegatten den anderen verpflichtet, um des ehelichen Verhältnisses willen eine besondere Rücksicht walten zu lassen.
Das Berufungsgericht durfte daher die Frage nicht ungeprüft lassen, ob die Schuldfähigkeit des wegen Geistesschwäche entmündigten Klägers auch im Bereich seines ehelichen Verhältnisses gemindert oder entfallen war. Es hätte vielmehr feststellen müssen, wie sich der krankhafte Geisteszustand des Klägers auf sein eheliches Verhältnis in dem Zeitpunkt ausgewirkt hat, als die Zerrüttung der Ehe eintrat, und ferner in dem Zeitpunkt, als sich der Kläger von der Ehe lossagte. Denn nach den im Entmündigungsverfahren und in dem nachfolgenden Klageverfahren erstatteten ärztlichen Begutachtungen leidet der Kläger an einer seit mindestens 1948 verlaufenden Schizophrenie, die zu einem immer stärker werdenden Persönlichkeitsabbau und bereits im November 1963 zu seiner Entmündigung wegen Geistesschwäche führte. In dieser Zeit jedenfalls war nach den ärztlichen Gutachten der Kläger nicht mehr in der Lage, irgendwie sinnvoll seine Angelegenheiten zu besorgen, da er ganz von seinen krankhaften Ideen beherrscht war und jede Beratung und sachliche Einstellung zu den Dingen ablehnte.
Wenn diese Begutachtung auch nur dahin ging, daß der psychotische Defektzustand den Kläger außerstande setzte, sinnvoll seine Angelegenheiten im Geschäft und Beruf zu besorgen, so mußte doch vieles dafür sprechen, daß die gleiche Schlußfolgerung auch für sein eheliches Verhältnis zu ziehen war.
Hiernach läßt es sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der erörterten Grundsätze in der Beurteilung der Voraussetzungen des Scheidungsbegehrens des Klägers, insbesondere in der Wertung der Zerrüttungsursachen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Möglicherweise hätte es gerade mit Rücksicht auf den krankhaften Geisteszustand des Klägers dem Verhalten der Beklagten, das es als nicht schuldhaft angesehen hat, eine größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen. Es handelt sich hierbei um die Äußerung der Beklagten, sie werde den Kläger in ein Zimmer einsperren und seine Firma gehe dann auf ihre Familie über, um die Vereitelung des Weihnachtsurlaubs im Jahre 1961, um die Verzögerung des Osterbesuches 1962 und insbesondere um den Umstand, daß die Beklagte Ende 1962 ihre Besuche beim Kläger gänzlich einstellte und sich nicht mehr um ihn kümmerte.
Aber auch die Äußerungen der Beklagten, sie habe den Kläger nur geheiratet, um versorgt zu sein, und sie wolle den Kläger nicht mehr sehen, die das Berufungsgericht zwar als Verfehlungen, aber nur als gering zu erachtende Unmutsäußerungen angesehen hat, hätte es bei Beachtung einer der Beklagten obliegenden besonderen Rücksichtsnahme möglicherweise anders beurteilt.
Um dem Berufungsgericht die hiernach erforderliche Prüfung zu ermöglichen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Frage, ob sich der krankhafte Geisteszustand des Klägers auch im Rahmen seines ehelichen Verhältnisses ausgewirkt hat, wird das Berufungsgericht nicht ohne Zusiehung eines Sachverständigen entscheiden können, da zu berücksichtigen ist, daß die Nichtverantwortlichkeit des Klägers in Dingen seines Geschäfts und Berufs nicht auch ohne weiteres für eine Nichtverantwortlichkeit oder auch nur beschränkte Verantwortlichkeit in den Angelegenheiten sprechen muß, die seine Ehe und den Scheidungsrechtsstreit betreffen.
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz