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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1968, Az.: III ZR 102/66

Abänderung eines notariellen Testamentes durch eigenhändiges Testament; Vorlegungspflichten bei der Gewinnermittlungsberechnung einer Firma mit allen für die Errechnung des Jahresgewinnes erforderlichen Geschäftsunterlagen ; Berechnung der Vermögensabgabelast eines Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1968
Aktenzeichen
III ZR 102/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 20.05.1966

Prozessführer

a) Frau Ida M. Y., H.gasse ...

b) Frau Margarethe D., Y., B.straße ...

c) Frau Lydia Bö., W., Gregor-Me.straße 50

d) Frau Irmgard T., W., Be.gasse ...

Prozessgegner

Fabrikant Heinrich C., Sc., Ha.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten ihrer Revision zu je 1/4.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um ein Vermächtnis, das der am 19. März 1960 verstorbene Fabrikant Dr.jur. Gerhard Sch. der ursprünglichen Klägerin, Frau Maria Q., ausgesetzt hat. Der Beklagte ist aufgrund eines notariellen (Testamentes vom 18. Oktober 1956 sein alleiniger Erbe. Frau Q. ist während des Rechtsstreits am 14. September 1965 verstorben und von den jetzigen Klägerinnen beerbt worden.

2

In einem eigenhändigen Testament vom 6. Oktober 1958 bestimmte der Erblasser u.a. in Abänderung des Absatzes IV 3 des angeführten notariellen Testamentes:

"a)
Mein Erbe hat an Frau Q., solange diese lebt, monatlich 7.500 DM auszuzahlen. Die erste Rate ist für den Monat meines Todes, und zwar binnen 2 Wochen nach der Testamentseröffnung, auszuzahlen, die späteren Zahlungen sind jeweils innerhalb der ersten 10 Monatstage zu leisten. Die aus dieser Bestimmung erwachsende Erbschaftssteuer geht zu Lasten des Erben.

b)
Sollte 4/18 des Jahresgewinnes der Firma Sch. & Söhne in Sc. nach Abzug aller wegen dieses Gewinnes auf meinen Erben entfallenden Steuern den Betrag von 90.000 DM überschreiten, so geht auch dieses Mehr an Frau Q., und dieser Anspruch steht Frau Q. bis zu ihrem Tode zu. Etwaige sich ergebende steuerliche Mehrbelastung trägt der Erbe.

Bei der Ermittlung des Gewinnes dürfen Rückstellungen für besondere Fonds, die über die zugelassenen Abschreibungen hinausgehen, nicht stattfinden. Eine Abweichung hiervon schließe ich ausdrücklich aus. Für die Berechnung dieses Gewinnes ist vielmehr der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Gewinn maßgeblich. Das etwaige Mehr ist binnen Monatsfrist, nachdem seine Höhe feststeht, auszuzahlen."

3

Der Erblasser hat Frau Q. außerdem 150.000 DM in bar und 300 Morgen Land vermacht.

4

Der Beklagte hat die nach Abschnitt IV 3 a des Testamentes zu zahlende Rente für die Monate März bis einschließlich Dezember 1960 im Betrage von insgesamt 75.000 DM gezahlt. Der Gewinn der Gesellschaft ist für das Jahr 1960 mit 815.914,25 DM festgestellt worden; 4/18 davon ergeben 181.314 DM.

5

Zwischen Frau Q. und dem Beklagten entstand Streit darüber, ob der Gewinnanteil vom 19. März 1960, dem Todestage des Erblassers, oder schon vom 1. März 1960 an zu zahlen sei. Streitig ist ferner, ob der Beklagte von den vermachten Gewinnanteil seine Einkommen- und Kirchensteuer absetzen kann. Der Beklagte behauptet das und hat über das Gewinnvermächtnis für 1960 folgende Abrechnung erteilt: Von dem Betrage von 181.314 DM ständen den Klägerinnen für die Zeit vom 20. März bis 31. Dezember 1960 141.526 DM zu. Den bezahlten Rentenbetrag von zusammen 75.000 DM habe er als Sonderausgabe steuerlich absetzen können. Für den Restbetrag von 66.526 DM müsse er 37.920 DM Einkommen- und Kirchensteuer zahlen. Danach hätten die Klägerinnen noch 28.606 DM zu fordern gehabt. Diesen Betrag hat der Beklagte nach der Klageerhebung am 20. Juni 1964 gezahlt.

6

Dagegen fordern die Klägerinnen den Gewinnanteil für die Zeit ab 1. März 1960 und gelangen daher zu einer Forderung von 151.095,24 DM. Sie sind der Ansicht, der Beklagte dürfe seine persönlichen Steuern nicht auf diesen Betrag anrechnen, sondern nur die 1960 gezahlten Rentenbeträge von 75.000 DM, den während des Rechtsstreits bezahlten Betrag von 28.606 DM sowie einen nach dem Tode der Vermächtnisnehmerin als Monatsrente bezahlten Betrag von 6.021,75 DM.

7

Frau Q. im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:

  1. 1.

    den Beklagten zur Zahlung von 76.095,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1962 zu verurteilen, abzüglich am 20. Juni 1964 gezahlter 28.606 DM,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr - hilfsweise einem von ihr benannten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - Bilanzen und Gewinnermittlungsberechnungen der Firma Sch. & Söhne nebst allen für die Errechnung des Jahresgewinnes erforderlichen Geschäftsunterlagen für die Jahre 1960, 1961 und 1962 zur Prüfung vorzulegen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr gemäß § 259 BGBüber die Gewinne der Firma Sch. & Söhne in den Jahren 1960, 1961 und 1962 Rechenschaft abzulegen unter Mitteilung einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenen Rechnung unter Vorlage von Belegen.

    Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen ab 1. Juli 1964 die halbe Vermögensabgabelast zu tragen hat, die auf 4/18 des Gesellschaftskapitals der Firma Sch. & Söhne entfällt.

8

Frau Q. hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

9

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an Frau Q. 66.526 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 28.606 DM zu zahlen, und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

11

Ebenso ist die Anschlußberufung der Klägerinnen zurückgewiesen worden, mit der diese über die im ersten Rechtszug gestellten Anträge hinaus Auskunft und Rechenschaft auch für die Jahre 1963, 1964 und für die Zeit von 1. Januar bis 14. September 1965 gefordert haben.

12

Der Beklagte hat die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen. Die Kosten seines Rechtsmittels sind ihm durch Beschluß auferlegt worden. Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Revision ihre bisherigen Klageanträge weiter.

13

Der Beklagte bittet,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht legt das Testament vom 6. Oktober 1958 dahin aus, daß der Gewinnanteil bereits vom Beginn des Sterbemonats des Erblassers an, also vom 1. März 1960 an, zu zahlen sei, und demnach 151.095 DM betrage, daß der Beklagte aber die auf den Gewinnbetrag entfallende, von ihm gezahlte Einkommen- und Kirchensteuer von den Gewinnvermächtnis vorweg absetzen könne. Es stellt fest, daß der Beklagte die Rentenbeträge von 75.000 DM als Sonderausgaben abgesetzt, also nicht versteuert habe, daß er aber den nach Abzug der 75.000 DM verbleibenden Gewinnanteil von 76.095 DM mit 43.374 DM habe versteuern müssen. Es setzt daher von dem Betrag von 76.095 DM für Steuern 43.374 DM ab, ferner die unstreitig geleisteten Zahlungen von 28.606 und 6.021,77 DM, und gelangt so zu der Abweisung des Zahlungsanspruchs.

15

Die Revision greift die früher von der Klagepartei vertretene Ansicht nicht wieder auf, die Klausel in Absatz IV 3 b der testamentarischen Bestimmungen "nach Abzug aller wegen dieses Gewinns auf meinen Erben entfallenden Steuern" stehe in Widerspruch zu dem nachfolgenden Satz: "Etwaige steuerliche Mehrbelastung trägt der Erbe", und sei deshalb wirkungslos. Die Revision erkennt damit den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erbe sei berechtigt, die von ihm für den vermachten Gewinnanteil zu zahlenden Steuern abzusetzen, grundsätzlich an. Sie meint aber, der Beklagte dürfe die auf den Gewinnanteil für 1960 entfallende Einkommen- und Kirchensteuer gleichwohl nicht auf die Vermächtnisschuld anrechnen, weil er das Gewinnvermächtnis ebenso wie die Rente als Sonderausgabe steuerlich absetzen könne, diesen Betrag also im Ergebnis nicht versteuere, Nach der testamentarischen Regelung müsse sich eine Steuervergünstigung zugunsten der Vermächtnisnehmerin auswirken. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe dagegen zu den Ergebnis, daß die Steuerbefreiung des Erben für die Auszahlung des Gewinnvermächtnisses der Vermächtnisnehmerin nicht zugute komme, denn das Gewinnvermächtnis von 1960 habe erst 1961 festgestellt und ausgezahlt werden können. Für 1961 könne also der Beklagte diese Auszahlung voll absetzen. Die Vermächtnisnehmerin erhalte aber auch das Gewinnvermächtnis für 1961 nur nach Abzug der Einkommensteuer des Beklagten; denn auch dieses Vermächtnis könne erst im folgenden Jahre, nämlich 1962 festgestellt, ausgezahlt und vom Beklagten abgesetzt werden und so fort bis zum Todesjahre, für das das Gewinnvermächtnis ebenfalls erst im nächsten Jahre errechnet, gezahlt und abgesetzt werden könne. Die für das Einkommen von 1960 berechnete Steuer vom Gewinnvermächtnis entfalle wieder durch die Absetzung für das Jahr 1961. Im Sinne des Testaments sei also der Beklagte nicht mit einer Steuer für das Gewinnvermächtnis belastet. Eine endgültige Versteuerung durch den Beklagten erfolge nämlich nicht. Das Testament habe die Vermächtnisnehmerin nur mit den endgültig vom Erben für das Gewinnvermächtnis zu zahlenden Steuern belasten wollen. Der Beklagte könne deshalb auch die Steuer nicht absetzen. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Erblasser an die Möglichkeit, daß die Steuerbefreiung erst in den auf die Berechnung folgenden Jahr eintrete, nicht gedacht habe. Das Berufungsgericht habe diese Lücke erkennen und im Wege der Auslegung ausfüllen müssen. Das aber hätte nur zu dem oben aufgezeigten Ergebnis führen können.

16

Damit dringt die Revision nicht durch. Die Auslegung der Testamentsklausel "nach Abzug aller wegen dieses Gewinns auf meinen Erben entfallenden Steuern" liegt im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Weil es sich bei dem Testament um eine individuelle Willenserklärung handelt, ist die Auslegung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 561 ZPO) und nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und die Auslegung nicht auf Verstößen gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensregeln beruht. Solche Verstöße vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich möglich.

17

Das Berufungsgericht hat keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen, die zu einem Erfolge der Klage hätten führen können.

18

Allerdings hat es nicht erörtert, welche Vorteile sich für den Beklagten steuerlich ergeben, wenn er das Gewinnvermächtnis für 1960 im folgenden oder einem späteren Jahr zahlt und für das Jahr der Zahlung als Sonderausgabe absetzen kann, und ob und wie diese Vorteile sich zugunsten der Vermächtnisnehmerin auswirken. Der Revision ist einzuräumen, daß der Beklagte nach den testamentarischen Bestimmungen nur die tatsächlich angefallenen Steuern vom Gewinnvermächtnis absetzen darf und daß deshalb kein Abzug möglich ist, soweit eine Steuerpflicht nicht besteht. Ebenso mag es der Verrmächtnisnehmerin und ihren Rechtsnachfolgerinnen zugute kommen, wenn durch die Zahlung des Gewinnvermächtnisses für ein früheres Jahr dem Beklagten in einem späteren Jahre eine Steuerersparnis entsteht. Das führt die Revision indessen nicht zum Erfolg. Eingeklagt ist lediglich das Gewinnvermächtnis für 1960. Wie auch die Revision nicht anzweifelt, war es aufgrund des Abs. IV 3 b des zweiten Testamentes nach der Feststellung des Gewinnen durch das Finanzamt auszuzahlen, also nicht mehr im Jahre 1960. Da Sonderausgaben nur in dem Jahre steuerlich absetzbar sind, in dem sie geleistet werden, konnte der Beklagte das Gewinnvermächtnis für 1960 bei der Steuerveranlagung für dieses Jahr nicht absetzen, sondern er mußte den entsprechenden Betrag versteuern. Auch das wird von der Revision nicht angezweifelt. Hätte der Erbe das Gewinnvermächtnis für 1960 im Jahre 1961 bezahlt und für das Jahr 1961 als Sonderausgabe absetzen können, dann müßte jedoch die dadurch entstehende Steuerersparnis nicht dem Steuerbetrage gleichkommen, den der Beklagte aus dem Betrage des Gewinnvermächtnisses für das Jahr 1960 bezahlt hat. Das folgt bereits aus der Progression der Einkommensteuersätze. Ist der Gewinn der Gesellschaft und damit das steuerbare Einkommen des Beklagten im Jahre 1961 (und in den folgenden Jahren) zurückgegangen, wie behauptet, dann ist möglicherweise ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden mit der Folge, daß die Steuerersparnis auch dann hinter dem für das Gewinnvermächtnis aus 1960 errechneten Steuerbetrag von 43.374 DM zurückbleiben könnte, wenn der Beklagte dieses Vermächtnis im Jahre 1961 im vollen Betrage von 76.095 DM, also ohne den Abzug von Steuern bezahlt hätte. Vor allem aber könnte sich die Ersparnis mindern oder ganz entfallen, wenn das Gewinnvermächtnis für das Jahr 1961 (und die folgenden Jahre) wegen des Gewinnrückgangs sich mindern oder ganz entfallen würde, oder wenn der Beklagte insgesamt, d.h. mit allen seinen steuerbaren Einkünften, nur ein Einkommen erzielt hätte, bei dem sich die Absetzung der Sonderausgabe nur teilweise oder überhaupt nicht auswirkt. Es ist daher nicht so, wie die Revision anzunehmen scheint, daß dem Beklagten der auf das Gewinnvermächtnis des Jahres 1960 entfallende Steuerbetrag sozusagen automatisch zufließen müßte, wenn das Gewinnvermächtnis aus 1960 im Jahre 1961 voll ausgezahlt worden wäre und als Sonderausgabe geltend gemacht werden könnte. Das Ergebnis hängt vielmehr von nicht im voraus zu beurteilenden Umständen ab, die sich - Zahlung des Gewinnvermächtnisses im Jahre 1961 unterstellt - frühestens bei der Veranlagung des Beklagten für dieses Jahr, also nicht vor 1962, hätten auswirken können.

19

Es kommt hinzu, daß nach dem Vortrag des Beklagten die Klägerinnen ein finanzgerichtliches Urteil erstritten haben, wonach die Rente von monatlich 7.500 DM von der Empfängerin als Leibrente nur mit dem Ertragsanteil als Einkommen zu versteuern ist (§ 22 Abs. 1 a EStG). Wird aber die Rente steuerrechtlich als Leibrente gewertet, so kann nur der Ertragsanteil, der bei dem hohen Lebensalter der Vermächtnisnehmerin gering ist, vom Beklagten als Sonderausgabe abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG).

20

Allerdings hätte offensichtlich die Steuerersparnis für das Jahr 1961, wenn in diesem Jahre als Gewinnvermächtnis aus 1960 statt des an sich auf die Vermächtnisnehmerin entfallenden Betrages von 76.095 DM lediglich der nach dem Abzug von 43.374 DM Steuern verbleibende Betrog von 36.721 DM bezahlt worden wäre und als Sonderausgabe eine Steuerersparnis zu denselben Sätzen zur Folge gehabt hätte, die der Beklagte für 1961 geltend gemacht hat, nämlich 53 % Einkommen- und 4 % Kirchensteuer, nicht den Betrag von 43.374 DM erreichen können. Hätte dagegen der Beklagte im Jahre 1961 das Gewinnvermächtnis mit 76.095 DM voll bezahlt, dann könnte unter Umständen die Steuerersparnis bei Anerkennung des Betrages als Sonderausgabe den Betrag von 43.374 DM erreichen. Indessen wäre der Unterschiedsbetrag zwischen der für das Jahr 1960 bezahlten anteiligen Einkommen- und Kirchensteuer von 43.374 DM und der Steuerersparnis, die durch eine im Jahre 1961 geleistete Sonderausgabe von 36.721 DM erzielt worden wäre, nicht dem Beklagten zugutegekommen, sondern dem Steuerfiskus verblieben.

21

Danach liegen keine Umstände vor, die die vom Berufungsgericht vorgenommene, dem Wortlaut des Testamentes entsprechende Auslegung, der Beklagte dürfe tatsächlich gezahlte Steuern vom Gewinnvermächtnis absetzen, als dem Willen des Erblassers nicht entsprechend erscheinen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, nach dem Willen des Erblassers habe der Beklagte die auf das Gewinnvermächtnis entfallenden Steuern zunächst einmal tragen und sich auf die unsichere Möglichkeit verweisen lassen müssen, später durch Steuerersparnisse den Ausgleich zu erhalten. Das Berufungsurteil beruht daher nicht darauf, daß das Berufungsgericht die steuerrechtlichen Folgen der Vermächtniszahlungen nicht erörtert hat.

22

II.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf Vorlage der Bilanzen, Gewinnberechnungsermittlungen und Geschäftsunterlagen für die Errechnung der Jahresgewinne oder auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben der Firma Sch. & Söhne abgewiesen, weil nach Abschnitt IV 3 b des Testamentes vom 6. Oktober 1958 für die Berechnung des 4/18 Jahresgewinnes der vom Finanzamt festgesetzte steuerliche Gewinn maßgebend sei und der Erblasser diese Bestimmung offenbar ganz bewußt getroffen habe, um Streitigkeiten und Auseinandersetzungen über die Höhe des Gewinnes zu verhindern. Das Berufungsgericht ist deshalb der Ansicht, die Klägerinnen hätten nur einen Anspruch auf Vorlage der Gewinnfeststellung des Finanzamts, der nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist.

23

Die Revision verweist demgegenüber auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß in den Fällen eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht, in denen das Wesen des betreffenden Rechtsverhältnisses es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGB RGRK § 260 Anm. 1 mit Nachweisen).

24

Damit dringt die Revision nicht durch. Der Auskunftsanspruch, auf den sie sich beruft, ist von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt worden, aber nur für solche Rechtsverhältnisse als Nebenverpflichtung anerkannt, in denen der Umfang des Hauptanspruches sich aus der Auskunft im einzelnen ergeben soll. Der Auskunftsanspruch findet keinen Platz, wenn durch Rechtsgeschäft wirksam ein anderes bestimmt ist. Dem Erblasser stand es frei, Anordnungen darüber zu treffen, wie die Hohe des Gewinnvermächtnisses zu bestimmen sei. Seine Anordnung, für die Berechnung dieses Gewinns sei der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Gewinn maßgeblich, ist vom Berufungsgericht dahin ausgelegt worden, durch sie sei die Berechnung des Gewinnanteils festgelegt. Diese Auslegung läßt keinen Raum für einen Auskunftsanspruch, der auf die Überprüfung der Grundlagen der Entscheidung des Finanzamts abzielt. Sie beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf dem Übersehen wesentlichen Vorbringens. Der Vortrag, im Testament seien verschiedene Bilanzierungsvorschriften gegeben, die den steuerlichen Gewinn beeinflußten, ist zu unbestimmt um beachtlich zu sein. Abgesehen davon schließt die Bestimmung des Abschnittes IV 3 b Abs. 2 des Testaments gerade die Bildung besonderer Fonds zu Lasten des Gewinnes aus und beschränkt die Abschreibungen auf die vom Finanzamt anerkannten. Dafür, daß entgegen dem Bestreiten des Beklagten zu Lasten des Vermächtnisses gegen die testamentarischen Bestimmungen verstoßende "Gewinnverlagerungen" stattgefunden hätten, sei es auf Schwesterfirmen der Firma Sch. & Co. oder in sonstiger Weise, liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Lediglich theoretische Möglichkeiten dieser Art mußte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den von den Klägerinnen erhobenen Auskunftsanspruch angesichts der klaren Bestimmung des Testaments, daß die Gewinnfeststellung des Finanzamts maßgeblich sei, nicht berücksichtigen. Eine andere Beurteilung könnte geboten sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß das Finanzamt den Gewinn aufgrund unzulässiger Machenschaften zu niedrig festgesetzt habe. Das ist indessen nicht der Fall.

25

Nach alledem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt folgt aus §§ 97, 100 ZPO.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler