Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1968, Az.: 3 StR 282/68
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 282/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.03.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Rinck, Bundesrichter
Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 1968
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
I.
1.
Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der beisitzende Richter, Landgerichtsrat Ba., weder als ständiges Mitglied der erkennenden Strafkammer angehört habe noch als geschäftsplanmäßiger Vertreter zur Mitwirkung an dem Strafverfahren berufen gewesen sei, greift nicht durch. Landgerichtsrat Ba. war wegen Verhinderung der regelmäßigen Vertreter gemäß § 67 GVG durch die Beschlüsse vom 12. und 13. Februar 1968 zum zeitweiligen Vertreter des beurlaubten Landgerichtsrats Kl. für die Zeit vom 26. Februar bis zum 1. März 1968 mit der Maßgabe bestimmt, daß sich die Vertretung auch auf die Fortsetzung einer vor Ablauf des 1. März 1968 begonnenen Verhandlung erstreckte. Daß hier das Präsidium - und nicht wie § 67 GVG es zuläßt, der Landgerichtspräsident - die Bestimmung getroffen hat, ist unschädlich. Ein Fall des § 338 Nr. 1 StPO liegt mithin nicht vor. Auch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
2.
Auf die Behauptung, der Zeuge Sc. sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß belehrt worden, kann die Revision nicht gestützt werden. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, die nur im Interesse des Zeugen und nicht des Beschuldigten erlassen ist. Ihre Nichtbeachtung stellt daher keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO dar (RGSt 56, 66; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, 21, Aufl. Anm. 4 zu § 57 StPO; Müller/Sax, 6. Aufl. Anm. 2 zu § 57 StPO; Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl. Anm. 5 zu § 57 StPO).
3.
Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hören müssen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Tatsache, daß der Angeklagte im Jahre 1957 einen Autounfall erlitten hatte und fünf Jahre später - seiner Darstellung nach wegen ehelicher Schwierigkeiten - zur Fremdenlegion gegangen war, legte Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit nicht nahe. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben hatten, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hätten sprechen können, drängte sich eine Begutachtung seines Geisteszustandes nicht auf, und zwar um so weniger, als weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung geltendgemacht hatten.
4.
Ebensowenig nötigte die Feststellung, daß der Angeklagte am 22. Mai 1967 nicht zur Arbeit erschienen war, die Strafkammer dazu, von sich aus Angestellte der Spielbank in Baden-Baden darüber zu vernehmen, ob er am 21. Mai 1967 die Spielbank besucht und größere Gewinne gemacht habe. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme zunächst erklärt, er habe das aufgefundene Geld beim Pokern oder beim verbotenen Glückspiel in Aachen gewonnen, es jedoch, abgelehnt, die Mitspieler zu benennen. Bei dieser Darstellung ist er bis zum Schlußgehör verblieben. Erstmals in der Hauptverhandlung hat er behauptet, 20.000 bis 21.000 DM in Baden-Baden gewonnen zu haben, sich aber wiederum geweigert, die Namen seiner Bekannten anzugeben, mit denen er in der Spielbank gewesen sein will. Wenn das Gericht es unter diesen Umständen nicht für geboten erachtet, seinerseits weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen, sondern die neuerliche Einlassung als widerlegte Schutzbehauptung gewürdigt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Dagegen hält in der Sache selbst die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Räuber bei Begehung der Tat Waffen bei sich führt. Eine Waffe führt der Täter aber nur dann bei sich, wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dazu gehört bei einer Pistole zwar nicht notwendig, daß sie geladen oder gar durchgeladen ist. Mindestens muß der Täter jedoch die dazu gehörende Munition so greifbar nahe haben, daß er die Pistole in kurzer Zeit schußfertig machen kann. Denn das Mitführen einer Waffe wird nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB straferschwerend nur wegen der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229, 232) [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52].
Daß vorliegend die Pistole geladen war oder jedenfalls die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Bei der Schilderung der Tatvorbereitung wird lediglich gesagt, der Angeklagte "beschaffte sich eine Pistole" (UA S. 7), und auch bei der Darstellung des eigentlichen Tatgeschehens ist immer nur von der "Pistole", der "gezogenen Pistole" und der "Pistole im Anschlag" die Rede (UA S. 8 f). Zwar heißt es später (UA S. 9), der bedrohte Kassierer G. sei überzeugt gewesen, "einem zum Äußersten entschlossenen Täter mit scharf geladener Waffe gegenüberzustehen". Dabei handelt es sich aber ersichtlich nicht um eine objektive Feststellung, sondern um die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks des Bedrohten, dessen Richtigkeit auch an dieser Stelle offenbleibt. Auch der im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 29) enthaltenen Feststellung, daß "der Angeklagte eine scharfe Waffe benutzt" habe, wie die Zeugen Pe., Ra. und Sch. bekundet hätten, kann den ganzen Umständen nach lediglich entnommen werden, daß der Täter mit einer "echten" Pistole gedroht hat. Da das Urteil auch sonst keine Tatsachen anführt, die den Schluß zuließen, daß die Pistole geladen war oder der Täter zumindest passende Munition bei sich hatte, wird die an das der Verurteilung zu Grunde gelegte Tatgeschehen geknüpfte Folgerung, "durch Verwenden der Pistole als Mittel der Drohung waren Leib und Leben des Kassierers G., von Frau O. und der übrigen im Augenblick der Tat ernsthaft gefährdet, denn der Angeklagte hätte von der Schußwaffe Gebrauch machen und den Kassierer, Frau O. oder einen anderen verletzen oder sogar töten können" (UA S. 29), von den zuvor getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Läßt der festgestellte Sachverhalt sonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu, so bedarf es doch zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache, weil auszuschließen ist, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können.
Der Senat kann vielmehr, da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im übrigen weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler aufdeckt, den Schuldspruch von sich aus dahin ändern, daß die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Über die Strafe muß das Landgericht jedoch neu befinden; dabei wird es zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit wegen des Fortfalls der Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.
Dr. Wiefels
Faller
Dr. Rinck
Neifer