Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1968, Az.: 5 StR 594/68
Strafprozessuale Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Zeugenvernehmung eines minderjährigen Opfers von sexuellem Missbrauch in Abwesenheit des Angeklagten; Strafverfahrensrechtliche Ausgestaltung der Zeugenvernehmung einer minderjährigen Tochter in Abwesenheit ihres wegen sexuellem Kindesmissbrauch angeklagten Vaters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 594/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 20.06.1968
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Blutschande u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 19. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. Juni 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 20. Juni 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Enstcheidungsgründe
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Abwegig ist der Hinweis, über die (unzulässige) Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen erkennenden Richter sei noch nicht entschieden.
2.
§ 247 StPO ist nicht verletzt.
a)
Die Strafkammer hat den Beschluß, die 14jährige Tochter Renate in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, zwar nur mit dem Hinweis auf § 247 Abs. 1 StPO begründet. Das reichte aber in diesem Verfahren aus. Dem Angeklagten war vorgeworfen, er habe die zur Tatzeit etwa 12jährige Zeugin fortgesetzt zum Beischlaf mißbraucht, sie bedroht und wiederholt in Angst versetzt. Die Zeugin hatte im Laufe des Verfahrens einmal die Aussage verweigert. Bei dieser Sachlage war kein Verfahrensbeteiligter darüber im unklaren, daß die Strafkammer den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer abtreten ließ, weil sie befürchtete, die jugendliche Zeugin werde in Anwesenheit ihres Vaters entweder überhaupt nicht aussagen oder mit der Wahrheit zurückhalten (vgl. BGHSt 22, 18, 20, 21).
b)
Der Beschwerdeführer ist nach seiner eigenen Darstellung wieder vorgelassen und anschließend "über die Aussage der Zeugin ... unterrichtet" worden (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Dann aber ist es unerheblich, ob das Protokoll nur von einer Belehrung spricht.
c)
Die in der weiteren Revisionsbegründung vom 7. September 1968 nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
3.
Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des§ 52 Abs. 2 StPO.
a)
Der Vorsitzende hat die 14jährige Renate über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt. Das genügte, weil das Landgericht davon ausgehen durfte, daß die Zeugin die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß. Nach den Sachverständigengutachten war Renate zwar geistig zurückgeblieben, aber nicht schwachsinnig. Sie hatte gewisse Erfahrung und war uneingeschränkt aussagetüchtig. In Strafverfahren hatte sie wiederholt als Zeugin ausgesagt, und einmal ihre Aussage verweigert. Die Strafkammer brauchte daher nicht zu befürchten, die Zeugin könne den Widerstreit, in den sie als Tochter zum angeklagten Vater stand, nicht erfaßt und das ausreichende Verständnis für die Belehrung nicht aufgebracht haben (BGH NJW 1967, 360 [BGH 06.12.1966 - 1 StR 561/66]).
b)
Das Landgericht hat die Vernehmung der Zeugin nur für kürzere Zeit unterbrochen. Es brauchte daher die Zeugin nicht erneut zu belehren, bevor es die Vernehmung fortsetzte (BGH JR 1954, 229, 230).
4.
Der Revision ist zuzugeben, daß es nicht Aufgabe der Sachverständigen, sondern des Richters war, Renate vor der Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit darüber zu belehren, daß sie als Angehörige des Angeklagten berechtigt war, die Untersuchung abzulehnen. Dieser Mangel ist jedoch geheilt, nachdem Renate in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und ausgesagt hat. Die Sachverständige durfte daher über den Untersuchungsbefund gehört werden (BGHSt 20, 234).
Stand es auch der Sachverständigen nicht zu, die Zeugin zu belehren, so folgt daraus noch nicht, daß sie versucht hätte, den Sachverhalt aufzuklären. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen betreffen nicht Tatsachen, die die Sachverständige zum Tatgeschehen bekundet hat, sondern ausschließlich Kenntnisse, die sie auf Grund ihrer Sachkunde und wissenschaftlichen Erfahrung gewinnen konnte.
5.
Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe das Beweisergebnis vorweggenommen, weil sie es abgelehnt hatte, einen Geistlicher, über eine Beweisbehauptung zu hören, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptung schon zuvor in vollem Umfange übernommen und die Sachverständige ausdrücklich gebeten, ihr Gutachten auf der Grundlage der behaupteten Tatsache zu erstatten. Das folgt mit aller Deutlichkeit aus dem ablehnenden Beschluß und den Urteilsgründen (HA S. 232; UA S. 11, 15), die der Beschwerdeführer lediglich unvollständig und damit sinnentstellend wiedergibt.
6.
Das Begehren des Verteidigers im Schlußvortrag, "vorsorglich ein Gegengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin" einzuholen, war entgegen der Auffassung der Revision (günstigenfalls) ein Hilfsbeweisantrag, über den das Landgericht im Urteil entscheiden konnte. Das hat die Strafkammer mit fehlerfreier Begründung getan (UA S. 14, 15).
7.
Den Antrag, einen Sexualpsychologen darüber zu hören, daß es "unmöglich ist, Geschlechtsverkehr im Liegen auszuführen, wenn die Schlüpfer oberhalb der beiden Knie anbehalten werden", hat das Landgericht abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Ablehnung und ihre Begründung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Um die Dehnbarkeit eines Schlüpfers zu beurteilen, bedarf es keiner besonderen Sachkunde, und schon gar nicht des Fachwissens eines Psychologen. Darüber wissen auch Laien Bescheid. Das Landgericht hatte daher keinen Anlaß, sich im Urteil auf besondere Sachkunde zu berufen, zumal es um den Schlüpfer eines ungewöhnlich korpulenten Mädchens ging (UA S.11).
II.
Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Mit den Antrag der Staatsanwaltschaft brauchte sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht aus einander zusetzen.
Die Entscheidung entspricht den Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Börker
Herrmann