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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1968, Az.: IV ZR 685/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1968
Aktenzeichen
IV ZR 685/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 24.11.1966
LG Saarbrücken - 25.05.1965

Fundstellen

  • MDR 1969, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Ehefrau Wilhelmine H. geb. I., S., Ha.straße ...,

2. des Werner H., S., Ha.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Wilhelm H., S.-Sc., G.weg,

Amtlicher Leitsatz

Zur Bemessung des Unterhalts, der der schuldlos getrennt lebenden Ehefrau und dem minderjährigen Sohn eines in vermögenden Verhältnissen lebenden Hannes zusteht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Bukow, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24. November 1966 insoweit, als es die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 1965 zurückgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Klägerin zu 1), an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen; er hat von den Kosten der Revision seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1) ist seit dem Jahre 1926 mit dem Beklagten verheiratet. Seit dem Jahre 1950 leben beide getrennt. Eine vom Beklagten erhobene Scheidungsklage wurde im Jahre 1956 abgewiesen. Der Kläger zu 2) ist ein Adoptivsohn der Klägerin zu 1) und des Beklagten. Er ist im Jahre 1946 geboren, besucht ein Internat und lebt sonst im Haushalt der Klägerin zu 1). Diese bewohnt miet- und heizungskostenfrei eine Wohnung in einem ihr und dem Beklagten je zur Hälfte gehörenden Haus. Der Beklagte ist Automobilgroßkaufmann und maßgeblich, zum Teil allein, an mehreren Gesellschaften beteiligt. Er hat umfangreichen Grundbesitz und bewohnt ein komfortables Haus auf einem 60000 qm großen Grundstück.

2

Die Kläger erhalten von dem Beklagten eine Unterhaltsrente. Diese betrug nach der Währungsumstellung im Saarland im Jahre 1959 monatlich insgesamt 1.500 DM und wurde, als die Kläger unter Klageandrohung monatlich 2.000 DM verlangten, von dem Beklagten in der geforderten Höhe entrichtet. Es besteht Einigkeit unter den Parteien, daß hiervon 3/4 für die Klägerin zu 1) und 1/4 für den Kläger zu 2) bestimmt sind.

3

Mit der im Jahre 1962 anhängig gemachten Klage haben die Kläger über die geleisteten Beträge von monatlich 2.000 DM hinaus weitere Unterhaltszahlungen von monatlich 1.500 DM für die Klägerin zu 1) und 500 DM für den Kläger zu 2) verlangt, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 30. September 1964. Demgemäß haben sie eine Summe von 49.500 DM nebst Zinsen für die Klägerin zu 1) und von 16.500 DM nebst Zinsen für den Kläger zu 2) eingeklagt. Sie haben behauptet, das Vermögen des Beklagten habe einen Wert von mindestens 25 Millionen DM und seine jährlichen Reineinkünfte betrügen seit dem Jahre 1961 durchschnittlich über 200.000 DM. Der Beklagte führe ein sehr aufwendiges Leben mit seiner Freundin Frau W., die pro forma seine Geschäftsführerin sei und von ihm ein Gehalt von monatlich 10.000 DM beziehe. Der Beklagte hat eingewendet, mit der Zahlung des von den Klägern verlangten Betrages von 2.000 DM sei ein Vertrag auf Entrichtung einer Unterhaltsrente in dieser Höhe zustande gekommen. Die Verhältnisse hätten sich seitdem nicht so verändert, daß eine Abänderung dieses Rentenbetrages gerechtfertigt sei. Im übrigen entsprächen die Behauptungen der Kläger über seine Einkünfte nicht seinem durch die Steuerbescheide ausgewiesenen Einkommen. Dieses sei nicht so hoch, daß es die von den Klägern verlangten Unterhaltsbeträge rechtfertige. Auf den Lebensstil, den er sich leiste, hätten die Kläger keinen Anspruch, zumal er als Geschäftsmann gezwungen sei, einen aufwendigen Lebensstil zu führen.

4

Das Landgericht hat angenommen, der Beklagte sei zur Entrichtung einer monatlichen Unterhaltsrente von 2.250 DM an die Klägerin zu 1) und von 750 DM an den Kläger zu 2) verpflichtet. Demgemäß hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) die Summe von 24.750 DM nebst Zinsen und an den Kläger zu 2) die Summe von 8.250 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es hat den für die Klägerin zu 1) angesetzten Betrag von monatlich 2.250 DM als die oberste Grenze dessen angesehen, was unabhängig davon, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei, als Unterhalt nach §1361 BGB verlangt werden könne. Den zugunsten des Klägers zu 2) angesetzten Betrag von monatlich 750 DM hat es für die angemessene Unterhaltsleistung nach §1610 BGB gehalten.

