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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1968, Az.: VI ZR 207/67

Verwendung von Giftstoffen; Sicherheitsmaßnahmen; Schadensverhütung; Stehenlassen von Giftstoffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1968
Aktenzeichen
VI ZR 207/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1969, 32

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Verwendung von Giftstoffen in seinem Betrieb sind von dem Unternehmer alle Vorkehrungen zur Schadensverhütung zu treffen. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt bei Stehenlassen von Giftstoffen in einem nicht abgedeckten Trog auf einem nicht eingefriedeten, jedermann zugänglichen Grundstück.