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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1969, Az.: I ZR 48/67

Verletzung von Filmrechten; Bestehen deutscher Gerichtsbarkeit; Bestehen von Auswertungsrechten; Übergang der Urheberrechte auf den Filmhersteller kraft stillschweigender Übereinkunft; Begriff des Filmherstellers; Verleih des Films; Beteiligung an Verleiheinnahmen; Qualifizierung als Auftragsproduzentin; Herstellung durch die Partei; Bevollmächtigung durch Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1969
Aktenzeichen
I ZR 48/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Filmproduzent ...

Prozessgegner

Firme ... ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Als Filmhersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die Tätigkeiten wie die Beschaffung des für die Herstellung des Filmes erforderlichen Kapitals, die Auswahl des zu verfilmenden Stoffes, des Drehbuchverfassers, der Hauptdarsteller, des Hauptregisseurs sowie des weiteren künstlerischen und technischen Personals, der Erwerb der zur Verfilmung des Stoffes erforderlichen Rechte, die Schaffung der weiteren betrieblichen Voraussetzungen für die Filmproduktion und die Überwachung der Herstellung des Filmes bis zum Vorliegen der vorführungsbereiten Kopie tatsächlich ausgeübt hat.

  2. 2.

    Denn wer durch seine organisatorische Tätigkeit den Film als fertiges Ergebnis der schöpferischen Leistungen der an seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung durch Vorführung in den Kinos geeignetes Werk herstellt, bedarf zu dessen Auswertung der Verfügungsmacht über die am fertigen Film bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gleichgültig, ob er diese Auswertung selbst vornimmt oder ob er sie durch eine Verleihfirma vornehmen läßt, der er zu diesem Zweck seinerseits entsprechende Nutzungsrechte einräumen muss.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, die ihren Sitz in S... hat, stellte im Frühjahr 1960 den Dokumentarfilm "M... K..." her, der in einer Zusammenstellung von Ausschnitten aus Wochenschauen und anderen zeitgenössischen Filmen die Entstehung und den Untergang des "Dritten Reiches" zeigt. Etwa 10 % dieses Filmes in einer Länge von 337,31 m machen Ausschnitte aus dem Film "T... d... W..." aus, der 1934 auf dem Reichsparteitag der NSDAP in N... gedreht und im Verleih der U... herausgebracht worden war. Die Urheber- und Auswertungsrechte an diesem Filme nimmt Frau R... in Anspruch. Diese hat in einem Vergleich gegen Zahlung von DM 35 000,-- der deutschen Verleihfirma der Beklagten, nämlich der "N... F... GmbH" in M... das Recht eingeräumt, den Film "M... K..." zusammen mit den Szenen aus dem Film "T... d... W..." im Gebiet der Bundesrepublik und in Österreich aufzuführen. Für eine Anzahl weiterer Länder, in denen der Film "M... K" gleichfalls zusammen mit den Ausschnitten des Reichsparteitagfilmes aufgeführt wurde, fehlt eine derartige Vereinbarung. Aus abgetretenem Recht der Frau R... klagend, fordert der Kläger, der Ausländer ist, von der Beklagten insoweit eine angemessene Vergütung.

2

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe Ausschnitte aus den Film "T... d... W..." in ihren Film nicht ohne Zustimmung von Frau R... aufnehmen und auswerten dürfen, da diese den Film "T... d... W..." hergestellt habe und ihr infolgedessen die gesamten Auswertungsrechte bezüglich des Films zustünden. Daß Frau R... Herstellerin des Filmes sei und nicht die "NSDAP", wie die Beklagte vortrage, ergebe sich aus folgendem. Der Film "T... d... W..." sei 1934 auf ausdrücklichen Wunsch Hitlers von Frau R... in ihrer Produktionsfirma "L..." ohne jede Beteiligung der "NSDAP' hergestellt worden. Eine Abteilung der Produktionsfirma von Frau R... habe die Bezeichnung "G... d... R..." getragen. Frau R.... habe auch selbst die Finanzierung dieses Filmes durch Abschluß eines Verleihvertrages mit der U... besorgt, die eine Verleihgarantie von 300 000 RM eingeräumt habe. Frau R... habe 30 %, die Verleihfirma 70 % des Einspielergebnisses erhalten sollen. Der Film stelle eine filmische Aufzeichnung des Reichsparteitages 1934 dar, die als künstlerische Leistung anerkannt sei. Die Beklagte sei nach den Rechten der in dem Klageantrag aufgeführten Länder, die sämtlich der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst von 9. September 1886 angeschlossen seien, zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn ein Verschulden der Beklagten zu verneinen sei, hafte sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden, gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Ersatzes sei zu beachten, daß der Beklagten etwa eine Million Dollar Nettoeinnahmen zufließen würden. Entsprechend dem Anteil der widerrechtlich entnommenen Filmabschnitte an der Gesamtlänge des Filmes der Beklagten in Höhe von etwa 11 % könne der Kläger mindestens rund 25 000 Dollar fordern. Daher sei ein Mindestbetrag von 50 000,-- DM gerechtfertigt.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für die Aufführung des Filmes "M... K..." mit den Szenen aus dem Film "T... d... W..." in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und in der Schweiz eine der Höhe nach von dem Gericht festzusetzende Vergütung, mindestens aber DM 50 000,-- an den Kläger zu bezahlen.

4

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

5

Sie hat geltend gemacht, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, weil der Film "T... d... W..." 1945 von der russischen Armee als Kriegsbeute beschlagnahmt und später der Regierung der DDR übergeben worden sei. Von letzterer habe sie (Beklagte) die Auswertungsrechte übertragen erhalten. Der Anspruch des Klägers sei auch sachlich nicht begründet, Frau R... sei nie Inhaberin der Urheberrechte des Filmes "T... d... W... ..." gewesen. Sie habe den Film lediglich im Auftrage Hitlers für die "NSDAP" künstlerisch gestaltet. Die Urheberrechte hätten ausschließlich der Partei zugestanden. Dies ergebe sich aus zahlreichen Druckschriften, Schreiben und sonstigen maßgeblichen Äußerungen über den Film. Es werde auch bestritten, daß in dem Film "M... K..." unverändert ganze Teile aus den Parteitagsfilm übernommen worden seien und daß diese Teile selbständigen Urheberrechtsschutz beanspruchen könnten,

6

Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen, Auskünfte des Bundesarchives in Koblenz und des deutschen Instituts für Filmkunde in Wiesbaden eingeholt und die Akten über das zwischen den Parteien durchgeführte Arrestverfahren 7 .../60 Landgericht München I beigezogen. Es hat die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung weiterer Zeugen und Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums der Justiz die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts bejaht.

10

Die diesbezüglichen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht. erkennen.

11

II.

Der Kläger leitet den ihm abgetretenen Anspruch daraus her, daß Frau R... Herstellerin des Films "T... d... W..." sei, ihr daher die Auswertungsrechte an dem Film zustünden und daß diese Rechte seitens der Beklagten durch Hinübernahme von Teilen dieses Films in den von der Beklagten hergestellten Film "M... K..." verletzt worden seien.

12

Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß ersichtlich davon aus, daß der Film "T... d... W..." ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk darstellt. Ferner wendet es bezüglich dieses Filmwerks die Vorschriften der §§ 89, 91 des während des zweiten Rechtszuges in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl I 1273) an (vgl. § 129 Abs. 1 UrhG). Nach der Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG räumt derjenige, der sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Film erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. In § 91 UrhG ist bestimmt, daß der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder erwirbt. Frei von Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß diese gesetzliche Regelung der bisherigen unbestrittenen Übung entspreche, nach der ein Übergang der Urheberrechte auf den Filmhersteller, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, kraft stillschweigender Übereinkunft erfolge (vgl. BGH GRUR 1960, 199 f - Tofifa; 1955, 596 f - Lied der Wildbahn; Berthold-Hartlieb, Filmrecht S. 77). Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte zu.

13

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß Frau R... in diesem Sinne "Herstellerin" des Films gewesen und damit Inhaberin der Nutzungsrechte am Film geworden sei.

14

Hierzu führt es aus, daß der Film unbestritten das Ergebnis der künstlerischen Bemühungen von Frau R... sei. Zwar möge es zutreffen, daß im Gegensatz zur Handhabung bei der Verfilmung des Parteitages 1933 bezüglich des hier in Rede stehenden Filmes über den Parteitag 1934 kein förmlicher Vertrag mit dem Reichsschatzmeister als Verwaltungs-Zentralstelle der Partei geschlossen worden sei, in dem festgelegt worden sei, daß die Partei Herstellerin des Filmes sein sollte. Auch habe sich die Partei nicht an der Finanzierung des Filmes beteiligt, Vielmehr habe die U... als Verleihfirma eine Garantie in Höhe von 300 000 RM gegeben. Auch hätten einige Zeugen bekundet, sie seien der Meinung, daß der Film von Frau R... als selbständiger Produzentin hergestellt worden sei. Ferner habe der Komponist der Filmmusik 1934 einen Vertrag mit Frau R... geschlossen und von ihr seine Vergütung erhalten, während er 1933 die Vergütung vom Reichsschatzmeister erhalten habe. Diese für die Auffassung des Klägers sprechenden Umstände reichten jedoch zur Rechtfertigung der Klage nicht aus. Gestaltung und Ablauf des Parteitages 1934, der ein wichtiges staatspolitisches Ereignis jener Zeit gebildet habe, seien das Werk der Partei gewesen, die sich auch hinsichtlich der Verfilmung die besten Voraussetzungen habe schaffen können. Es sei kein überzeugender Grund zu sehen, weshalb die Partei anders als im vorangegangenen Jahr den Reichsparteitagfilm im Jahre 1934 nicht selbst herstellen und eine außenstehende private Firma, nämlich die der Frau R..., als Herstellerin des Filmes hätte bestimmen wollen mit der Folge, daß diese Firma Inhaberin aller an den Film bestehenden Urheberrechte hätte sein sollen. Denn die Partei habe nicht nur den Gegenstand der Verfilmung zur Verfügung gestellt, sondern auch bei der Verfilmung als solcher unmittelbar mitgeholfen. Hitler habe selbst die Entscheidung getroffen, daß der Parteitag verfilmt werden sollte, er habe den Filmtitel geprägt, die letzten Anweisungen für die Fertigstellung des Filmes gegeben und Frau R... völlige Freiheit in der künstlerischen Gestaltung zugestanden. Ihr darüber hinaus noch das Recht einzuräumen, als selbständige Produzentin die gesamten Urheberrechte am Film zu erwerben, habe kein Anlaß bestanden, Dafür, daß Hitler und damit auch die Partei dies tatsächlich nicht gewollt hätten und daß dies Frau R... nicht verborgen geblieben sein könnte, sprächen folgende Umstände.

15

Die U... habe den Verleihvertrag mit Frau R... "als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP" geschlossen, wie sich aus der Niederschrift über die Vorstandssitzung der U... vom 28. August 1934 ergebe. In dieser sei auch festgestellt, "daß die künstlerische und technische Leitung des Filmes bei Frl. R... liege, die hierzu vom Führer im Namen der Reichsleitung der NSDAP gemäß Brief vom 19.4.1934 beauftragt worden sei ... der Führer habe sich mit dem Vertrieb des Filmes durch die U... einverstanden erklärt ...". Demnach habe die U... nicht mit Frau R... ... als Inhaberin einer privaten Filmproduktionsfirma, sondern ausschließlich mit der NSDAP abschließen wollen. Frau R... habe lediglich als künstlerische Gestalterin mitwirken sollen. Daß diese Niederschrift nicht eine einseitige, von der Partei nicht gebilligte, Meinung der U... wiedergebe, folge daraus, daß die U... über die Einspielergebnisse des Filmes der Reichsleitung der NSDAP gegenüber abgerechnet habe. So ergebe sich aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der U... zum 31. Mai 1935, daß die Restverpflichtung der U... gegenüber der Reichsleitung in Höhe von 131 078,95 RM am 24. Juni 1935 beglichen worden sei. In dem Bericht sei die Reichsleitung der NSDAP überdies unter den "Filmlieferanten" aufgeführt. Hiermit decke sich, daß in den nach dem Reichslichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGB1 953) vorgeschriebenen Anmeldungen bei den Filmprüfstellen und in den Entscheidungen dieser Stellen sowie in der Zensurkarte ausschließlich die NSDAP als Herstellerin des Films bezeichnet sei. Diese sei auch im Spielfilmkatalog des Reichsfilmarchivs sowie in der vom Institut für Konjunkturforschung gefertigten Zusammenstellung als Herstellerin angegeben. Schließlich heiße es im Vorspann den Filmes "R...-... - F... d... NSDAP". Auch das unter dem Namen Frau R...-... erschienene Buch "H... d... K... d... R...-..." lasse nicht erkennen, daß sie oder ihre Firma als "Hersteller" des Filmes in Betracht kämen. In dem 1934 von einem Beamten des Reichspropagandaministeriums und von dem Leiter des Gaupresseamtes der NSDAP herausgegebenen Nachschlagewerk "Das Archiv" sei nur erwähnt, daß die Nürnberger Aufnahmen des Filmes "wie im Vorjahre unter Leitung von L... R... gestanden" hätten. Gleiches sei der zeitgenössischen Fachberichterstattung zu entnehmen.

16

Es liege nahe, hieraus zu schließen, daß sich die Partei und Frau R... darüber einig gewesen seien, daß der Film von der Partei hergestellt werden sollte und daß Frau R... dieses Vorhaben der Partei in weitgehen der künstlerischer und organisatorischer Freiheit leiten und gestalten sollte. Indem Frau R..., wie sie bekundet habe, auf den entsprechenden Wunsch Hitlers einging, sei zwischen ihr und der Partei ein Vertrag zustandegekommen, durch den sie sich verpflichtet habe, ihre künstlerischen und organisatorischen Fähigkeiten für das Filmvorhaben der Partei zur Verfügung zu stellen.

17

Der Abschluß eines weiteren besonderen schriftlichen oder mündlichen Vertrages mit der zentralen Verwaltungsorganisation der Partei sei entgegen der Meinung des Klägersangesichts des persönlichen Eingreifens Hitlers und dessen ausdrücklich ausgesprochenen Wunsches, daß Frau R... ... den Film gestalten möge und der Hinnahme dieses Wunsches durch Frau R... überflüssig gewesen. Da Frau R... völlige Handlungsfreiheit gehabt habe, sei die Regelung von Einzelheiten nicht erforderlich gewesen. Im übrigen habe Hitler sich sogar um die Durchführung des Verleihs gekümmert. Da die U... die Einspielergebnisse unmittelbar mit der Reichsleitung der Partei abgerechnet habe, müsse in Ausfüllung des mit Frau R... geschlossenen Verleihvertrages später noch eine alle Einzelheiten des Verleihs betreffende Regelung mit der Partei getroffen worden sein, wenn das nicht schon in dem erwähnten Verleihvertrag geschehen sei. Die Tatsache, daß nicht die Partei, sondern die Ufa durch ihre Verleihgarantie das Filmvorhaben finanziert habe, schließe die Beteiligung der Partei als Herstellerin nicht aus, da im Filmgeschäft der Hersteller sehr häufig seine Filme durch Verleihfirmen finanzieren lasse. Da auch die Entlohnung des Regisseurs in Form einer Beteiligung an den Verleiheinnahmen dem Filmgeschäft nicht fremd sei, sei es ohne Bedeutung, wenn Frau R... - wie sie bekundet habe - mit 30 % an den Verleiheinnahmen beteiligt gewesen sei. Die Beschaffung der Geldmittel von der U... durch Frau R... als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP erkläre auch, daß der Reichsschatzmeister nicht mehr eingeschaltet zu werden brauchte und daß der Komponist der Filmmusik seine Vergütung im Jahre 1934 nicht wie im Jahre 1933 vom Reichsschatzmeister, sondern von Frau R... ... erhalten habe. Einige Zeugen entnähmen ihre Ansicht, daß Frau R... Herstellerin des Filmes gewesen sei, offensichtlich dem Umstand, daß sie tatsächlich die Verfilmung organisiert und die künstlerische Oberleitung selbständig durchgeführt habe. Das schließe aber die dargelegte Abmachung zwischen ihr der Partei nicht aus.

18

Einer abschließenden Entscheidung, ob ein weiterer mündlicher Vertrag in dem dargelegten Sinne zwischen ihr und der Partei zustandegekommen sei oder ob Frau R... und ihre Firma in Ausführung eines Auftrages der Partei als Auftragsproduzentin tätig gewesen sei, bedürfe es jedoch nicht. Die dargelegten Tatsachen sprächen zumindest in gleicher Weise dagegen, daß Frau R... Herstellerin des Filmes und damit Inhaberin der gesamten Urheberrechte gewesen sei, wie aus anderen Tatsachen auf das die Klage stützende Gegenteil geschlossen werden könnte. Angesichts dieser widersprechenden Ergebnisse der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß Frau R... nicht nur "künstlerische Leiterin und Gestalterin", sondern darüber hinaus auch noch die "Herstellerin" des Filmes in dem dargelegten Sinne gewesen sei. Dieser Mangel in der Beweisführung gehe aber zu Lasten des Klägers, der insoweit nicht bewiesen habe, daß Frau R... Inhaberin der Urheberrechte an den Film gewesen sei, deren Verletzung der Beklagten vorgeworfen werde.

19

III.

Diese Ausführungen halten, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

20

1.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, daß Frau R... auch Herstellerin de Filmes gewesen sei. Hätte das Berufungsgericht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, geprüft, welche Merkmale den Begriff des Filmherstellers im urheberrechtlichen Sinne kennzeichneten, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß Frau R... Herstellerin des Filmes in diesem Sinne sei. Die Revision rügt (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht eine Reihe unstreitiger Umstände unberücksichtigt gelassen habe, aus denen sich ergebe, daß Frau R... Herstellerin des Filmes sei.

21

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen angegeben hat, in welchem Sinne es den Begriff des Filmherstellers versteht, wie er in den Vorschriften der §§ 89, 91 UrhG gebraucht wird und vor deren Inkrafttreten in der Rechtsprechung verwendet worden ist, nach der ein Übergang der Urheberrechte der bei der Schaffung des Filmes Mitwirkenden auf den Filmhersteller, wenn nicht kraft ausdrücklicher Vereinbarung, so doch auf Grund stillschweigender Übereinkunft angenommen worden ist. Dieser Rechtsprechung und den genannten Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß wegen der Vielzahl der an der Herstellung eines Filmwerkes beteiligten Personen die Feststellung der Urheber des Filmwerkes auf beträchtliche Schwierigkeiten stößt, wodurch die einheitliche Auswertung des Filmwerks erschwert wird, während die Interessen des Filmherstellers gerade eine möglichst ungehinderte Verwertbarkeit erfordern, da das Kostenrisiko für ihn nur tragbar ist, wenn er davor geschützt ist, daß die Verwertung nicht durch Verbotsrechte der Mitwirkenden beeinträchtigt werden kann (Begrdg. z. RegE UrhG, BT-Drucks. IV 270 S. 98). Dabei wird davon ausgegangen, daß zum Tätigkeitsbereich des Filmherstellers etwa gehören die Beschaffung des für die Herstellung des Filmes erforderlichen Kapitals, die Auswahl des zu verfilmenden Stoffes, des Drehbuchverfassers, der Hauptdarsteller, des Hauptregisseurs sowie des weiteren künstlerischen und technischen Personals, der Erwerb der zur Verfilmung des Stoffes erforderlichen Rechte, die Schaffung der weiteren betrieblichen Voraussetzungen für die Filmproduktion (zum Beispiel Ateliermietung) und die Überwachung der Herstellung des Filmes bis zum Vorliegen der vorführungsbereiten Kopie (vgl. Berthold-Hartlieb aaO S. 68). Die für.die Herstellung des Filmes erforderlichen Verträge werden vom Filmhersteller im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Wird der Zweck der Auslegungsregeln der §§ 89, 91 UrhG und der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt, so ist als Filmhersteller diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die die angegebenen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat (vgl. v.Gamm, Urheberrechtsgesetz § 94 Anm. 3). Denn wer durch seine organisatorische Tätigkeit den Film als fertiges Ergebnis der schöpferischen Leistungen der an seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung durch Vorführung in den Lichtspieltheatern geeignetes Werk herstellt, bedarf zu dessen Auswertung der Verfügungsmacht über die am fertigen Film bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gleichgültig, ob er diese Auswertung selbst vornimmt oder ob er sie durch eine Verleihfirma vornehmen läßt, der er zu diesem Zweck seinerseits entsprechende Nutzungsrechte einräumen muß.

22

2.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts, es vermöge nicht festzustellen, daß Frau R... nicht nur künstlerische Leiterin und Gestalterin, sondern darüber hinaus auch noch "Herstellerin" des Filmes gewesen sei, den Angriffen der Revision standhält Daher bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine Reihe unstreitiger Umstände unberücksichtigt gelassen, aus denen sich ergebe, daß Frau R... die in den Tätigkeitsbereich eines Filmherstellers fallenden Tätigkeiten ausgeübt habe und daher Herstellerin des Filmes sei.

23

Selbst wenn zu Gunsten der Revision unterstellt wird, daß Frau R... den Film hergestellt und auf Grund der Verträge, die sie mit den an der Herstellung des Filmes mitwirkenden Personen geschlossen hat, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmes eingeräumt erhalten hat, ist die Klage nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, zwischen Frau R... und der Partei habe Finigkeit darüber bestanden, daß der Film von der Partei "hergestellt" werden sollte, zwischen ihr und der Partei sei daher ein Vertrag zustandegekommen, durch den sie sich verpflichtet habe, ihre künstlerischen und organisatorischen Fähigkeiten für das Filmvorhaben der Partei zur Verfügung zu stellen. Auch dann, wenn Frau R... den Film auf Grund dieses Vertrages hergestellt hat, ist sie zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den vorstehend angegebenen Gründen (zu Ziff. III 1) als Filmhersteller im Sinne von § 89 UrhG anzusehen mit der Folge, daß die mit der Schaffung des Filmwerks entstandenen Urheberrechte der Mitwirkenden ihr zur Nutzung eingeräumt worden sind. Wie sich aus den vom Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellten weiteren Umständen ergibt, hat aber Frau R... jedenfalls alle ihr etwa angefallenen Nutzungsrechte uneingeschränkt der Partei mit der Wirkung eingeräumt, daß diese - nicht aber sie, Frau Riefenstahl - zu deren Auswertung berechtigt sein sollte. Dies hat die Beklagte in beiden Rechtszügen hilfsweise vorgetragen.

24

Das Berufungsgericht hat der Niederschrift über die Vorstandssitzung der U... vom 28. August 1934 und dem Bericht von deren Wirtschaftsprüfer entnommen, daß diese den Verleihvertrag nicht mit Frau R... als Inhaberin ihrer Filmproduktionsfirma, sondern mit ihr als Bevollmächtigter der Partei geschlossen hat, die auch bei der Abrechnung über die Einspielergebnisse unter den "Filmlieferanten" aufgeführt ist. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Partei einen Teil der Einspielergebnisse erhalten hat. Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich der Niederschrift der Vorstandssitzung entnehmen lasse, daß die Lizenz von 50 % der um bestimmte Vorabzugskosten gekürzten Bruttoeinnahmen Frau R... und nicht der Partei zugestanden habe. Daher habe das Berufungsgericht auch nicht bemerkt, daß es sich in dem Bericht des Wirtschaftsprüfers bei der Nennung der Partei um einen Irrtum handele, der dadurch entstanden sei, daß die U... anscheinend die NSDAP als Lizenz berechtigte angesehen habe, weil Frau R... als deren Sonderbevollmächtigte aufgetreten sei. Dem kann nicht gefolg werden. Der fragliche Teil der Niederschrift lautet:

"Der Vorstand genehmigte den Abschluß eines Verleihvertrages mit I... R... als Sonderbevollmächtigte der Reichsleitung der NSDAP für den Film "Reichsparteitag 1934" mit etwa 2400 m für das deutsche Verleihgebiet mit zeitlich unbegrenzter Monopoldauer, auch auf Schmalfilm. Lizenz: 50 % der um die Kosten für Kopien, Prüf- und Zensurgebühren, Versicherungskosten, evtl. Tonlizenzen, Uraufführungsreklame (letztere mindestens etwa RH 20.000,--) gekürzten Bruttoeinnahmen, die dem Fräulein R... in Höhe der Herstellungskosten, höchstens jedoch mit RM 300.000,-- garantiert werden, zahlbar in 7 aufeinanderfolgenden Monatsraten verschiedener Höhe, beginnend mit dem Ende des dem Uraufführungsmonat folgenden Monats."

25

Nach dem Wortlaut dieser Niederschrift steht der Name von Frau R..., soweit sie nicht als Sonderbevollmächtigte der NSDAP genannt wird, nur im Zusammenhang mit den Herstellungskosten, nicht aber mit der Lizenz von 50 %. Daher verstößt es nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, wenn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß diese Lizenzgebühr ihr zustehen solle, sondern aus den genannten weitere Umständen gefolgert hat, daß die Partei einen Teil der Einspielergebnisse erhalten hat. Damit steht auch im Einklang, daß Frau R... nach der eigenen, von Frau R... bestätigten Sachdarstellung des Klägers nur 30 %, nicht aber 50 % des Einspielergebnisses erhalten sollte, wie dies nach der Niederschrift über die Vorstandssitzung der U... vom 28. August 1934 zwischen der U... und der Reichsleitung der NSDAP vereinbart war. In dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der U... heißt es:

"Der Reichsparteitag-Film "T... d... W..." war von der U... übernommen worden mit einer Garantie RM von 300.000,--

Bis zum 31.5. standen der Reichsleitung aus den Einspielerträgnissen über die Garantie

zu 40.169.90_

Erträgnisanteil insgesamt 340.169,90

hierauf hat die U... bereits geleistet 2O9.09O.95_

verbleibt Restverpflichtung von 131.078,95,

die an 24.6.35 durch Banküberweisung in voller Höhe bezahlt wurden."

26

Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß Vertragspartner der U... die Partei gewesen ist. Da sich die Lizenz von 50 % nur auf den Vertragspartner der U... bezogen haben kann, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Partei einen Teil der Einnahmen aus dem Film erhalten habe, rechtlich unangreifbar. Damit stimmt überein, daß nach den Bericht des Wirtschaftsprüfers der U... die restliche Forderung der Partei aus den Einspielergebnissen durch Überweisung des Forderungsbetrages an die Partei beglichen worden ist. Hieraus folgt, daß die Partei auf Grund des von ihr mit Frau R... geschlossenen Vertrages Inhaberin der zur Vorführung des Filmes in Lichtspieltheatern erforderlichen Nutzungsrechte geworden ist. Dies steht auch in Einklang.mit den Grundsätzen bei der Auslegung derartiger Vertrüge, wonach regelmäßig anzunehmen ist, daß derjenige, der auf Grund eines Vertrages einen Film für den Vertragspartner herstellt, diesem - insbesondere dann, wenn wie hier der Vertragspartner nach der Vereinbarung als Filmhersteller angesehen werden soll - auch die zur Auswertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte einräumt. Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Würdigung der unterschiedlichen Handhabung bei der Verfilmung der Parteitage 1933 und 1934 in Einklang. Denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, der Umstand, daß Frau R... von Hitler bei der Verfilmung des Parteitages 1934 völlige Handlungsfreiheit eingeräumt worden sei, habe keinen Anlaß gebildet, die Nutzungsrechte am Filmwerk im Gegensatz zur ausdrücklichen vertraglichen Regelung anläßlich der Verfilmung des Parteitages 1933 Frau Riefenstahl zu belassen.

27

Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Frau R... angefallene Nutzungsrechte von ihr der Partei mit der Wirkung eingeräumt worden, daß diese zu deren Auswertung berechtigt sein sollte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Recht, Dritten Ausschnitte aus dem Film zur Übernahme in einen anderen Film zu überlassen, bei Frau R... verbleiben sollte. Denn in diesem Falle wäre die Möglichkeit nicht auszuschließen gewesen daß bei Aufführungen im Ausland durch die Wahl entsprechender Ausschnitte eine kritische Stellungnahme hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Da dieser Film aber ein Propagandamittel der Partei sein sollte, muß davon ausgegangen werden, daß diese auch das Recht, in dieser Weise über den Film zu verfügen, innehaben sollte.

28

IV.

Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.