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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1968, Az.: 4 StR 499/68

Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ; Definition des Waffenbegriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1968
Aktenzeichen
4 StR 499/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 15.07.1968

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juli 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Sie rügt, daß das Landgericht die vom Angeklagten bei der Tat verwendete Gaspistole nicht als Waffe im technischen Sinn angesehen und den Angeklagten nicht nach § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Außerdem hält sie die Strafzumessungserwägungen für unvollständig und rechtsfehlerhaft.

3

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

4

1.

Eine Waffe im technischen Sinn ist ein Werkzeug dann, wenn es dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Weg körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Daß gerade eine Gaspistole nicht schlechthin als Waffe im technischen Sinn angesehen werden kann, sondern nur dann, wenn sie nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Verletzungen (chemischer Art) beizubringen, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (sowohl in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 4, 125 als auch z.B. in den Entscheidungen GA 1962, 145;  1962, 337; NJW 1965, 2115).

5

Die Eignung einer Gaspistole zum Beibringen von Verletzungen wird allerdings kaum jemals ausgeschlossen werden können. Es ist allgemein bekannt, daß das in den Gaspatronen in zusammengepreßtem Zustand enthaltene Gas, wenn es in die Augen eines Menschen dringt, Tränenreiz und Entzündungen verursachen und also den Menschen verletzen kann. Auch die allgemeine Bestimmung einer Gaspistole zum Beibringen derartiger Verletzungen wird regelmäßig bejaht werden müssen. Gaspistolen sind regelmäßig so konstruiert, daß sich das Gras nach dem Abfeuern des Schusses durch den Lauf der Pistole in Schußrichtung nach vorn in einem Strahl ausdehnt, so daß es, wenn aus nicht zu großer Entfernung auf das Gesicht eines Menschen gezielt wird, eben in die Augen dringen kann und soll.

6

Der vom Angeklagten verwendete Trommelrevolver ist aber den Urteilsfeststellungen zufolge überhaupt nicht als Gaspistole konstruiert. Er hat "einen verschlossenen Lauf" und ist "an sich zum Verschießen von Knallpatronen (Platzpatronen) gedacht" (UA S. 5). Der Angeklagte hat diese allgemeine Zweckbestimmung des Trommelrevolvers auch nicht seinerseits dadurch geändert, daß er etwa den Verschluß des Laufes durchbohrt hat. Freilich können mit dem Trommelrevolver statt der Knallpatronen gleichkalibrige Gaspatronen abgefeuert werden. Dann richtet sich aber der Gasstrahl nicht - wie sonst bei einer Gaspistole - in Schußrichtung auf den Angegriffenen, sondern das Gas entweicht "durch eine dünne Öffnung ... schräg nach oben". Das so entweichende Gas ruft auf 50 cm Entfernung keinerlei Spuren hervor, bei 30 cm Entfernung nur sehr schwache und erst bei 10 cm Entfernung stärke Spuren (UA S. 6). Mit der Zahl der abgefeuerten Gaspatronen - und demgemäß mit der Menge des sich ausbreitenden Gases - steigt die Gefahr einer Einwirkung auf den Gegner, wobei aber - ebenso selbstverständlich - "auch die Möglichkeit besteht, daß der Schütze selbst die Gaswirkung verspürt". Das alles entspricht aber gerade nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Trommelrevolvers dieser Beschaffenheit.

7

Mit Recht hat daher das Landgericht den Trommelrevolver nicht als Waffe im technischen Sinn angesehen.

8

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte den Trommelrevolver auch nicht als Waffe im nichtteohnischeh Sinn bei sich geführt. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte "das Gerät notfalls als Sohlagwerkzeug, also als nichttechnische Waffe benutzen wollte, sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten" (UA S. 9). Als "nichttechnische" Waffe kann der Angeklagte den Revolver aber auch nicht in dem Sinn bei sich geführt haben, daß er beabsichtigte oder auch nur daran dachte, die oben bezeichnete, nur auf ganz kurze Entfernung mögliche Graswirkung hervorzurufen. Er hat die Tat ausgeführt, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß in der "Einmann-Zweigstelle" der Kreissparkasse nur der Sparkassenbeamte anwesend war (UA S. 6). Diesen konnte aber durch die Glaswand hindurch (UA S. 7) das Gas überhaupt nicht erreichen; das kann auch dem Angeklagten nicht zweifelhaft gewesen sein. Der Angeklagte hat den Trommelrevolver nur zur Einschüchterung des Kassenbeamten benutzt (UA S. 8).

9

2.

Auch die Strafzumessung kann im Ergebnis nicht aus Rechtsgründen beanstanden werden.

10

Das Urteil des Tatrichters muß nicht alle überhaupt möglichen und für die Strafzumessung irgendwie bedeutsamen Strafzumessungserwägungen anführen, sondern nur diejenigen, die für die Zumessung der Strafe "bestimmend" gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt auch erkennen, daß das Landgericht als gewissermaßen selbstverständlich davon ausgegangen ist, daß eine durch einen Überfall auf eine Sparkasse begangene räuberische Erpressung ein großes Unrecht darstellt und eine schwere Schuld des Täters enthält und - auch: aus Abschreckungsgründen - streng geahndet werden muß (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats 4 StR 368/62 vom 23. November 1962). Das ergibt sich besonders aus der Tatsache, daß das Landgericht trotz der von ihm angeführten und gewichtigen zahlreichen Strafmilderungsgründe - die im einzelnen auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können - auf das Dreifache der bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB zulässigen, an sich schon nicht ganz unerheblichen Mindeststrafe erkannt hat.

11

3.

Auf die mit der Verletzung sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft muß das Urteil auch daraufhin geprüft werden, ob es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt (§ 301 StPO). Das ist jedoch nicht der Fall.

12

Nach all dem muß die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen werden.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Die Pflicht der Landeskasse zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels umfaßt auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren notwendig erwachsenen Auslagen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO i.d.F. des Art. 2 Nr. 32 des EG OWiG vom 24. Mai 1965 - BGBl. I 503 -).

Rotberg
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal