Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1968, Az.: VI ZR 186/67
Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklagen bei Ablehnung eines Abfindungsgebots; Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklagen bei Gefahr einer Beweiserschwerung; Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklagen bei bevorstehendem Schadensersatzprozess in den USA
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 186/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 17.03.1967
- LG Kaiserslautern
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1969, 211 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 238-239 (Volltext mit amtl. LS) "hier: des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung an einer höhere Ersatzansprüche verneinenden Feststellungsklage"
Amtlicher Leitsatz
Daß der Unfallverletzte wegen Ungewißheit über die Schadensauswirkungen die Annahme eines ihm angebotenen Abfindungsbetrages ablehnt, begründet kein rechtliches Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an einer höhere Ersatzansprüche verneinenden Feststellungsklage.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Am ... 1966 verursachte die Ehefrau La., die Klägerin zu 3), in Ka.-V. mit dem Personenkraftwagen ihres Ehemannes, des Klägers zu 2), einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger getötet und zwei weitere, darunter der Beklagte, erheblich verletzt wurden. Der Beklagte trug einen komplizierten Beckenbruch, einen Bruch des rechten Unterschenkels, Prellungen und eine Platzwunde am linken Knie davon. Die klagenden Eheleute und der Beklagte sind Staatsangehörige der USA. Sie sind inzwischen in die USA zurückgekehrt. Für den Kraftwagen bestand eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 1), einem amerikanischen Versicherungsunternehmen mit selbständiger Zweigniederlassung in Frankfurt.
Bald nach dem Unfall bot die Klägerin zu 1) dem Beklagten zum Ausgleich seiner Unfallschäden einen Abfindungsbetrag von 24.000 DM an. Der Beklagte lehnte ab. Mit Klageschrift vom 15. April 1966 erhoben die Kläger darauf gegen den Beklagten beim Landgericht in Kaiserslautern Klage mit dem Antrage, festzustellen, daß ihm wegen des Unfalls über den Betrag von 24.000 DM hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Kläger zustehen.
Sie haben geltend gemacht, aus der Ablehnung des Abfindungsbetrages gehe hervor, daß der Beklagte eine höhere Schadensersatzleistung erstrebe. Er habe sich über den Schaden weder näher ausgelassen noch die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder ein ärztliches Gutachten über die Verletzungsfolgen beigebracht. Die Klägerin zu 1) müsse aber wissen, welche Mittel sie zur Befriedigung der aus dem Unfall entstandenen Ansprüche bereitzuhalten habe. Auch die Kläger zu 2) und 3) hätten ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, weil mit Rücksicht auf die gesamten Unfallfolgen zu befürchten sei, daß die Haftpflichtdeckungssumme überschritten werde. Es sei zu erwarten, daß der Beklagte nach der Rückkehr der Kläger in die USA dort mit einer Schadensersatzklage gegen sie vorgehe, um mit Hilfe amerikanischer Gerichte höhere Ansprüche durchzusetzen. Den Klägern drohe dann zudem der Verlust der in der Bundesrepublik zur Verfügung stehenden Beweismittel für ein mitwirkendes Unfallverschulden des Beklagten. Da der Beklagte Soldat sei und die Armee die Heilungskosten trage, könne er außer dem Ersatz für etwaigen Kleiderschaden nur Schmerzensgeld und Ausgleich für Zukunftsschäden beanspruchen. Mit solchen sei aber nicht zu rechnen, da seine Verletzungen komplikationslos verheilt seien und er seit dem 17. Mai 1966 in der militärischen Einheit wieder Dienst leiste.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt vertreten, daß für die Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Er habe weder behauptet, daß seine Schadensersatzansprüche den Betrag von 24.000 DM überstiegen, noch daß sie diesen Betrag nicht übersteigen würden. Er habe das Abfindungsangebot nicht schlechthin abgelehnt, sondern es als verfrüht zurückgewiesen. Welche Höhe seine Ansprüche hätten, sei noch nicht abzusehen, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei und nicht gesagt werden könne, ob und in welchem Umfang ein Dauerschaden, der auch für die Schmerzensgeldhöhe von Einfluß sei, verbleiben werde. Am 18. Juni 1966 sei er aus Deutschland in das Le. G.-Hospital in S. Fr. überführt worden und befinde sich nach wie vor in stationärer Krankenhausbehandlung. Ob und in welchem Umfang er wieder arbeitsfähig werde, sei noch ungewiß. Darauf beruhe es, daß er seine Ansprüche bislang nicht habe beziffern können.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens haben der Beklagte und Richard D. Mu., der andere der beiden Unfallverletzten, im Februar 1968 gegen die Kläger zu 2) und 3) beim Ci. Co. of C. Cou. in I. wegen des Unfalls Klage auf Zahlung von je 150.000 Dollar erhoben.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Feststellungsklage für unzulässig gehalten. Zwar seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO insofern gegeben, als eine tatsächliche Unsicherheit und Ungewißheit über den Umfang der Schadensersatzansprüche bestehe, die dem Beklagten auf Grund des Unfalls erwachsen seien. Doch sei weiter erforderlich, daß der Beklagte die Ungewißheit durch sein Verhalten herbeigeführt habe. Dazu genüge nicht, daß er sich gegenüber dem Abfindungsangebot der Klägerin zu 1) passiv verhalten habe. Ein Feststellungsinteresse daran, daß Ansprüche der hier in Rede stehenden Art alsbald verneint würden, könne seine Rechtfertigung nur darin finden, daß der Beklagte sich eines Anspruchs der geleugneten Höhe berühme oder berühmt habe. Das sei hier nicht geschehen. Daraus, daß der Beklagte es abgelehnt habe, zur Abgeltung seiner gesamten Ansprüche 24.000 DM anzunehmen, könne nicht geschlossen werden, daß er höhere Ansprüche behaupte. Der Beklagte habe bei dem Unfall Verletzungen erlitten, die, wie der komplizierte Beckenbruch, die Gefahr von Spätschäden in sich trügen. Es unterliege dem freien Willen des Gläubigers, ob er sich in einem derartigen Falle pauschal wegen seiner Ansprüche abfinden lassen und das Risiko eingehen wolle, mögliche Spätschäden selbst tragen zu müssen. Er könne nicht zu einer Bezifferung seiner Ansprüche gezwungen werden, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, daß sich ihr Umfang noch nicht umreißen lasse. Bei einer negativen Feststellungsklage über die Anspruchshöhe habe der Beklagte im Falle ihrer Zulässigkeit darzulegen und zu beweisen, daß ihm Ansprüche in der vom Kläger verneinten Höhe zuständen. Hierzu könne er jedoch nicht gezwungen werden, wenn er zu keiner Zeit behauptet habe, Ansprüche solchen Umfangs zu haben. Anderenfalls würde ihm ein Prozeßrisiko aufgenötigt, dessen Übernahme seiner eigenen Entscheidung vorbehalten bleiben müsse. Ihm könne nicht verwehrt werden, innerhalb der Verjährungsfrist abzuwarten, ob die Möglichkeit eines Spätschadens sich zur Wahrscheinlichkeit verdichte oder gar zur Gewißheit werde. Bei Verletzungen, wie sie der Beklagte erlitten habe, werde sich dies oft nicht bereits kurze Zeit nach dem Unfall genügend sicher beurteilen lassen. Die Wahl des Zeitpunktes, in dem der Verletzte mit seinen Ansprüchen wegen bisher entstandenen und vor allem künftigen Schadens hervortreten wolle, müsse ihm überlassen bleiben.
Dieser Beurteilung ist beizutreten. Sie verquickt nicht, wie die Revision meint, die Frage der Klagezulässigkeit mit Gesichtspunkten der materiell-rechtlichen Begründetheit des Klagebegehrens, sondern stellt zutreffend darauf ab, ob bei einem Unfall mit Ungewissen Schadensauswirkungen ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Ersatzpflichtigen an einer den Schadensumfang betreffenden negativen Feststellung anerkannt werden kann, wenn der Verletzte es abgelehnt hat, sich wegen seiner Ersatzansprüche für alle bereits entstandenen und künftigen Schäden durch einen ihm angebotenen Betrag abfinden zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies rechtsirrtumsfrei verneint. Der Verletzte berühmt sich nicht schon eines bestehenden Ersatzanspruchs, wenn er sich durch die Ablehnung eines Abfindungsbetrages die Möglichkeit wahrt, wegen künftig entstehender Schäden Ersatzansprüche zu erheben.
