Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1968, Az.: VII ZR 102/66
Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für eine vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung; Nichtanwendung des § 90a Handelsgesetzbuch (HGB) auf eine gleichzeitig mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffene Wettbewerbsabrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 102/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.05.1966
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 184 - 189
- BB 1969, 107
- DB 1969, 212 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die zwingenden Vorschriften des § 90 a gelten nicht, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen wird.
Redaktioneller Leitsatz
Werden Wettbewerbsabreden erst nach Vertragsende getroffen, so fallen sie nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB. Dies gilt auch für den Fall, wenn sie im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis stehen. Abreden, die gleichzeitig mit der Aufhebung des Vertragsverhältnisses getroffen werden, fallen ebenfalls darunter.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kaufmann Helmut S. war Handelsvertreter der Beklagten, die Schulmöbel herstellt. Am 4. Juli 1960 traf er mit dieser folgende Vereinbarung:
"Die Parteien Fa. F., Friedrichsdorf und Herr Helmut S., Flape, sind übereingekommen, das Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 1.7.1960 zu lösen.
Es besteht ferner Einigung darüber, daß für die Aufträge, die bis zum 30.9.1960 bei der Firma F. eingehen, Herr S. die vertragliche Provision erhält. Als Ausgleich gem. § 89 b HGB zahlt die Firma F. an Herrn S. den Betrag von
28.000,- DM
...
Herr S. verpflichtet sich, für die nächsten zwei Jahre keine Schulmöbel herzustellen oder zu vertreiben mit Ausnahme von Tafeln und beschreibbaren Platten.
Damit sind alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten."
Die Beklagte leistete die vereinbarte Zahlung an Schauerte.
Im Dezember 1961 trat dieser dem Kläger das ihm "durch die Konkurrenzklausel von der Firma Fr. F. zustehende Geld" ab.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a. Zahlung einer Entschädigung für die in der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 von S. eingegangene Wettbewerbsbeschränkung verlangt, zuletzt in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Parteien seien schon vor der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1. Juli 1960 einig geworden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung habe S. nur die darin angeführten Ansprüche haben sollen. Jedenfalls sei der eingeklagte Entschädigungsanspruch verwirkt.
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Vertragsverhältnis sei erst durch die Vereinbarung vom 4. Juli 1960 aufgehoben worden. Er hat ferner auf die Vorschriften des § 90 a HGB hingewiesen.
Des Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Handelsvertreter den Schutz des § 90 a Abs. 4 HGB nur genieße, wenn die Wettbewerbsabrede in der Zeit bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden und ob dieses hier schon vor dem 4. Juli 1960 beendet gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch von S. auf Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 erloschen. Nach deren eindeutigem Wortlaut hätten damit alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten sein sollen. Man habe eine abschließende Regelung treffen und die geschäftlichen Beziehungen zueinander durch einen Gesamtvergleich endgültig lösen wollen. S. habe selbst auf diesem Standpunkt noch zu einer Zeit gestanden, als ihm die Möglichkeit einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, für die Wettbewerbsbeschränkung eine Entschädigung zu zahlen, bereits bekannt gewesen sei.
2.)
Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht hätte prüfen und entscheiden müssen, ob die Vorschriften des § 90 a HGB, insbesondere seines Absatzes 4, im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Wenn das der Fall wäre, stände die zwingende Regelung dieser Vorschriften der Ausschließung eines Entschädigungsanspruchs von S. durch die Vereinbarung vom 4. Juli 1960 entgegen.
Das Landgericht hat aber mit Recht angenommen, daß der § 90 a HGB nicht für solche Wettbewerbsabreden gilt, die nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Parteien getroffen werden. Dieser auch von Schröder (Recht der Handelsvertreter § 90 a Anm. 5, 16 a, 30) vertretenen Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei zu erwägen, ob für diese Frage nicht die Umstände des einzelnen Falles entscheidend sein sollten. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes geben keinen Anlaß zu einer solchen Auslegung.
a)
Die Revision meint, die Regeln des § 90 a HGB müßten auch dann angewandt werden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Auflösung des Vertreterverhältnisses, aber im Zusammenhang damit getroffen werde. Das sei bei Wettbewerbsverboten für Handlungsgehilfen aus der Regelung der §§ 74 ff HGB zu entnehmen. Es sei kein Grund für eine andere Beurteilung in Fällen des § 90 a HGB ersichtlich.
Die Rechtslage nach den §§ 74 ff HGB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt vgl. RGZ 67, 333; LAG Hamburg in ARS Band 40 II. Abt. Seite 75 mit der Anmerkung von Hueck Seite 80, 81; LAG Baden-Württemberg in Betrieb 1959 S. 1227; BB 1953 Seite 203; Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht 7. Aufl. 1. Band Seite 258; Nikisch Arbeitsrecht 3. Aufl. 1. Band Seite 459; Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl. 1. Band § 74 Anm. 4; Schlegelberger/Schröder Kommentar zum HGB § 74 Anm. 3; Baumbach/Duden Kommentar zum HGB § 74 Anm. 1 B).