5

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Kläger mit dem Ziel, ihnen die mit der Klage geltend gemachten Beträge zuzusprechen, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit er zu einer höheren Unterhaltszahlung als zu monatlich 1.875 DM an die Klägerin zu 1) und zu 625 DM an den Kläger zu 2) verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgen die Kläger weiter die Zahlung der Differenz zwischen den mit der Klage verlangten und den ihnen in den Vorinstanzen zugesprochenen Unterhaltsbeträgen, das sind monatlich 750 DM oder insgesamt 24.750 DM nebst Zinsen für die Klägerin zu 1) und monatlich 250 DM oder insgesamt 8.250 DM nebst Zinsen für den Kläger zu 2). Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Die Revision der Klägerin zu 1) ist begründet.

8

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß sich seine Unterhaltspflicht nicht nach dem Gesetz, sondern nach einem zwischen ihm und den Klägern abgeschlossenen Vertrag bestimme, der eine Rentenzahlung von monatlich insgesamt 2.000 DM vorsehe. Er sieht das Zustandekommen des Vertrages darin, daß die Kläger zu der Zeit, als er eine monatliche Unterhaltsrente von 1.500 DM zahlte, von ihm unter Klageandrohung eine Zahlung von 2.000 DM verlangt hätten und er diesen Betrag darauf und seitdem immer gezahlt habe. Er habe sich also mit der Forderung der Kläger einverstanden erklärt. Inhaltlich will der Kläger anscheinend eine Vereinbarung annehmen, die nicht bloß den gesetzlich geschuldeten Unterhalt betragsmäßig festlegte, sondern die gesetzliche Unterhaltspflicht im Wege der Schuldumwandlung völlig auf eine vertragliche Grundlage stellte mit der Folge, daß die Kläger keine höheren Unterhaltsrenten als monatlich 2.000 DM verlangen können. Diese Folgerung läßt sich aber aus den genannten Vorgängen nicht herleiten. Diese besagen für sich nichts anderes, als daß die Kläger den ihnen nach ihrer Meinung damals zustehenden Unterhalt forderten und der Beklagte diese Forderung erfüllte. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß weitere Erklärungen abgegeben worden sind. Eine die gesetzliche Unterhaltsregelung abändernde Vereinbarung ist daher nicht zustandegekommen. Das gilt sowohl für einen Vergleich, zu dem das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung genommen hat, wie für einen Schuldumwandlungsvertrag, der im übrigen wegen der weittragenden rechtlichen Folgen nur angenommen werden kann, wenn für einen dahingehenden Vertragswillen besondere Anhaltspunkte vorliegen (RGZ 166, 378, 381).

9

Der Beklagte bezieht sich in der Revisionsinstanz für seine Ansicht noch auf einen Satz im Berufungsurteil, in dem es heißt, daß nach dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 1. Dezember 1962 (Bl. 11 d.A.) vor der Rechtshängigkeit des Prozesses Vereinbarungen der Parteien über die Höhe des Unterhalts getroffen worden seien. Mit dieser Wendung hat das Berufungsgericht aber den Vortrag der Kläger offensichtlich mißverstanden. Die Kläger haben an der angegebenen Stelle nicht den Abschluß eines Vertrages eingeräumt, sondern im Gegenteil bestritten, daß eine Vereinbarung getroffen worden sei. Außerdem hat das Berufungsgericht, wie die von ihm gezogenen rechtlichen Folgerungen deutlich ergeben, damit keinesfalls einen die gesetzliche Unterhaltspflicht abändernden Vertrag unterstellen wollen, sondern höchstens eine Vereinbarung, durch die die Parteien den Unterhalt in den Grenzen der gesetzlichen Verpflichtung festlegten. Der Beklagte ist im übrigen selbst mit seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen von der Vertragsgrundlage abgerückt und über die nach dem angeblichen Vertrag geschuldeten Zahlungen von monatlich 2.000 DM hinausgegangen.

10

2.

Daher bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1), da beide Ehegatten getrennt leben, nach §1361 BGB. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin zu 1) vom Beklagten Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vor allem die Gründe, die zur Trennung geführt haben, sowie die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Vorschrift stellt damit eindeutig auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine diese nicht berücksichtigende Schematisierung ist ausgeschlossen. Feste Richtlinien oder sogenannte Faustregeln für die Bemessung der Höhe des Unterhalts können hiernach, wenn sie auch die tägliche Praxis, insbesondere die anwaltliche Beratung und die richterlichen Entscheidungen erleichtern, nicht verwendet werden, ohne daß jeweils geprüft wird, ob und inwieweit die Umstände des einzelnen Falles Abweichungen notwendig machen. Sie passen ohnedies nicht für die Regelung der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, die in ungewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die vom Gesetz geforderte Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verbietet es auch, eine absolute obere Grenze der Unterhaltspflicht festzusetzen, wie sie das Landgericht mit einem Unterhaltssatz von monatlich 2.250 DM für die Klägerin zu 1) angenommen hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht mit Recht von der Anwendung fester Richtlinien abgesehen und auf die individuellen Verhältnisse abgestellt.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) seien, da die Klägerin zu 1) aufgrund der vom Beklagten verschuldeten Trennung unterhaltsberechtigt sei, die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sei, was die Klägerin zu 1) wirklich brauche, wobei den individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen sei. Luxus, der ein vernünftiges Maß überschreite, gehöre nicht zum Unterhalt. Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung eingereichte Aufstellung ihrer Bedürfnisse zeige, daß die aufgeführten Positionen ohne Schwierigkeiten so reduziert werden könnten, daß der monatliche Bedarf mit 2.250 DM gedeckt sei. Damit erhalte die Klägerin zu 1) den Unterhalt, den sie als Ehefrau eines überdurchschnittlich gut verdienenden Automobilkaufmanns beanspruchen könne.

12

Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe mit diesen Erwägungen nicht allen den Umständen gebührend Rechnung getragen, die nach dem Gesetz zu berücksichtigen sind. So sind nach §1361 BGB vor allem die Gründe zu berücksichtigen, die zur Trennung der Ehegatten geführt haben. Das Berufungsgericht hat die Tatsache, daß die Trennung vom Beklagten verschuldet ist, nur zur Rechtfertigung der Entstehung des Unterhaltsanspruchs angeführt. Es hat aber nicht beachtet, daß den Gründen, die zur Trennung geführt haben, auch für die Bemessung der Höhe des Unterhalts Bedeutung zukommen kann. Die Berücksichtigung dieser Gründe wird im allgemeinen dazu führen, es als unbillig anzusehen, wenn der schuldlosen Ehefrau, die von ihrem Mann um einer anderen Frau willen verstoßen ist, während der Trennung nicht dieselbe Lebensführung möglich ist, die sie bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt hätte. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung der schuldlos getrennt lebenden Ehefrau wird in besonderem Maße als unbillig anzusehen sein, wenn die Ehe zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft geführt und bis zur Trennung lange Bestand gehabt hat.

13

Im übrigen hat das Berufungsgericht den Maßstab für den der Klägerin zu 1) zugesprochen Unterhaltsbetrag von monatlich 2.250 DM mit dem Hinweis, daß ihr dieser Unterhalt als Ehefrau eines überdurchschnittlich gut verdienenden Kaufmanns zukomme, zu allgemein gehalten. Es hätte eines näheren Eingehens auf die Lebensstellung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und vor allem den Lebensstandard des Beklagten bedurft, wobei es auch auf die Behauptung der Klägerin zu 1) ankommen könnte, daß die Einkommensverhältnisse des Beklagten es diesem ermöglichten, seiner Freundin monatlich 10.000 DM zukommen zu lassen. Ist der Unterhalt auch, wie das Berufungsgericht im Anschluß an Soergel/Siebert/Vogel (EheG 9. Aufl. §58 Rn. 8) ausführt, nicht dazu bestimmt, dem Berechtigten ein Leben voller Luxus zu ermöglichen und jedenfalls nicht einen Luxus, der über den privaten Lebensstil des Verpflichteten hinausgeht, so ist doch bei der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kein Grund ersichtlich, warum der Umfang des Unterhalts nicht auch bei außergewöhnlich guten Verhältnissen des Verpflichteten in eine angemessene Beziehung zu dessen Stellung, wirtschaftlichen Lage und Lebensführung zu setzen wäre. Hierbei muß der gesamte Bereich des Lebensbedarfs in Betracht gezogen werden, wie Wohnung, Wohnungseinrichtung, Essen und Trinken, Kleidung, Hauspersonal, Aufwendungen für kulturelle Zwecke, Unterhaltung, gesellschaftlichen Verkehr, Reisen, Arzt und Kurkosten. Um den hiernach gebotenen Vergleich zu den Verhältnissen des Verpflichteten zu ermöglichen, müssen diese, soweit sie nicht unstreitig sind, nach Maßgabe der vorliegenden Beweisanträge aufgeklärt werden. Die Situation eines überdurchschnittlich gut verdienenden Kaufmanns stellt einen sozialen Bereich dar, der zu weit gefaßt ist, als daß aus ihm die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der getrennt lebenden Ehefrau in ausreichender Weise abgeleitet werden könnte.

14

Das Berufungsgericht ist zwar auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten eingegangen, hat hierzu aber keine näheren Feststellungen getroffen, wofür im übrigen bei der gegebenen Sachlage die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts keine ausreichende Grundlage abgeben könnten. Außerdem hatte die Klägerin neben der Behauptung, daß der Beklagte ein jährliches Reineinkommen von über 200.000 DM besitze, zu dem Vermögen des Beklagten, das ihrer Ansicht nach einen Wert von über 25 Millionen DM hat, Angaben gemacht und im einzelnen Behauptungen über die aufwendige oder luxuriöse Lebensführung des Beklagten aufgestellt. Darauf hätte das Berufungsgericht eingehen müssen. Wenn die Behauptungen der Klägerin in etwa zutreffen, erscheint es naheliegend, daß der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Unterhalt von monatlich 3.000 DM nicht unangemessen hoch ist.

15

Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung vorstehender Gesichtspunkte erneut über die Höhe des der Klägerin zu 1) zukommenden Unterhalts zu befinden haben.

16

3.

Die Revision des Klägers zu 2) ist nicht begründet.

17

Der Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) als des Adoptivsohns des Beklagten bestimmt sich in seinem Umfang nach §1610 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger zu 2) von dem Beklagten einen seiner Lebensstellung entsprechenden und seinen gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhalt verlangen. Das Berufungsgericht hat diesen Unterhalt mit monatlich 750 DM bemessen. Es hat dazu ausgeführt, die Kosten für das vom Kläger zu 2) besuchte Internat einschließlich Unterkunft und Verpflegung betrügen monatlich 500 DM. Ein weiterer Betrag von monatlich 250 DM reiche aus, um die sonstigen Kosten der Ausbildung zu decken, die persönlichen Bedürfnisse des Klägers zu 2) zu befriedigen und Kleidung auch in besseren Qualitäten anzuschaffen. Bei dem Unterhalt von Kindern spielten neben den Lebensverhältnissen auch erzieherische Gesichtspunkte, wie die Erziehung zu Bescheidenheit und Sparsamkeit, eine Rolle. Danach erhalte der Kläger zu 2) mit dem zugesprochenen Betrag von 750 DM den ihm zustehenden standesgemäßen Unterhalt.

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Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Unterhalt des noch in der Ausbildung befindlichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern. Das bedeutet aber nicht, daß dem Kinde eine der Lebensführung der Eltern entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müßte. Vielmehr wird bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern die besondere Lage des noch in der Ausbildung befindlichen Kindes, das noch keine berufliche Lebensstellung besitzt, eine Begrenzung des Unterhalts nach oben rechtfertigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine solche Begrenzung nach oben auch aus erzieherischen Gründen zulässig und geboten sein kann. Diese Grenzen zu bestimmen, wird grundsätzlich den Eltern überlassen bleiben müssen. Demgemäß hat das Prozeßgericht im Wege einer Unterhaltsklage insoweit nicht korrigierend einzugreifen, als die Begrenzung des Unterhalts nach oben sich noch im Rahmen dessen hält, was nach den individuellen Verhältnissen und den erzieherischen Grundsätzen als vertretbar und angemessen angesehen werden kann. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich damit, daß er dem Kläger zu 2) den Besuch eines Internats finanziere und ihm dazu für seine weiteren Bedürfnisse monatlich einen Betrag von 250 DM zahle, im Rahmen einer angemessenen standesgemäßen Unterhaltsgewährung gehalten, ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe dabei außer acht gelassen, daß der Kläger zu 2) der Sohn eines wohlhabenden Vaters sei, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hätte vielmehr noch berücksichtigen können, daß sich der Kläger zu 2), solange er sich nicht im Internat befand, im Haushalt der Klägerin zu 1) aufhielt und dadurch, was Wohnen, Hauspersonal, Kraftwagenbenutzung, Geschenke und dergleichen betrifft, in den Genuß der guten wirtschaftlichen Lage kam, die der Beklagte der Klägerin zu 1) zufolge seiner Unterhaltspflicht aus §1361 BGB zu gewähren hat.

19

Das Berufungsurteil war daher nur insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Revision der Klägerin zu 1) zurückgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hauß Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Hauß Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz