Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1968, Az.: 1 StR 308/68
Beiseiteschaffen eines Anwartschaftsrechts durch den Geschäftsführer; Geltung der Aufhebung der Verurteilung für den Mitangeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ansbach - 29.01.1968
Rechtsgrundlagen
- § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO
- § 83 GmbHG
- § 49 StGB
- § 357 StPO
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum betrügerischen Bankrott
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 29. Januar 1968, soweit er verurteilt wurde und soweit der Mitangeklagte W. wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - den früheren Mitangeklagten W., der Geschäftsführer einer GmbH gewesen war, u.a. wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 83 GmbHG zu fünf Monaten Gefängnis, den Angeklagten S. wegen Beihilfe dazu zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt dieser Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts, wobei sich aus der Begründung ergibt, daß er nur die Verurteilung anfechten will. Er hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er erst nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Anklagepunkt, der seiner Verurteilung zugrunde liegt, gehört worden sei, ist unzutreffend. Nach dem Sitzungsprotokoll ist der Angeklagte auch zu diesem Punkt schon vor der Beweisaufnahme gehört worden (s. Protokoll S. 723 d.A.). Daß er später nach der Beweisaufnahme nochmals zusätzlich und vielleicht ausführlicher dazu vernommen wurde (s. S. 751 ff d.A.), ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des § 244 Abs. 1 StPO liegt jedenfalls nicht vor.
Dagegen hält die Verurteilung wegen Konkursverbrechens der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen haben W. und S. die "Anwartschaft" auf Übereignung von Baumaschinen und -geräten, die der G. & Co. GmbH zustand, an sichgebracht und noch vor Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH jene Maschinen und Geräte auch an sich genommen, wobei sie sich je zur Hälfte in sie teilten. Die Strafkammer sieht hierin ein "Beiseiteschaffen" des Anwartschaftsrechts auf die Maschinen und Geräte im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und hat deshalb W. nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 83 GmbHG als Täter den Beschwerdeführer als Gehilfen verurteilt.
Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, wollten sich W. und S. bei diesem Vorgehen persönlich bereichern (S. 9 UA). Der Geschäftsführer W. hatte keineswegs die Absicht, das Anwartschaftsrecht zu gunsten der von ihm vertretenen GmbH beiseite zu schaffen. Vielmehr sollte dieses der Gesellschaft gerade entzogen werden. Er hat also die Tat insoweit nicht in seiner "Eigenschaft" als Geschäftsführer begangen; denn das ist nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer nicht im Interesse der Gesellschaft tätig wird (BGHSt 6, 314, 316 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]; BGH Urteil vom 11. Oktober 1960 - 5 StR 155/60 und Urteil vom 15. Mai 1962 - 2 StR 76/62).
§ 83 GmbHG ist zwar am 1. Oktober 1968 außer Kraft getreten (Art. 150 Abs. 2 Nr. 7, Art. 167 EG zum OWiG vom 24. Mai 1968). Inwieweit auf den Geschäftsführer einer GmbH die Strafvorschriften der Konkursordnung Anwendung finden, richtet sich jetzt nach dem neu eingefügten (§ 50 a Abs. 1 StGB)(s. Art. 1 Nr. 7 EG zum OWiG). Ob hiernach für den vorliegenden Fall eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Auslegung in Betracht käme, kann jedoch dahinstehen. Denn dann wäre der frühere § 83 GmbHG in der bisherigen Auslegung durch die Rechtsprechung das mildere Gesetz, so daß die Strafbarkeit des Angeklagten weiterhin nach jenem zu beurteilen wäre (§ 2 Abs. 2 StGB).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Verbindung mit § 49 StGB ist hiernach aufzuheben. Die Aufhebung muß sich gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten W. erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte W. etwa eines Vergehens gegen § 81 a GmbHG, der Angeklagte S. eines Vergehens der Beihilfe hierzu schuldig gemacht hat. Für die hier - für bedeutsame Frage eines Nachteils für die GmbH werden nähere Feststellungen über den Zeitwert der Geräte und Maschinen ggf. unter Zuziehung eines Sachverständigen zu treffen sein. Bei der Beurteilung sind auch die vertraglichen Beziehungen zum Käufer und die beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Überlassung der Geräte zu berücksichtigen.
Für den Angeklagten S. wird zum Strafausspruch auf § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 EG zum OWiG verwiesen.
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel