Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: IV ZR 529/68
Klagefrist; Gesamtanspruch; Teilklage; Teilbetrag; Einheitlicher Tatbestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1968
- Aktenzeichen
- IV ZR 529/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 304 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 696 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1969, 171
Redaktioneller Leitsatz
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG wegen des Gesamtanspruchs wird durch eine Teilklage nur dann gewahrt, wenn die zunächst eingeklagte Forderung als Teilbetrag durch den Kläger bezeichnet wird und er auf seinem Gesamtanspruch, der auf einem einheitlichen Tatbestand beruht, beharrt.