Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1968, Az.: 4 StR 399/68
Alkoholtypisches Fahrverhalten; Verschätzen in der Entfernung; Häufigkeit von Fahrfehlern; Fahruntüchtigkeit; Beweiszeichen; Blutalkoholgehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1969, 105
- VRS 36, 174
Redaktioneller Leitsatz
1. Es ist nicht unbedingt als alkoholtypisches Fahrverhalten zu werten, wenn man sich hinsichtlich der Entfernung eines sich auf einer zu überquerenden Straße nähernden Fahrzeugs bei Nacht unterschätzt (unter 1, 3 o/oo).
2. Eine alkoholbedingte Fahrweise kann nicht unbedingt daraus abgeleitet wqerden, daß ein Fahrfehler häufiger von angetrunkenen als von nüchternen Fahrern begangen wird.
3. An die zusätzlichen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn
der für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt sich dem Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit nähert. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß von dem Tatrichter in solchen Fällen immer, auch bei einem groben Fahrfehler, auf eine Fahruntüchtigkeit schließen muß.