Freilich könnte der Verletzte gegen den Haftpflichtigen auf die Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle nicht schon abschließend bezifferbaren Schäden und insbesondere auch künftige Schäden klagen, wenn nur die Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht nicht eben entfernt liegt (BGH Urteil vom 7. März 1952 - III ZR 194/51 - LM Nr. 7 zu § 256 ZPO). Daraus kann aber entgegen der Annahme der Revision nicht gefolgert werden, daß eine negative Feststellungsklage ebenso auch dem Haftpflichtigen offenstehen müsse. Ob ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse für die eine oder andere Klage besteht, bestimmt sich nach den für sie in Betracht kommenden eigenen Gesichtspunkten. So scheidet für die negative Feststellungsklage des Haftpflichtigen gerade der Grund völlig aus, der das rechtliche Interesse des Verletzten an einer von ihm zu erhebenden Feststellungsklage besonders zu begründen vermag, daß nämlich ohne die Klage seine Ansprüche - und zwar auch die erst aus künftigen Folgeschäden hervorgehenden Ersatzansprüche - verjähren würden. Der Verletzte muß, um drohender Verjährung vorzubeugen, die Feststellungsklage auch dann erheben, wenn er Umfang und Höhe der möglicherweise eintretenden Folgeschäden noch nicht abschätzen kann. Auch das Interesse des Haftpflichtigen an baldiger Klärung der auf ihn zukommenden Schadenslast kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verletzte genötigt wird, sich unter Preisgabe etwaiger weitergehender künftiger Anspruchsmöglichkeiten auf eine bestimmte Anspruchshöhe festzulegen.
Wieso die Gefahr einer Beweiserschwerung ein rechtliches Interesse der Kläger an der von ihnen erhobenen negativen Feststellungsklage begründen könnte, ist - auch abgesehen von den Möglichkeiten eines Beweissicherungsverfahrens - nicht ersichtlich. Der Unfallhergang bedarf keiner Beweiserhebung, da unstreitig die Klägerin zu 3) den Unfall verschuldet hat und nichts dafür vorgetragen ist, inwiefern den Beklagten ein eigenes Verschulden an dem Unfall getroffen habe. Die Kläger haben auch weder vorgebracht, daß ein Mitverschulden des Beklagten auf die Bemessung der ihm angebotenen Abfindungssumme von Einfluß gewesen sei, noch haben sie mit ihrem Klagebegehren geltend gemacht, daß wegen Mitverschuldens des Beklagten eine Schadensverteilung vorzunehmen sei und festgestellt werden möge, zu welchem Anteil sie dem Grunde nach für den Unfallschaden aufzukommen hätten. Vielmehr geht es im Rechtsstreit nur um die Höhe des Schadens und der zu seinem Ersatz erforderlichen Entschädigungsleistungen an den Beklagten. Hierfür kommt es aber entscheidend darauf an, inwieweit der nunmehr in den USA befindliche Beklagte durch den Unfall gesundheitlich beeinträchtigt ist und in welchem Maße sich dies auf seine Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten unter den dortigen Verhältnissen nachteilig auswirkt. Das sind aber Fragen, die dort zu klären sind. Ein hier geführter Rechtsstreit würde Beweiserschwernisse also nicht ausräumen, sondern im Gegenteil erzeugen.
Es mag allerdings sein, daß der Beklagte um erwarteter günstigerer Erfolgsaussichten willen es lieber auf einen Schadensersatzprozeß in den USA als in der Bundesrepublik Deutschland ankommen lassen mochte. Auch wenn auf der anderen Seite die Kläger sich durch das Abfindungsangebot und die nachfolgende negative Feststellungsklage davor bewahren wollten, in den USA möglicherweise zu höheren Schadenersatzleistungen herangezogen zu werden, als es bei einer Entscheidung durch ein deutsches Gericht der Fall wäre, brauchte sich der Beklagte aber bei der Ungewißheit über den Umfang der Unfallschäden auf eine Bezifferung seines Gesamtschadens nicht einzulassen und vermochte die Ablehnung des Abfindungsangebots das Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage nicht zu begründen.
Diese Beurteilung wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens in den USA eine Schadensersatzklage gegen die hier klagenden Eheleute angestrengt hat. Wenn wie hier das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung beim Schluß der letzten Tatsachenverhandlung gefehlt hat, so kann die vom Gericht ausgesprochene Prozeßabweisung nicht durch Tatsachen in Frage gestellt werden, die erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten (vgl. BGHZ 18, 98, 106) [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]. Ohnehin würde die Erhebung der Leistungsklage das Interesse an der negativen Feststellungsklage, wenn es vorhanden gewesen wäre, höchstens zum Erlöschen gebracht haben.
Mit Recht ist die Feststellungsklage hiernach durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen worden.
Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Hanebeck
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend