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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1968, Az.: KVR 2/68
„Farbumkehrfilme“

Grenzen einer zulässigen Preisbindung bei Umkehrfilmen; Anwendungsbereich von § 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Ausfüllen von Gesetzeslücken; Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte; Bestätigung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Preisbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1968
Aktenzeichen
KVR 2/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 11787
Entscheidungsname
Farbumkehrfilme
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.12.1967

Fundstellen

  • BGHZ 51, 163 - 174
  • DB 1969, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1024-1027 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, B. M.

Prozessgegner

A.-G. AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Gustav S. und Henri C., L.-B., K.-Allee

Sonstige Beteiligte

D. F. und K.-Bund, H., N.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 15 GWB ist auch auf Preisbindungen für solche gewerblichen Leistungen anwendbar, die das preisbindende Unternehmen selbst erbringt (Entwickeln von Farbfilmen).

  2. b)

    Liegen die Voraussetzungen einer Preisbindung für Markenwaren nach § 16 GWB vor, so kann der Abnehmer nur hinsichtlich des Preises für die Markenware, nicht auch hinsichtlich des Entgelts für deren Verarbeitung gebunden werden.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Dezember 1968
auf Grund mündlicher Verhandlung
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 1967 aufgehoben. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 22. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Anmelderin auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hatte beim Bundeskartellamt Preisbindungen für Farbumkehrfilme angemeldet. Der gebundene Preis war Entgelt für den Film und gleichzeitig für das spätere Entwickeln des Films in einem unternehmenseigenen oder einen durch die Anmelderin autorisierten Laboratorium.

2

Durch Beschluß vom 22. Juni 1967 hat das Bundeskartellamt die Preisbindungen für folgende Umkehrfilme der Anmelderin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB für unwirksam erklärt und die Anwendung neuer, gleichartiger Preisbindungen verboten:

  1. a)

    Agfacolor CT 18 Rollfilm 127

    CT 18 Rollfilm 120

    CK Rollfilm 120

    CT 18 Rapid-Kassette

    CT 18 Kleinbild-Patrone für 20 Aufnahmen

    CT 18 Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen

    CK Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen

    CT 13 Type S, 8 mm Doppelacht-Spule 7,5 m

    CT 17,8 mm Super-8-Kassette (SUK)

  2. b)

    Perutz C. 18 Rollfilm 127

    C 18 Rollfilm 120

    C 18 Rapid-Kassette

    C 18 Kleinbild-Patrone für 20 Aufnahmen

    C 18 Kleinbild-Patrone für 36 Aufnahmen

    CUS, 8 mm Doppelacht-Spule 7,5 m

3

Nach Ansicht des Bundeskartellamts hat die Anmelderin dadurch, daß sie auch das Entgelt für das Entwickeln - eine gewerbliche Leistung - gebunden und mit dem Entgelt für den Film gekoppelt hat, die Grenzen einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB zulässigen Preisbindung überschritten.

4

Das Kammergericht hat den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt das Bundeskartellamt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde. Die Anmelderin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

5

II.

1.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind in der Regel auch solche Preisbindungen nach § 15 GWB nichtig, die eigene gewerbliche Leistungen des Preisbinders betreffen. § 15 sei jedoch nicht anzuwenden, wenn der Hersteller von Umkehrfilmen die Arbeit der Umkehranstalt ausführe oder bezahle und das Entgelt schon im Filmpreis enthalten sei. An Fälle dieser Art habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 GWB nicht gedacht. Die Gesetzeslücke sei durch Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB auszufüllen. Die Anmelderin vervollkommne die "dem Preisbinder auferlegte Gewährleistung" für die gleichbleibende oder verbesserte Güte der Ware dadurch, daß sie sich zum Entwickeln des belichteten Films verpflichte und auf diese Weise eine unsachgemäße Behandlung des Films nach Möglichkeit ausschließe. Sie könne die Preisbindung nur dann lückenlos und wirtschaftlich sinnvoll verwirklichen, wenn sie den Filmverkauf und die Übertragung des Anspruchs auf das Entwickeln wie bisher koppele und in einem kombinierten Preis zusammenfasse. Das Beschwerdegericht findet eine Stütze für seine Auffassung auch darin, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendiestens vorsehe, die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung mithin voraussetze.

6

2.

Die Anmelderin vertritt in ihrer Erwiderung auf die Begründung der Rechtsbeschwerde die Ansicht, sie habe hinsichtlich der Art ihrer Preisbindung einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt; denn das Bundeskartellamt sei schon vor einer Reihe von Jahren durch die Anmeldung über diese Preisbindung unterrichtet worden, habe aber bisher nichts dagegen unternommen. Nach so langer Zeit habe es die Bindung nicht mehr für unwirksam erklären können.

7

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB für das Verwaltungsrecht wiederholt entschieden, daß das Vertrauen des Staatsbürgers auf die Beständigkeit unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte unter gewissen Voraussetzungen die Rücknahme derartiger Verwaltungsakte unter Berufung auf ihre Fehlerhaftigkeit ausschließen könne (BVerwGE 5, 312;  6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56];  11, 215, 217) [BVerwG 07.11.1960 - VI C 361/57]. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der anderen Seite indessen auch unterstrichen, daß grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen (zurückgenommen) werden könne (BVerwGE 9, 251).

8

Einer näheren Erörterung dieser Fragen bedarf es indessen nicht. Denn einmal hat das Bundeskartellamt hinsichtlich der Preisbindung keinen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt liegt insbesondere nicht darin, daß das Bundeskartellamt die Anmeldung der Preisbindung bestätigt hat. Diese Bestätigung ist zwar nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB Wirksamkeitsvoraussetzung der Preisbindung; sie besagt aber nicht, daß das Bundeskartellamt die Preisbindung einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen hätte. Dies gilt auch dann, wenn hier - worüber die Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts ergeben - der übliche formularmäßige Hinweis des Bundeskartellamts, daß die Bestätigung keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Preisbindung bedeute, unterblieben sein sollte. Ebensowenig wie die Bestätigung der Anmeldung rechtfertigte der Umstand, daß das Bundeskartellamt auch in den folgenden Jahren zunächst nichts gegen die Preisbindung unternahm, das Vertrauen der Anmelderin darauf, daß es auch weiterhin nicht einschreiten werde. Die Anmelderin mußte vielmehr damit rechnen, daß das Bundeskartellamt erst nach und nach im Laufe der Jahre die große Zahl angemeldeter Preisbindungen je nach Dringlichkeit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Prüfung auf ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit unterziehen und die Auslegungsfragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Preisbindungen stellten, einer Klärung durch die Gerichte zuführen werde.

9

3.

Das Beschwerdegericht hat das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler als Kauf einer beweglichen Sache - des Films - angesehen, in der der Anspruch gegen den Hersteller auf das Entwickeln gleichsam verbrieft sei (§ 807 BGB). Für die kartellrechtliche Beurteilung kann offen bleiben, ob dieser Auffassung bürgerlich - rechtlich auch darin beizutreten ist, daß der auf das Entwickeln des Filme gerichtete Anspruch, den der Händler vom Hersteller gegen Zahlung eines einheitlichen Entgelts zusammen mit den Film erwirbt, an die Verfügungsbefugnis über den Film geknüpft ist. Denn für die hier zu entscheidenden kartellrechtlichen Fragen kommt es darauf nicht an.

10

Mit den Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß das Entwickeln des Films als gewerbliche Leistung im Sinne des § 15 GWB anzusehen ist. Auch darin ist dem Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Anmelderin beizutreten, daß § 15 GWB nicht nur für gewerbliche Leistungen der Händler gilt.

11

a)

Bei der Auslegung der Vorschrift ist das Beschwerdegericht zutreffend zunächst vom Gesetzeswortlaut ausgegangen (vgl. dazu Urteil des Senats BGHZ 46, 74, 76 [BGH 30.06.1966 - K ZR 5/65] - "Schallplatten" - m.w.N.). "Gewerbliche Leistungen" werden in § 15 zweimal erwähnt: Die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt unter den in der Vorschrift umschriebenen Voraussetzungen ein für "Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen" (im folgenden werden diese Verträge, an denen in der Regel auf der einen Seite Hersteller, auf der anderen Seite Händler beteiligt sind, als Erstverträge bezeichnet). Voraussetzung der Nichtigkeit ist die Beschränkung eines der Vertragsbeteiligten (im allgemeinen des Händlers) "in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen mit Dritten (insbesondere mit Verbrauchern) "über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen" (im folgenden werden diese Verträge als Zweitverträge bezeichnet). Der Wortlaut der Vorschrift ergibt weder für die Erstverträge noch für die Zweitverträge, auf die es in dem hier erörterten Zusammenhang vor allem ankommt, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf gewerbliche Leistungen gerade des gebundenen Vertragspartners.

12

b)

Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht daraus gefolgert werden, daß in § 15 GWB zwar "gelieferte" Waren und "andere" Waren nebeneinander aufgeführt sind, bei der Erwähnung der "gewerblichen Leistungen" aber vergleichbare Zusätze fehlen. Es liegt nahe, die Erklärung für die insoweit unterschiedliche Gesetzesfassung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu suchen: Die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT - Drucks. 1158 Anlage 1 der 2. Wahlperiode) verweist in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs, der im wesentlichen dem § 15 des Gesetzes entspricht, auf die Ausführungsverordnungüber Aufhebung und Untersagung von Preisbindungen vom 3. August 1930 (Reichsanzeiger vom 30. August 1930) und zitiert wörtlich deren § 1 Abs. 2. Diese Vorschrift untersagte die Anwendung von Geschäftsbedingungen, soweit sie den Abnehmer einer Ware "a) für Waren anderer Art oder Herkunft oder b) für gewerbliche Leistungen" hinsichtlich der Art der Preisfestsetzung oder der Forderung von Preisen rechtlich oder wirtschaftlich beschränkten. Sollte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertikale Preisbindungen auch hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Waren für unwirksam erklären, so konnte es angezeigt erscheinen, neben den "Waren anderer Herkunft" oder - was hier auf das gleiche hinausläuft - "anderen Waren" nunmehr ausdrücklich auch die "gelieferten" Waren zu erwähnen. Bei den gewerblichen Leistungen dagegen war schon der Wortlaut der genannten Ausführungsverordnung so umfassend, daß - wenn der Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daran anknüpfte - ein entsprechender Zusatz entbehrlich erscheinen konnte. Denn gewerbliche Leistungen auch, des Preisbinders fielen ohnehin darunter.

13

Allerdings wird in den genannten Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs erwähnt, Anlaß zu der Regelung jener Ausführungsverordnung seien "u.a." unberechtigte Preisbindungen in der Linoleumindustrie gewesen; die Erzeuger hatten die Preise nicht nur für den Weiterverkauf, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum (eine gewerbliche Leistung) gebunden. Daß hiernach "u.a." eine Preisbindung für eine nicht vom Hersteller zu erbringende gewerbliche Leistung Anlaß zu jener Regelung gegeben hatte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß von den hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gewerbliche Leistungen des Herstellers hätten ausgenommen sein sollen. Etwas anderes kann um so weniger angenommen werden, als es in den genannten Erläuterungen unmittelbar im Anschluß an den Hinweis auf den Anlaß zu jener früheren Regelung heißt, § 10 des Entwurfs erfasse "diese und verwandte Tatbestände in einer allgemeinen Formulierung und verbiete damit grundsätzlich auch die sog. vertikale Preisbindung". Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die gesetzgebenden Körperschaften sich zu diesem Punkt von anderen Erwägungen hätten leiten lassen, als sie hier zum Ausdruck gekommen sind, und eine weniger weitreichende Regelung beabsichtigt hätten.

14

c)

Der Sinnzusammenhang des § 15 GWB ergibt allerdings eine Einschränkung gegenüber dem Wortlaut in folgender Hinsicht: Die Vorschrift stellt ab auf eine Beschränkung der "Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen" bei Verträgen bestimmter Art. Wo eine solche Gestaltungsfreiheit ohnehin fehlt - etwa weil von der Rechtsordnung anerkannte institutionelle Gegebenheiten ihr entgegenstehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. GWB § 15 Rdn. 16) -, kann sie nicht durch den Erstvertrag "beschränkt" werden.

15

Schon die Begründung zum Regierungsentwurf nahm in den Erläuterungen zu § 10 des Entwurfs "Bindungen, die der Auftraggeber seinem Agenten über die Durchführung des Geschäfte auferlegt", von § 10 aus; sie rechtfertigte dies damit, daß Bindungen im Rahmen eines Agenturvertrages, auf Grund dessen der Agent den Abschluß von Verträgen seines Auftraggebers über Waren oder gewerbliche Leistungen vermittle oder als Bevollmächtigter seines Auftraggebers tätig werde, als typischer Bestandteil eines solchen Dienstvertrages zulässig seien. Das Schrifttum ist dem durchweg gefolgt und hat auf Weisungen an Handelsvertreter wie auch Kommissionäre § 15 GWB nicht angewandt (vgl. Gemeinschaftskommentar 2. Aufl. § 15 Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, GWB § 15 Rdn. 16; Langen, GWB 4. Aufl. § 15 Rdn. 16; Frankfurter Kommentar, § 15 Rdn. 38). Der Frankfurter Kommentar (§ 15 Rdn. 39) nimmt auch Weisungen an Eigenhändler dann von § 15 aus, wenn die Beziehungen zwischen Lieferanten und Eigenhändler denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen.

16

d)

Im vorliegenden Fall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zwischen der Anmelderin und den Händlern nicht ähnlich denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern ausgestaltet.

17

Die durch den Erstvertrag begründeten Rechtsbeziehungen ergeben insbesondere kein durch ein allgemeines Weisungsrecht der Anmelderin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sich auch die Weisungen für den Weiterverkauf des Films und des Anspruchs auf das Entwickeln einfügten. Die Rechtsstellung des Händlers ist mit der eines Handelsvertreters nicht vergleichbar. Beim Zweitvertrag mit dem Verbraucher handelt er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen, nicht in dem der Anmelderin, und besorgt damit eigene Geschäfte. Laß Gegenstand des Zweitvertrages außer der Veräußerung des Films auch die Abtretung des Anspruchs gegen die Anmelderin auf das Entwickeln ist, ändert daran nichts und macht den Zweitvertrag auch insoweit nicht wirtschaftlich zu einem Geschäft der Anmelderin, bei dessen Zustandekommen der Händler nur als Vermittler tätig würde. Die streitige Bindung schränkt hiernach auf eine mit § 15 GWB nicht vereinbare Art und Weise die dem Händler zustehende unternehmerische Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Entgelts für das Entwickeln des Films ein, indem sie ihm die Möglichkeit nimmt, die in dem Entwickeln des Films steckende gewerbliche Leistung zu dem ihm richtig erscheinden Preis anzubieten und zu verkaufen.

18

4.

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GWB sind im Ergebnis begründet.

19

a)

Als Markenware, für deren Weiterveräußerung die Anmelderin den Händler in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift an die Vereinbarung bestimmter Preise binden kann, kommt nur der unbelichtete Film in Betracht. Nur er, nicht das Entwickeln des nach dem Kauf belichteten Films ist auf Seiten der Anmelderin Gegenstand kaufvertraglicher Verpflichtungen, wie eine nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 zulässige Preisbindung sie voraussetzt. Ob als "Endprodukt", auf das es dem Verbraucher letztlich ankommt, nicht der unbelichtete Film, sondern erst das belichtete und entwickelte Diapositiv anzusehen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Preisbindung unerheblich. Zudem können auch Halbfabrikate und selbst Rohstoffe, die der Weiterverarbeitung dienen, Markenwaren im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 13; Müller/Gries/Gießler, GWB 2. Aufl. § 16 Rdn. 20 ff).

20

Beim Zweitvertrag mögen rechtlich die Elemente eines Kaufvertrags überwiegen und mag wirtschaftlich der größere (Deil des Entgelts auf den Film, nicht auf das Entwickeln entfallen. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß der gesamte Vertrag kartellrechtlich einheitlich als Kaufvertrag zu werten wäre mit der Folge, daß das gesamte Entgelt als - für eine Markenware geschuldeter - Kaufpreis anzusehen wäre. Die Unvereinbarkeit einer Bindung mit § 15 GWB wird nicht schon dadurch ausgeräumt, daß eine solche Bindung mit einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen in einen gemischten, vorwiegend durch kaufvertragliche Verpflichtungen geprägten Vertrag gekoppelt wird.

21

b)

Die entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit gerechtfertigt werben, daß das Entwickeln der Filme auch durch solche Umkehranstalten, die nicht durch die Anmelderin kontrolliert würden, die Gewährleistung der Anmelderin für die gleichbleibende Güte der Filme beeinträchtigen und den mit Anstrengungen und Kosten erlangten Ruf ihrer Erzeugnisse gefährden könne. Denn die Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte ist nach der Legaldefinition des Begriffs Markenware (§ 16 Abs. 2) zwar eine Voraussetzung dafür, daß ein Erzeugnis als Markenware zum Gegenstand einer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Preisbindung gemacht wird. Daraus folgt aber nicht, daß die Zulässigkeit vertikaler Bindungen daran gemessen werden könnte, was erforderlich oder wünschenswert ist, um eine solche Gewährleistung zu ermöglichen oder wirksamer zu gestalten. Gegen § 15 verstoßende Bindungen können nicht damit gerechtfertigt werden, daß ohne sie die Gewährleistung für die Güte des Erzeugnisses beeinträchtigt sein könnte.

22

c)

Davon abgesehen aber hängt die Güte des Films, auf deren Gewährleistung es ankommt, nicht davon ab, ob er nach der Belichtung sachgemäß entwickelt wird oder nicht. Die Bindung des Preises für den unbelichteten Film braucht daher nicht an der Unzulässigkeit der Bindung des Entgelts für die Belichtung zu scheitern, und sie ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch schon für mehrere Umkehrfilme eingeführt worden.

23

Dem Beschwerdegericht ist allerdings zuzugeben, daß der nicht sachkundige Verbraucher Folgen unsachgemäßen Entwickelns zu unrecht auf die mangelhafte Beschaffenheit des Films zurückführen könnte. Indessen geht das Beschwerdegericht selbst davon aus, daß auch ohne einheitlichen Preis für Film und Entwickeln der überwiegende Teil der Verbraucher "angesichts des bekannten, häufig affektiv gesteigerten Interesses der Fotografen an einer einwandfreien Entwicklung ihrer Aufnahmen mit Sicherheit dazu neigen" würde, ungeachtet des - vom Beschwerdegericht ohne zwingende Gründe dabei vorausgesetzten - unbequemen Zahlungswegs einer unmittelbaren Zahlung an die Anmelderin dieser die belichteten Filme zum Entwickeln zu übersenden, weil in der Regel von ihr die technisch beste Umkehr erwartet würde. Insoweit kommt daher die vom Beschwerdegericht erörterte Gefahr von vornherein nicht in Betracht. Soweit es aber hinsichtlich des Entwickelns zu einem Wettbewerb der Anmelderin mit anderen Umkehranstalten kommen sollte, bliebe es ihr überlassen, die Verbraucher durch die bessere und gegebenenfalls auch preiswertere Leistung von den Vorteilen des Entwickelns durch einen ihrer eigenen Umkehrdienste zu überzeugen. Im übrigen kann fehlerhafte Behandlung auch anderer Markenartikel zur Folge haben, daß der Verbraucher die Ursache daraufhin auftretender Mängel zu Unrecht auf Fehler des Erzeugnisses zurückführt. Für den Anwendungsbereich des § 15, der schon im Hinblick auf die darin vorgesehene Nichtigkeitsfolge eine möglichst klare Abgrenzung auch gegenüber § 16 erfordert, läßt sich aus derartigen schwer meßbaren, je nach zeitlichen oder Örtlichen Gegebenheiten auch wechselnden Gefahren nichts gewinnen.

24

Der Gesetzgeber hat allerdings Gefahren dieser Art in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GWB insoweit Rechnung getragen, als sie den Gegenständen der in § 20 Abs. 1 GWB bezeichneten gewerblichen Schutzrechte drohen. Danach tritt die in § 20 Abs. 1 statuierte Unwirksamkeit vertraglicher, dem Erwerber oder Lizenznehmer auferlegter Beschränkungen nicht ein, soweit das Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers "an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts" sie rechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen, kommt jedoch § 15 GWB voll zum Zuge. Für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf Preisbindungsverträge von Markenwarenherstellern ist schon im Hinblick darauf kein Raum, daß die Rechtsstellung der Inhaber von gewerblichen Schutzrechten einerseits und von Markenwarenherstellern andererseits im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundlegend verschiedenartig ausgestaltet ist. Aus dem einen Bereich der hier einschlägigen Vorschriften kann nicht ohne weiteres ein Stück herausgebrochen und im Wege der Analogie auf den ändern übertragen werden.

25

d)

Das Beschwerdegericht glaubt die Zulässigkeit der streitigen Bindung auch auf die Erwägung stützen zu können, daß es bei Bindung nur des Preises für den unbelichteten Film zu einer Aushöhlung dieser Preisbindung kommen werde. Denn der Verkehr werde, wenn es zu einem im Wettbewerb gebildeten Preis für den Anspruch auf das Entwickeln käme, nicht zwischen den Preis für den Film und dem Entgelt für das Entwickeln unterscheiden, sondern als maßgebend ansehen, "daß der Film - mit dem Entwickeln - bei dem einen Fotohändler mehr, bei dem ändern weniger kosten würde".

26

Auch diese Erwägung vermag den angefochtenen Beschluß nicht zu tragen. Eine Preisbindung nur für den unbelichteten Film würde den Händler verpflichten, die Ware zu dem gebundenen Preis anzubieten. Daß der Wettbewerb zwischen den Händlern nur hinsichtlich des Preises für die Ware, nicht aber auch hinsichtlich anderer Wettbewerbsmittel ausgeschlossen würde, wäre keine Besonderheit gerade einer solchen Preisbindung, sondern lediglich eine Folge davon, daß § 16 eine Bindung nur des Warenpreises zuläßt. Wenn hier mit der Ware eine ihrer Verwendung eng zugehörige Leistung angeboten und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts von besonderer Bedeutung für den Kaufentschluß des Kunden werden könnte, so rechtfertigt dies noch nicht, eine Bindung auch dieses Entgelts zuzulassen.

27

e)

Auch der Hinweis darauf, daß § 16 Abs. 4 Satz 4 GWB die Anmeldung einer etwaigen Verpflichtung des Händlers zur Leistung eines besonderen Kundendienstes vorsieht und mithin die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung voraussetzt, rechtfertigt nicht den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluß, auch der "Gütegewährleistungsdienst" der Anmelderin sei nicht zu beanstanden. Ein solcher Schluß ist schon deshalb nicht möglich, weil das Entwickeln eines Films eine Weiterverarbeitung darstellt und schon deshalb nicht unter den Begriff der Kundendienstleistungen fällt, wie sie etwa zur Ingebrauchnahme, Erhaltung oder Pflege der verkauften Ware erbracht werden.

28

f)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann hiernach § 16 GWB auf gewerbliche Leistungen auch nicht in Fällen der vorliegenden Art angewandt werden. Die Verfassungsmäßigkeit des hiernach zur Anwendung kommenden § 15 GWB wird durch diese Abgrenzung seines Anwendungsbereichs von den des § 16 GWB nicht in Frage gestellt.

29

5.

Der Senat verkennt nicht, daß die kartellrechtlich grundsätzlich zulässige Verbindung des Verkaufs des Films und der Einräumung des Anspruchs auf das Entwickeln in der Praxis vielfach dazu führen mag, daß der Händler seinerseits den Film nur zusammen mit dem Anspruch auf das Entwickeln veräußern wird. Ob der Hersteller ihn dazu auch verpflichten kann, mag dahinstehen. Entscheidend ist, daß auch dann, wenn man diese Frage bejaht, der Händler jedenfalls nicht darin beschränkt werden darf, das für das Entwickeln zu fordernde Entgelt frei zu bestimmen. Da bei der Preisbindung der Anmelderin nicht zu erkennen ist, inwieweit der gebundene Preis auf den Film und inwieweit er auf das Entwickeln entfällt, hat das Bundeskartellamt rechtlich bedenkenfrei die Bindung im ganzen für unwirksam erklären können.

30

6.

Der angefochtene Beschluß war daher auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben, die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Bundeskartellamts gleichzeitig zurückzuweisen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 77 Satz 2 GWB waren der Anmelderin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nach der Billigkeitsvorschrift des § 77 Satz 1 GWB darüber hinaus auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens deshalb aufzuerlegen, weil es ohne die Beschwerde letztlich nicht zum Rechtsbeschwerdeverfahren gekommen wäre.

Dr. Fischer
Löscher
Hill
Offterdinger
Sprenkmann