Es bedarf aber keines näheren Eingehens darauf; denn der Auffassung der Revision, die Beurteilung müsse im Falle des § 90 a HGB bei Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die gleiche sein, kann nicht gefolgt werden. Wie schon ein Vergleich des Wortlauts der §§ 74 ff und des § 90 a HGB ergibt, unterscheidet sich die gesetzliche Regelung in beiden Fällen wesentlich voneinander. Das Gesetz mutet in verschiedenen Beziehungen dem Handelsvertreter als selbständigem Kaufmann mehr Vertragsfreiheit und Vertragsrisiko zu als dem Handlungsgehilfen (so zutreffend Baumbach-Duden § 90 a Anm. 2 E).
b)
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das Handelsvertreterverhältnis zwischen S. und der Beklagten schon vor dem 4. Juli 1960 beendet war. Zu Gunsten des Klägers ist daher für das Revisionsverfahren dessen Behauptung als richtig zu unterstellen, daß es erst mit der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 aufgehoben worden ist.
Bei einem Handlungsgehilfen mag ein Schutzbedürfnis fortbestehen, wenn er sich zugleich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Wettbewerbsabrede einläßt. Der Handelsvertreter, der selbständiger Kaufmann ist, bedarf zwar auch des Schutzes wegen seiner vielfach bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer. Diese Abhängigkeit hört aber mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auf. Von diesem Augenblick an stehen sich die Vertragsparteien nicht mehr in der Eigenschaft als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Deshalb fallen Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem früheren Handelsvertreterverhältnis stehen.
Dasselbe muß aber auch schon für Abreden gelten, die gleichzeitig mit der Aufhebung des Vertrags Verhältnisses getroffen werden. Auch in diesem Falle hat der Handelsvertreter keinen Anlaß mehr, auf eine Wettbewerbsabrede mit Rücksicht auf die Fortdauer des Vertretervertrages einzugehen. Auch wenn Vertragsende und Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung zeitlich zusammenfallen, bedarf er also eines besonderen Schutzes nicht mehr. Zwar ist die Anwendung der Vorschriften des § 90 a HGB nicht davon abhängig, daß der Handelsvertreter im Einzelfall schutzbedürftig ist. Sie sind aber ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht mehr anwendbar, wenn die Beteiligten sich im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr als Unternehmer und Handelsvertreter in dem vom Gesetzgeber für den Regelfall unterstellten Abhängigkeitsverhältnis gegenüberstehen. Das Gesetz will nicht, wie die Revision meint, das gleichzeitige Verabreden einer Wettbewerbsbeschränkung und eines Verzichtes auf eine Entschädigung dafür in jedem Falle verhindern, sondern nur wenn das während der Dauer des Handelsvertreterverhältnisses geschieht. Nur so lange gelten die Vorschriften der §§ 84 ff HGB.
Anders mag es liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, in der sie das Vertragsverhältnis erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt beenden. Zu einer Stellungnahme dazu gibt der Fall keinen Anlaß.
c)
Die Nichtanwendung des § 90 a HGB auf eine Wettbewerbsabrede, die erst gleichzeitig mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen wird, rechtfertigt sich auch bei einem Vergleich mit der Rechtslage bei anderen den Schutz des Handelsvertreters bezweckenden Vorschriften. So enthält der § 89 b HGB, der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach seinem Ausscheiden regelt, in seinem Absatz 4 die Bestimmung, daß der Anspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ist eindeutig zu schließen, daß zugleich mit der vertraglichen Beendigung des Vertreterverhältnisses, die allgemein den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt, im Einzelfall diesen einschränkende oder ganz ausschließende Vereinbarungen rechtswirksam getroffen werden können (Brüggemann a.a.O. § 89 b Anm. 25; Schröder Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 34 a; Baumbach/Duden § 89 b Anm. 4 A). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Handelsvertreter bei Wettbewerbsabreden einen weitergehenden Schutz genießen soll. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann und muß auch insoweit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wieder der Vorrang eingeräumt werden. Auch andere den Schutz des Handelsvertreters bezweckende zwingende gesetzliche Vorschriften stehen abweichenden Vereinbarungen bei und nach Vertragsende nicht entgegen.
3.)
Hiernach konnten S. und die Beklagte in der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 rechtswirksam davon absehen, eine an Schauerte zu zahlende Entschädigung für die von diesem eingegangene Wettbewerbsbeschränkung zu vereinbaren. Da die Regelung des § 90 a HGB nicht eingreift, hätte es der besonderen Vereinbarung einer Entschädigung bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht getroffen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Vertragsteile mit der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten und getroffen haben und daß S. danach weitere als die ausdrücklich angeführten Ansprüche nicht zustehen sollten. Es konnte das auch aus dem weiteren Verhalten von Schauerte folgern.
Es kommt hiernach nicht darauf an, ob und wann Schauerte von der gesetzlichen Regelung des § 90 a HGB erfahren hat, weil diese hier gar nicht gilt. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage ist darin, daß er sich eine in diesem Fall vom Gesetz nicht vorgeschriebene Entschädigung nicht ausbedungen hat, kein Verzicht auf einen ihm zustehenden Anspruch zu finden. Es braucht daher nicht auf die Ausführungen der Revision hierzu eingegangen zu werden. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die S. zugebilligten 28.000 DM etwa zugleich eine angemessene Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 90 a HGB darstellten.
Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der Kläger den Anspruch durch verspätete Geltendmachung verwirkt hat; das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen.
4.)
Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke