Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1968, Az.: VI ZR 205/67
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 205/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.05.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger reiste am 10. November 1962 mit dem Beklagten in dessen Personenkraftwagen (Karmann Ghia) von Bre. nach B.. Der Kläger hatte in seiner Eigenschaft als damaliger kaufmännischer Direktor einer Ma. Firma in Bre. Kredit Verhandlungen mit der Commerzbank geführt, die hierbei durch den Beklagten als Prokuristen vertreten war. Zu der Fahrt nach B., die der Beklagte aus privatem Anlaß unternahm, hatte er den Kläger eingeladen.
Gegen Mittag kam es auf der Bundesstraße ... zwischen R. und S. in der Gemarkung He. dadurch zu einem Unfall, daß ein Reh, das vorher hinter der linken Straßenbaumreihe im Buschwerk gestanden hatte, die Fahrbahn überquerte und von dem Wagen des Beklagten erfaßt wurde. Das Tier wurde über die Vorderhaube durch die Windschutzscheibe in das Wageninnere geschleudert und blieb unterhalb des Rückfensters verendet liegen. Dem Kläger gelang es nicht, sich vor dem aufprallenden Reh zu schützen; er erlitt schwere Schädel-, Gesichts- und Augenverletzungen (Verlust der Sehfähigkeit des rechten Auges; Minderung der Sehfähigkeit des linken Auges auf die Unterscheidung von hell und dunkel) und verlor den Geruchs- und Geschmackssinn.
Der Kläger nimmt wegen des ihm entstandenen Schadens den Beklagten aus unerlaubter Handlung aus Beförderungsvertrag und nach dem Straßenverkehrsgesetz in Anspruch. Im ersten Rechtszug hat er die Zahlung von 671.020,- DM nebst Zinsen und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht, im Berufungsrechtszug die Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen verlangt. Die Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 16.000 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen des § 8 a StVG seien gegeben und der Beklagte hafte aus § 7 StVG, nicht gefolgt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, von einer geschäftsmäßigen, entgeltlichen Personenbeförderung könne nicht gesprochen werden. Es sei auch nicht dargetan, worin das persönliche Interesse des Beklagten an der Förderung der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Commerzbank gelegen habe.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt und die angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Der Beklagte habe den Kläger im Geschäftsinteresse befördert; der Kläger habe einen Millionenkredit bei der Commerzbank in Anspruch nehmen wollen und der Beklagte habe in Förderung der Interessen seiner Arbeitgeberin und auf deren Kosten die B.-Fahrt unternommen.
Diese Rüge greift nicht durch. Zwar hatte der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Commerzbank ein Interesse an der Förderung der geschäftlichen Verbindung mit dem Kläger hatte. Dieses Vorbringen war jedoch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 8 a StVG unerheblich, so daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise nicht zu erheben brauchte. Nach § 8 a StVG haftet der Kraftfahrzeughalter dem Fahrzeuginsassen nur dann, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Beförderung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht § 8 a StVG nicht angewendet. Wenn auch der Begriff "entgeltlich" nicht eng auszulegen ist, so kann von einer "geschäftsmäßigen" Beförderung dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um eine gelegentliche Mitnahme handelt und nicht die Absicht der Wiederholung besteht (so auch Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 8 a StVG, Rdn. 1 und 2; Weimar MDR 1968, 569). Wenn auch der Beklagte die Absicht gehabt haben mag, durch die Einladung zu der B.-Reise die Beziehungen des Klägers zu der Commerzbank zu fördern, so blieb diese Reise doch nur eine gelegentliche Mitnahme ohne planmäßiges und auf Wiederholung gerichtetes Handeln.
Auf die in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, zwischen dem Kläger und dem Beklagten hätten vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen bestanden, ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu begegnen auch keinen Bedenken: insbesondere fehlt es an Feststellungen, die auf einen Verpflichtungswillen des Beklagten schließen lassen.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können. Dem Beklagten sei weder Zeit zum Bremsen noch zum Ausweichen geblieben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Straßenstück, das durch amtliche Warnschilder als Wildwechselbereich gekennzeichnet war, schon fast 900 m hinter sich gelassen; die Unfallstelle lag 80 bis 90 m von der Grenze des zunächst noch ein Stück weiter in Fahrtrichtung links verlaufenden Waldes entfernt vor einem Acker. Nach Ansicht des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte nicht damit zu rechnen, daß an dieser Stelle zur Mittagszeit ein Reh die Straße überqueren würde. Der Beklagte habe deshalb eine solche Möglichkeit in seine Überlegungen, welche Geschwindigkeit er einhalten dürfe, nicht einzubeziehen brauchen. Es bedürfe keiner Erörterung, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall hatte vermieden werden können und ob das Reh bei einer geringeren Geschwindigkeit vor dem Wagen des Beklagten vorbeigekommen wäre. Selbst eine Geschwindigkeit von 130 km/st, die das Fahrzeug des Beklagten nach der Behauptung des Klägers vor dem Unfall gehabt haben soll, sei nicht zu beanstanden, da die Straße wegen ihres gradlinigen Verlaufs weithin zu übersehen war und der Beklagte sein Fahrzeug ohne weiteres innerhalb der Sichtweite habe anhalten können.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung; sie übersieht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Strecke, für welche die Wildwechsel-Warnschilder galten und zu einer zurückhaltenden Fahrweise aufforderten, bereits etwa 900 m hinter dem Beklagten lag, als es zu dem Unfall kam. Die Revision irrt also, wenn sie meint, der Beklagte habe sich bewußt über die durch das Verkehrszeichen ausgesprochene Warnung hinweggesetzt.
Die Rüge der Revision, der bezüglich der Geschwindigkeit des Kraftwagens des Klägers angetretene Sachverständigenbeweis sei nicht erhoben worden, greift nicht durch. Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es auf die Höhe der Geschwindigkeit nicht ankommt. Im übrigen läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß das Berufungsgericht über die zur Beurteilung des Unfalls erforderliche eigene Sachkunde verfügt, so daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte.
Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision vergeblich angegriffen wird, wurde das Tier für den Beklagten erst erkennbar, als es zwischen den Straßenbäumen und aus dem Buschwerk auf den Sommerweg hinaustrat; wenigstens auf eine Strecke von insgesamt 5,25 m, die das Reh nach dem Heraustreten aus dem Buschwerk über den Sommerweg und die linke Fahrbahnhälfte zurücklegte, hätte der Beklagte das Tier sehen müssen. Der Kläger hat nicht behauptet, daß der Beklagte das Reh auf diesem Weg nicht sogleich gesehen hätte; er hat lediglich behauptet, der Beklagte sei ein paar Sekunden vor dem Unfall durch den Blick auf eine Landkarte und durch die dazu den Kläger gegebenen Erklärungen von der Beobachtung der Fahrbahn abgelenkt worden; infolgedessen habe er das Reh zu spät erkannt. Das Berufungsgericht meint in tatrichterlicher Würdigung dieses Vorbringens, hieraus ergebe sich nicht, daß der Beklagte das Tier später erkannt hätte, als er es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sehen müssen. Der Kläger habe nicht behauptet, daß der Beklagte auch in der letzten Sekunde vor dem Zusammenstoß die Straße nicht beobachtet hätte. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Reh für das Zurücklegen der 5,25 m langen Strecke vom Buschwerk biß zur Fahrbahnmitte 0,5 bis 0,8 Sekunden benötigte und daß in dieser kurzen Zeitspanne für den Beklagten eine Reaktion auf das Tier nicht möglich war, zumal ihm angesichts des plötzlichen Auftretens dieser nicht zu erwartenden Gefahr eine Schreckzeit zugebilligt werden muß. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 - VersR 1958, 60).
Das Berufungsgericht ist zu Recht auch der Ansicht des Klägers nicht gefolgt, ein Verschulden des Beklagten liege zumindest darin, daß dieser ihn nicht rechtzeitig vor dem erkannten Reh gewarnt habe.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die mehrfach beantragte Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin für den Inhalt eines zwischen den Parteien im Mai 1963 geführten Gesprächs unterlassen. Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht das Unfallgeschehen nach der eigenen Darstellung des Klägers beurteilt hat, war diese Beweiserhebung nicht erforderlich; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend