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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: 2 StR 322/68

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im Vorfeld gelesener Presseveröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand; Verurteilung wegen mehrfachen Mordes und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit; Verfahrensrüge wegen Streichung eines Geschworenen aus der Geschworenenliste auf Grund dessen Schwerhörigkeit; Verstoß gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter durch Mitwirkung eines Hilfsgeschworenen an der Hauptverhandlung; Ausübung des Fragerechts nach § 240 Strafprozessordnung (StPO); Mangelnde Würdigung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1968
Aktenzeichen
2 StR 322/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 31.10.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 289 - 297
  • MDR 1969, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 703-705 (Volltext mit amtl. LS) "Entfernung des Angeklagten wegen hiervon abhängiger Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen"

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Berufung eines Hilfsgeschworenen nach § 49 Abs. 1 GVG wird nicht dadurch hinfällig, daß der wegen eines körperlichen Gebrechens ausgeschiedene Geschworene später, aber noch vor Eintritt in die Hauptverhandlung in der Geschworenenliste gestrichen und hier durch einen anderen Hauptgeschworenen ersetzt wird.

  2. b)

    Die Tatsache, daß ein Laienrichter das Ergebnis vorwegnehmende Presseveröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand gelesen hat, kann für sich allein kein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.

  3. c)

    Hängt die Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen davon ab, daß er den Angeklagten nicht zu Gesicht bekommt, so hat der Angeklagte bei Anwendung des § 247 StPO keinen Anspruch auf unmittelbare persönliche Ausübung seines Fragerechts; an der Verhandlung über die Frage der Vereidigung ist er jedoch zu beteiligen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 31. Oktober 1967 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit es sich auf den Vorwurf des Mordes an Johannes A. bezieht. Im übrigen wird die Revision verworfen.

  2. II.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht zu I. entschieden ist.

Gründe

1

Das Schwurgericht bei dem Landgericht in Mainz hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemeinschaftlichen Mordes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

2

Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; die Revision ist unbegründet.

3

A.

Verfahrensrügen.

4

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Besetzungsrügen. Er bemängelt zunächst, daß der Geschworene J. wegen Schwerhörigkeit als ungeeignet befunden und an seiner Stelle ein anderer Geschworener herangezogen wurde, und meint, der Vorsitzende so gut wie die Strafkammer, die später die Streichung J. in der Geschworenenliste anordnete, hätten einen Amtsarzt zur Überprüfung der Hörfähigkeit des Geschworenen zuziehen müssen. Außerdem hätten technische Mittel zur Verbesserung der Hörfähigkeit des Geschworenen eingesetzt und ein anderer Saal mit besserer Akustik benutzt werden können.

5

Die Rüge ist unbegründet.

6

Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen war die Schwerhörigkeit des Geschworenen J. nicht nur im Sitzungssaal deutlich erkennbar, sondern zeigte sich auch im Beratungszimmer, wo J. das Gesprochene nur verstand, wenn mit besonderer Lautstärke geredet wurde. Außerdem machte der Geschworene selbst pflichtgemäß darauf aufmerksam, daß er im Sitzungssaal weder die vom Staatsanwalt noch die vom Verteidiger abgegebenen Erklärungen verstanden habe und daß er sich deshalb für die Teilnahme an der Verhandlung nicht für geeignet halte. Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende nur dann Veranlassung zur ärztlichen Überprüfung der Hörfähigkeit des Geschworenen gehabt, wenn irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verhaltens und der Angaben des Geschworenen bestanden. Dem etwaigen Ausgleich des Hörfehlers durch technische Mittel (Mikrophon, Hörgerät) brauchte er nicht zu trauen, da solche Mittel bekanntlich immer wieder versagen und deshalb keine ausreichende Gewähr für ihre umfassende Wirksamkeit besteht. Hinzu kommt, daß das Gericht, sofern sich der Geschworene überhaupt einverstanden erklärte, die mit der Beschaffung eines Hörgeräts verbundene Verzögerung nicht hinzunehmen brauchte. Die Verlegung der Sitzung in einen akustisch günstigeren Raum hätte mit Rücksicht auf die auch im Beratungszimmer deutlich gewordene Schwerhörigkeit des Geschworenen keinen vernünftigen Sinn gehabt. Soweit sich die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang auch gegen den Beschluß der Strafkammer wenden, durch den der Geschworene J. wegen seiner Schwerhörigkeit als ungeeignet aus der Geschworenenliste gestrichen wurde, sind sie schon deshalb gegenstandslos, weil nicht der an Stelle J. als neuer Hauptgeschworener berufene Geschworene Dr. H., sondern kraft Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden (§§ 49, 84 GVG) der nächstbereite Hilfsgeschworene G. an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

7

2.

Gerade hierauf bezieht sich die weitere Rüge gemäß § 338 Abs. 1 StPO, mit der bemängelt wird, daß nicht der neue Hauptgeschworene Dr. H., sondern der Hilfsgeschworene G. bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat.

8

Diese Rüge müßte Erfolg haben, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die Entscheidung der Strafkammer über die Streichung des Geschworenen gemäß §§ 52, 77 Abs. 3 Satz 2, 84 GVG abgewartet und erst nach ihrem Eintreffen die Ladung des Hilfsgeschworenen G. veranlaßt hätte. Denn in diesem Falle wäre statt des ungeeigneten Geschworenen bereits ein anderer Hauptgeschworener - Dr. H. - kraft Gesetzes berufen und für die Zuziehung des Hilfsgeschworenen durch den Vorsitzenden nach §§ 49 Abs. 1, 84 GVG kein Raum mehr gewesen. Indessen ergeben die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richter des Schwurgerichts, der Geschworenen J. und G., und des Vorsitzenden der zur Entscheidung nach §§ 77 Abs. 3 Satz 2, 84 GVG berufenen Strafkammer zweifelsfrei, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die Ladung des Geschworenen G. schon veranlaßt hatte, als er die Entscheidung der Strafkammer anregte, und daß der Beschluß der Strafkammer über die Streichung des Geschworenen J. erst eintraf, als der Geschworene G. sich bereits zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Beratungszimmer eingefunden hatte. Ungewißheit besteht nur darüber, ob der Beschluß schon vorlag, als das Schwurgericht in seiner endgültigen Besetzung die Verhandlung noch nicht eröffnet hatte, oder ob er dem Vorsitzenden, wie dieser es darstellt, gerade in dem Augenblick überreicht wurde, als er mit den übrigen Mitgliedern des Richterkollegiums den Saal betreten und die Hauptverhandlung begonnen hatte.

9

Unter diesen Umständen kann es rechtlich nur noch auf die Frage ankommen, ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen der Vorsitzende des Schwurgerichts genötigt war, die kraft eigener Zuständigkeit gemäß §§ 49 Abs. 1, 84 GVG angeordnete Zuziehung des Hilfsgeschworenen G. anstelle des Hauptgeschworenen J. zu widerrufen, nachdem die zur Entscheidung nach §§ 77 Abs. 3 Satz 2, 84 GVG zuständige Strafkammer die Streichung des Hauptgeschworenen J. in der Geschworenenliste gemäß §§ 52 Abs. 2, 33 Nr. 3 GVG angeordnet hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Senat schon früher entschieden hat (BGHSt 10, 252), hindert die spätere Möglichkeit einer Entscheidung, die die fernere Heranziehung eines Laienrichters generell ausschließt, den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts nicht daran, für einen akut als ungeeignet befundenen Laienrichter den gemäß § 49 GVG in Betracht kommenden Ersatzmann heranzuziehen. Hat er von dieser Möglichkeit, den zeitgerechten Beginn und Ablauf der Hauptverhandlung sicherzustellen, einmal pflichtgemäß Gebrauch gemacht, so besteht kein Zwang und kein sinnvoller Grund, diese Anordnung wieder zurückzunehmen, wenn später eine generelle Streichung des (schon durch die Berufung eines anderen ersetzten) Laienrichters erfolgt und von nun an ein neuer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Denn es handelt sich bei der Streichung um eine Maßnahme, die nach ihrem prozessualen Sinn immer nur für nachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung beanspruchen kann, während umgekehrt, solange an einem schon bestimmten Termin zur Hauptverhandlung festgehalten wird, der auf dem Wege des § 49 GVG erzielte Zeitgewinn zu bewahren ist; denn jeder neue Wechsel der mitwirkenden Personen würde zwangsläufig weitere Verzögerungen zur Folge haben und am Ende die Einhaltung des Termins überhaupt in Frage stellen können. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Lage, die in den hier wesentlichen Umständen dem Fall der Heranziehung von Ergänzungsschöffen ähnlich ist, in dem ebenfalls bei Ausfall eines Hauptschöffen der Ergänzungsschöffe und nicht der etwa sonst an seine Stelle tretende Hilfs- oder neue Hauptschöffe zur Mitwirkung berufen ist und es nicht darauf ankommt, ob der Ausfall des Hauptschöffen schon vor Beginn oder erst während der Hauptverhandlung eintritt (BGHSt 18, 349). Einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt liefert die Vorschrift des § 49 Abs. 2 GVG, wo es ausnahmsweise gestattet wird, sogar von vornherein von der Reihenfolge der Schöffenliste durch Übergehung nicht am Gerichtssitz wohnender Hilfsschöffen abzuweichen, wenn damit eine Vertagung der Haupt Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung des Beginns vermieden werden kann. Der in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Bewertung des Zeitelements durch den Gesetzgeber entspricht es, daß die einmal ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden verfügte Zuziehung des Hilfsgeschworenen unabhängig von späteren Änderungen der Liste aufrechterhalten wird, solange der Termin zur Hauptverhandlung bestehen bleibt.

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Nach alledem ist es kein Verstoß gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts den von ihm zugezogenen Hilfsgeschworenen G. an der Hauptverhandlung mitwirken ließ, statt ihn wieder zu entlassen und an seiner Stelle den neuen Hauptgeschworenen Dr. H. zu laden, als die Entscheidung der Strafkammer bei ihm eintraf. Dabei bleibt es gleichgültig, welche Vorstellungen der Vorsitzende des Schwurgerichts im einzelnen damit verband, als er auf eine baldige Entscheidung der Strafkammer zur Frage des gänzlichen Ausscheidens des Geschworenen J. aus seinem Geschworenenamt Wert legte. Selbst wenn er fälschlich davon ausgegangen sein sollte, dieser Entscheidung zur Stützung seiner eigenen Anordnung zu bedürfen, so würde es verfahrensrechtlich doch allein auf diesen tatsächlichen Vorgang in seiner bei richtiger Betrachtung maßgeblichen rechtlichen Bewertung anzukommen haben.

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3.

Die Rüge, das Gericht sei infolge wiederholten Schlafens des Geschworenen K. während der Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet, da die Behauptung, der Geschworene habe geschlafen, durch die eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht bewiesen ist.

12

4.

Schließlich kann eine fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Schwurgericht die gegen die Geschworenen K. R. und A. gerichteten Ablehnungsgesuche des Angeklagten als unbegründet erachtet hat. Mit Recht hat das Schwurgericht es nicht als Grund für einen Ausschluß vom Richteramt wegen Besorgnis der Befangenheit gelten lassen, daß die drei Geschworenen vor der Verhandlung in der örtlichen Presse eingehende Darstellungen des Tatgeschehens gelesen hatten, die an der Täterschaft des Angeklagten keinen Zweifel ließen. Von außen kommende Einwirkungen auf die Überzeugungsbildung des Gerichts können für sich genommen keinen Grund abgeben, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß auch der Laienrichter seine Pflicht, solchen Einwirkungen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich auf Grund der Hauptverhandlungen zu gewinnen, kennt und beachtet. Erst wenn - etwa durch bekannt gewordene Äußerungen eines Richters - sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Einstellung gegeben sind, kann hierin ein durchgreifender Grund für die Ablehnung wegen Befangenheit gefunden werden.

13

Das bloße Lesen eines Zeitungsartikels statt der von vornherein durch Verweigerung der Lektüre bekundeten strikten Ablehnung einer in dem Artikel möglicherweise liegenden Beeinflussung kann keinen solchen Anhaltspunkt liefern. Denn das Lesen von Zeitungen sagt für sich genommen nichts über die innere Einstellung aus, mit welcher der Leser den Aussagen einzelner Artikel begegnet. Die ablehnende Haltung eines Richters gegenüber einer ungehörigen Vorwegnahme des Ergebnisses eines schwebenden Verfahrens durch Presseveröffentlichungen kann, aber muß sich infolgedessen nicht darin bekunden, daß er die Lektüre entsprechender Artikel von vornherein meidet. Die für seine Unparteilichkeit streitende Vermutung bedarf einer solchen Unterstreichung nicht und wird deshalb auch von ihrem Unterbleiben nicht berührt. Wollte man, wie es der Verteidigung anscheinend vorschwebt, demgegenüber ohne besonderen Anhalt im Einzelfall ganz allgemein davon ausgehen, daß jeder Laienrichter durch die Lektüre eines die Ergebnisse des Verfahrens ungehörig vorwegnehmenden Zeitungsartikels einen Grund für seinen Ausschluß von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung in der betreffenden Sache schafft, so wäre damit nicht nur der Presse ein ihr nicht zukommender Einfluß auf die Besetzung der Gerichte eingeräumt, sondern auch die Mitwirkung von Laien an der Rechtspflege als Einrichtung von Grund auf in Frage gestellt. Der Senat vermag nach alledem dem Vorbringen des Verteidigers nur insofern zu folgen, als es sich allgemein gegen derartige Publikationen wendet und ihre Gefahr für die Rechtspflege betont. Doch könnte es, um hier Abhilfe zu schaffen, allein auf wirksame Vorkehrungen im Rahmen des Presserechts ankommen, und geht es nicht an, den unter Mitwirkung von Schöffen und Geschworenen entscheidenden Strafgerichten eine zusätzliche Last aufzubürden.

