Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1968, Az.: VI ZR 207/67
Verwendung von Giftstoffen; Sicherheitsmaßnahmen; Schadensverhütung; Stehenlassen von Giftstoffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 207/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 32
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Verwendung von Giftstoffen in seinem Betrieb sind von dem Unternehmer alle Vorkehrungen zur Schadensverhütung zu treffen. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt bei Stehenlassen von Giftstoffen in einem nicht abgedeckten Trog auf einem nicht eingefriedeten, jedermann zugänglichen Grundstück.