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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1968, Az.: VII ZR 23/66

Ausgleich; Gesamtschuldverhältnis; Architekt; Bauunternehmer; Wandlung; Planungsfehler; Schadensursache; Ausgleichspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1968
Aktenzeichen
VII ZR 23/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 51, 275
  • DB 1969, 481 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1969, 385-387 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 653-655 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen, besteht ein zum Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann, wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB/B oder auf Wandlung in Anspruch nimmt. Auch für den Architekten, der durch einen Planungsfehler die Schadensursache gesetzt hat, kann eine volle Ausgleichspflicht bestehen.

2. Der Umfang, in dem die Gesamtschuldner untereinander ausgleichungspflichtig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. § 254 BGB ist zu berücksichtigen.