14

5.

Soweit die Revision aus dem gleichen Sachverhalt einen Verstoß gegen § 261 StPO herleiten will, geht sie schon deshalb fehl, weil es für die Behauptung, die Presseveröffentlichungen seien mit Grundlage der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts geworden, an jedem Beweise fehlt. Weitere Veröffentlichungen, welche die Revision hier zusätzlich heranzieht (Fernsehsendung vom 17. Oktober 1967; Bericht der Wormser Zeitung vom 13. Oktober 1967), haben die Geschworenen nach ihren dienstlichen Äußerungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.

15

6.

Die Zeugin B., eines der Opfer, wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, weil nach amtsärztlichem Zeugnis jedes Zusammentreffen mit dem Angeklagten die Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der Zeugin begründe. Der Angeklagte wurde hier erst wieder in den Sitzungssaal geführt, nachdem das Gericht die Nichtvereidigung der Zeugin beschlossen und diese sich entfernt hatte. Die Revision beanstandet dieses Verfahren sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 240 Abs. 2 in Zusammenhang mit § 338 Nr. 8 StPO, wie als Verstoß im Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO. Beide Rügen gehen fehl.

16

Das Schwurgericht war unter den gegebenen Umständen nicht gehindert, die Vernehmung der Zeugin in einer Art und Weise durchzuführen, die jedes Zusammentreffen mit dem Angeklagten vermied. Es war nicht gehalten, den Angeklagten in ihrer Gegenwart über den Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten und ihm eine unmittelbare Befragung der Zeugin zu ermöglichen. Die Ausübung des Fragerechts nach § 240 StPO ordnet sich dem Vorgang der Vernehmung mit den für diesen geltenden Regeln im ganzen ein. Ist nach den Umständen die Entfernung des Angeklagten während der ganzen Vernehmung eines Zeugen geboten, so liegt darin notwendigerweise auch der Ausschluß einer unmittelbaren Befragung des Zeugen durch den Angeklagten im persönlichen Gegenüber und ist die Ausübung des Fragerechts nach § 240 StPO durch den Angeklagten zwangsläufig nur noch in der Weise möglich, daß er nach seiner Rückkehr in den Gerichtssaal und seiner Unterrichtung über die Aussage des Zeugen seine Fragen stellt und diese Fragen dann in seiner Abwesenheit an den wieder herbeigerufenen Zeugen gerichtet werden.

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Für seine gegenteilige Meinung, daß die Befragung unter allen Umständen im persönlichen Gegenüber gewährt werden müsse, hat sich der Beschwerdeführer auf die von Dallinger in MDR 1952 Seite 18 zum Urteil des BGH vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 434/51 - gegebene Darstellung berufen, in der gesagt ist, daß die Unterrichtung des wieder vorgelassenen Angeklagten in Anwesenheit dessen zu geschehen habe, der sich vorher zur Sache geäußert hat. Die angeführte Entscheidung ist in BGHSt 1, 346, 349 ff [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51] in allen hier wesentlichen Teilen abgedruckt. Sie enthält den von Dallinger angeführten Satz weder wörtlich noch sinngemäß und betraf einen Fall, in dem der Angeklagte nur für einen Ausschnitt der Vernehmung seines Mitangeklagten ausgeschlossen und dann bei dessen weiterer Vernehmung wieder zugelassen worden war und in dem es der Vorsitzende versäumt hatte, ihn über die in seiner Abwesenheit gemachte Aussage zu unterrichten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß der Vorsitzende den Angeklagten ohne Rücksicht auf das sachliche Gewicht der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage über ihren wesentlichen Inhalt sogleich nach seiner Wiederzulassung zu unterrichten hatte, was dann unter den gegebenen Umständen selbstverständlich in Gegenwart des weiter vernommenen Mitangeklagten geschehen wäre. Folgerungen im Sinne der von der Revision vorgetragenen Auffassung können daraus nicht gezogen werden.

18

Nicht richtig war es allerdings, daß das Schwurgericht zur Frage der Vereidigung der Zeugin B. in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt hat. Das Schwurgericht hätte hierzu den Angeklagten hinzuziehen und die Zeugin solange abtreten lassen sollen. Indessen liegt hierin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, weil es sich mit Rücksicht auf das Ergebnis der Verhandlung zu diesem Punkt, nämlich das Absehen von der Vereidigung der Zeugin gemäß § 61 Abs. 2 StPO, insofern nicht um einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung handelte (vgl. Loewe-Rosenberg 21. Aufl. Anm. 12 zu § 338 StPO). Dem Angeklagten blieb es unbenommen, noch nachträglich auf eine Vereidigung der Zeugin anzutragen und eine Überprüfung der ohne seine Anhörung gefällten Entscheidung zu veranlassen.

19

7.

Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Zulassung des Fernsehens wendet, ist unbegründet, weil Fernsehaufnahmen nur außerhalb der Haupt Verhandlung gestattet wurden und stattfanden. Soweit während der Hauptverhandlung fotografiert wurde, handelte es sich um Eigenmächtigkeiten von Zuhörern, die der Vorsitzende nicht bemerkte und nicht billigte.

20

8.

Die Rüge, die sich mit Mißfallensäußerungen aus dem Publikum befaßt, läßt nicht erkennen, welche bestimmte Beeinträchtigung des Angeklagten hier geltend gemacht und welcher bestimmte Mangel im Verhalten des Gerichts beanstandet werden soll; sie ist deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

21

9.

Die Rügen, die sich mit der Ablehnung von Beweisanträgen befassen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

22

Näherer Erörterung bedarf allein der Revisionsangriff gegen die Ablehnung einer Vernehmung der Zeugin Ca. mit der Begründung, daß die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Hier bemängelt der Beschwerdeführer, daß über das Beweisersuchen bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überhaupt nicht entschieden worden sei. Er hat damit im Auge, daß die mit dem Beweisantrag in das Wissen der Zeugin Ca. gestellten Tatsachen mit Bekundungen der Zeugin L. zum gleichen Gegenstand (Waffenbesitz) nicht übereinstimmten und daß sich daraus nachteilige Schlüsse für die Glaubwürdigkeit der Zeugin L. in anderen Punkten ihrer Aussage ergeben sollten. Es handelte sich also bei der "Glaubwürdigkeit der Zeugin L." nicht um einen Punkt des Beweisthemas, sondern nur um eine vom Beschwerdeführer gewünschte mittelbare Auswertung des von ihm erhofften Beweisergebnisses, welche als solche gar nicht Gegenstand des Beweisantrags sein konnte und bei dessen Ablehnung nicht ausdrücklich behandelt zu werden brauchte, weil sie sich im Bereich der freien Beweiswürdigung des Tatrichters hielt. Auf die Behauptung, eine bestimmte Tatsache sei in dem gekennzeichneten Sinne als Ausgangspunkt eines mittelbaren Beweises entgegen der Annahme des Tatrichters doch für die Entscheidung bedeutsam gewesen, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 29, 368;  39, 364).

23

10.

24

Soweit schließlich die Revision zutreffend beanstandet, daß der Beweisantrag zur Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage, daß ein liegengebliebener Lederhandschuh nicht dem Angeklagten gehören konnte, vom Schwurgericht übergangen worden ist, kann das Urteil auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Denn nach den Feststellungen des Urteils gehörte dieser Handschuh nicht dem Angeklagten, sondern seinem Mittäter Arnd.

25

B.

Im Fall A. hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt. Infolgedessen erübrigte sich die Erörterung der allein diesen Fall betreffenden Verfahrensrügen und des hier bedeutsamen Aufschubs der Verjährung nach dem Gesetz vom 13. April 1965 (BGBl. I 315).

26

C.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend geprüft und gleichfalls keinen zu seiner Aufhebung führenden Mangel festgestellt.

Baldus
Willms
Henning
Müller
Bundesrichter Baumgarten ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus