Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1968, Az.: KZR 1/68
„Silobehälter“
Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Lizenzvertrages nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Herstellung und Vertrieb von Grünfuttersilos in ihrer Gesamtheit als Inhalt eines Lizenzvertrages; Umfang eines rechtmäßigen Inhalts von Lizenzverträgen; Zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen über die Benutzung technischer Erfindungen; Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ; Voraussetzungen für eine Anfechtung auf Grund arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1968
- Aktenzeichen
- KZR 1/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15187
- Entscheidungsname
- Silobehälter
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 263 - 269
- DB 1969, 1099-1100 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1969, 493 "Silobehälter"
- MDR 1969, 553 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1247-1250 (Volltext mit amtl. LS) "Silobehälter"
Verfahrensgegenstand
Silobehälter
Amtlicher Leitsatz
Auch Verträge über solche Erfindungen, die zur Erteilung eines Patents zwar noch nicht angemeldet sind, nach dem Vertrag aber demnächst angemeldet werden sollen, können kartellrechtlich nach § 20 GWB zu beurteilen sein.
In dem Rechtstreitverfahren hat
der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Offterdinger, Dr. Sprenkmann und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das am 27. Oktober 1967 im schriftlichen Verfahren zugestellte Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die in Oberösterreich ansässige Klägerin stellt Grünfutter-Silobehälter Typ "Alkosil" her und vertreibt sie auch. Diese Silobehälter bestehen nach der Beschreibung in einem Werbeprospekt aus einer korrosionsfesten Aluminiumlegierung, sie werden auf einem Betonfundament aufgebaut und können mittels einer vollautomatischen Entnahmefräse von unten her im Zentrum entleert werden. Für diese Silos ist der Klägerin in einer Reihe von Staaten, darunter in Österreich und in Deutschland, das Warenzeichen "Alkosil" eingetragen. Ferner ist ihrem persönlich haftenden Gesellschafter auf Grund einer Anmeldung vom 4. August 1961 durch Beschluß des Österreichischen Patentamts vom 14. Mai 1965 für eine "Vorrichtung zum Entleeren von Silotürmen" das österreichische Patent Nr. 244 856 erteilt worden. Nach ihrer Behauptung hat sie Patente auch in Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden erhalten. In Deutschland ist die Erfindung "Vorrichtung zum Entleeren von Silotürmen" am 20./24. Juli 1962 zur Erteilung eines Patents angemeldet und die Anmeldung nach mehrmaliger Änderung der Ansprüche und der Beschreibung am 26. November 1964 mit der deutschen Auslegeschrift 1 182 599 bekanntgemacht worden; nach den ausgelegten Ansprüchen wird Schutz für eine besondere Ausgestaltung des Antriebs der zur Entnahme des silierten Gutes vorgesehenen, am Boden des Silobehälters angeordneten Kettenfräse begehrt; über einen gegen die Erteilung des Patents erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.
Am 12. Februar 1962 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag, als dessen "Gegenstand" die "Herstellung von Grünfutter-Silos Typ Alkosil, entsprechend den angemeldeten Schutzrechten des Lizenzgebers" angegeben wurde (Nr. 1); die Klägerin erteilte der Beklagten "eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung und zum Vertrieb des obigen Vertragsgegenstandes" (Nr. 2 Abs. 1); die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Stücklizenz, welche 6 % und bei Nichterteilung der Schutzrechte 3 % betragen sollte (Nr. 3 Abs. 1). Der Vertrag wurde durch ein Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 22. November 1962 und ein Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Januar 1963 erläutert und ergänzt.
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit, und zwar nach den vorgelegten Abrechnungen für die Zeit ab 1. Januar 1963, unter Zugrundelegung des ermäßigten Satzes von 3 % insgesamt 82.929,92 DM Lizenzgebühren an die Klägerin. Genaueres über den Gegenstand der deutschen Patentanmeldung der Klägerin will sie nach ihrer Behauptung erst aus der Auslegeschrift 1 182 599 erfahren haben, auf die sie im Rahmen ihrer allgemeinen Patentüberwachung Ende Dezember 1964 gestoßen sei.
Mit der am 5. April 1965 eingereichten Klage hat die Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Leistungsansprüche unterschiedlichen Inhalts im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Silos durch die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte ihrerseits hat am 17. Mai 1965 Widerklage erhoben, mit der sie unter anderem die Zurückzahlung der von ihr an die Klägerin gezahlten Lizenzgebühren fordert. Zur Begründung dieses Anspruchs hat die Beklagte vorgetragen: die Klägerin habe ihr bei Abschluß des Lizenzvertrags bewußt der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, sie habe Schutzrechte für die Kombination zwischen dem gasdichten Silobehälter und der rotierenden Fräse; sie (die Beklagte) fechte deshalb den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung an und könne die gezahlten Lizenzgebühren mithin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung (Betrug) zurückfordern. Sie hat ferner geltend gemacht, der Lizenzvertrag sei, weil weder ein Schutzrecht noch ein Geheimverfahren zur Verfügung gestellt worden sei noch habe zur Verfügung gestellt werden können, auch schon nach § 306 BGB nichtig und nach § 20 GWB unwirksam.
Durch Teilurteil vom 21. September 1965 hat das Landgericht unter anderem die auf Zurückzahlung von Lizenzgebühren gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht durch das hier angefochtene Urteil vom 25./27. Oktober 1967 zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter, soweit diese im Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden war. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat in der Revisionsinstanz zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zurückzahlung der Lizenzgebühren wegen ungerechtfertigter Bereicherung deshalb nicht für begründet erachtet, weil es den Lizenzvertrag der Parteien vom 12. Februar 1962 nicht als nichtig, sondern als wirksam angesehen hat: der Vertrag sei weder ganz oder teilweise nach § 20 GWB unwirksam noch sei er nach § 306 BGB nichtig; die von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Mai 1965 erklärte Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung über den Gegenstand der Schutzrechtsanmeldung der Klägerin greife nicht durch, weil sie erst später als ein Jahr nach Klarstellung des Sachverhalts im Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 22. November 1962 erklärt worden sei; auch aus der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, die Klägerin habe ihr die technischen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, lasse sich nichts für die Unwirksamkeit des Vertrags herleiten. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten verfolgten Zurückzahlungsanspruch aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung für begründet erachtet, weil der von der Beklagten geltend gemachte Schaden, nämlich die Bezahlung der Lizenzgebühren, nicht durch die zunächst vielleicht irreführende, dann aber noch vor Beginn der Zahlungen klargestellte Mitteilung der Klägerin über den Gegenstand ihrer deutschen Patentanmeldung verursacht worden sei.
II.
1.
Zur Begründung seiner Auffassung, daß der Lizenzvertrag der Parteien nicht nach § 20 Abs. 1 GWB unwirksam sei, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf ein Schreiben des Vorsitzenden der 4. Beschlußabteilung des Bandeskartellamts an den Anwalt der Klägerin vom 3. Februar 1967 und in weitgehender Anlehnung an dieses Schreiben im einzelnen folgendes ausgeführt:
Gegenstand des Lizenzvertrags vom 12. Februar 1962 sei nicht nur die Patentanmeldung der Klägerin gewesen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur in Österreich erfolgt war, sondern, wie sich aus dem Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 22. November 1962 ergebe, die Herstellung und der Vertrieb der Grünfuttersilos der Klägerin in ihrer Gesamtheit, also mit der patentgegenständlichen Entnahmevorrichtung. So sei der Vertrag auch von der Beklagten verstanden worden (Schreiben vom 25. Januar 1963). Es handele sich daher um einen gemischten Vertrag, der Elemente eines Patentlizenzvertrages nach § 20 GWB, aber auch eine Nachbaulizenz und eine Lizenzierung allgemeinen technischen Wissens enthalten habe. Wie bereits im Schreiben des Bundeskartellamts vom 3. Februar 1967 ausgeführt, stehe es jedem Lizenzgeber frei, technische Betriebsgeheimnisse oder auch solches technisches Wissen zu lizenzieren, das dem allgemeinen technischen Stand entspreche, ohne die Technik zu bereichern. Bei derartigen gemischtrechtlichen Verträgen werde regelmäßig die Summe der gewerblichen Schutzrechte, soweit solche vorhanden seien, die Nachbaubefugnis und das technische know - how der Lizenzgeberin lizenziert, ohne daß es für die Anwendung des § 20 GWB darauf ankomme, ob die Lizenznehmerin von dem Gegenstand eines etwaigen Schutzrechtes auch Gebrauch mache oder nicht.
Vereinbarungen, die über den "Inhalt des Schutzrechts" hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Für die Nichtangriffspflicht ergebe sich dies ausdrücklich aus § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWB. Beschränkungen des Lizenznehmers über die Laufzeit des angemeldeten Schutzrechts hinaus enthalte der Vertrag nicht.
2.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, der Lizenzvertrag der Parteien sei schon deshalb nach § 20 Abs. 1 GWB unwirksam, weil bei Abschluß des Vertrags ein lizenzierbares technisches Schutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland weder bestanden habe noch überhaupt angemeldet gewesen sei und die der Beklagten in dem Vertrag auferlegten Beschränkungen im Geschäftsverkehr, insbesondere ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Lizenzgebühren, daher im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ebenso "über den Inhalt des Schutzrechts" hinaus gegangen seien, wie das allgemein bei solchen Beschränkungen angenommen werde, die über das Ende der Laufzeit eines Schutzrechts hinaus gelten sollten. Damit verkennt die Revision den Sinn und Zweck des § 20 GWB.
Der im deutschen bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt es zu, daß Verträge über die Benutzung einer technischen Erfindung ohne Rücksicht darauf geschlossen werden, ob für die Erfindung schon ein Schutzrecht, sei es auch nur ein einstweiliges Schutzrecht, besteht, ob die Erfindung wenigstens bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet ist, ob sie erst noch demnächst angemeldet werden soll, oder ob die Erwirkung eines Schutzrechts überhaupt nicht beabsichtigt ist. Nach bürgerlichem Recht sind solche Verträge grundsätzlich gültig, - vorbehaltlich allerdings des § 306 BGB, der jedoch im vorliegenden Fall nach den im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht eingreift.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen tastet die bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit im Grundsatz ebenfalls nicht an; es grenzt aber auch nicht mittels abstrakt gehaltener Generalklauseln die zu verbietenden oder einer Kontrolle zu unterwerfenden Beschränkungen des freien Wettbewerbs allgemein gegen die als wirtschaftlich notwendig anerkannten oder als tragbar hinzunehmenden Wettbewerbsbeschränkungen ab, sondern es erfaßt in einer größeren Anzahl konkret gehaltener Einzelvorschriften nur ganz bestimmte Tatbestandsgruppen rechtsgeschäftlicher und tatsächlicher Verhaltensweisen und Erscheinungen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken, zur Folge haben oder befürchten lassen und die es aus diesem Grunde teils schlechthin verbietet, teils unter Erlaubnisvorbehalt verbietet, teils einer Mißbrauchsaufsicht unterwirft, teils aber auch ausdrücklich von seinen Verboten ausnimmt (BGHZ 46, 74, 81 "Schallplatten"). Dieser Regelungsweise des Gesetzes entsprechend wollen auch die im Zweiten Abschnitt ("Sonstige Verträge") des Ersten Teils zusammengefaßten §§ 15 bis 21 nicht die dort genannten Verträge schlechthin, sondern nur die im einzelnen bezeichneten, in solchen Verträgen enthaltenen, als wettbewerbsbeschränkend mißbilligten Vertragsklauseln erfassen (BGHZ 46, 365, 376/77 "Schweißbolzen"). Bei den "Verträgen über Erwerb oder Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern und Sortenschutzrechten" sind es - nur ! - die dem Erwerber oder Lizenznehmer auferlegten, "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehenden" Beschränkungen im Geschäftsverkehr, die das Gesetz in § 20 für unwirksam erklärt. Diese Vorschriften des § 20 GWB wirken sich nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck nicht - oder jedenfalls nicht nur - zu Lasten der am Rechtsverkehr mit derartigen Schutzrechten Beteiligten, insbesondere der Schutzrechtsinhaber selbst, aus, sondern - zumindest auch - zu ihren Gunsten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erkennt durch die Vorschriften des § 20 mittelbar die nach den einschlägigen anderen Gesetzen gewährten Monopolrechte trotz ihrer Kollision mit dem Wettbewerb als Ordnungsprinzip an, will sie allerdings in ihren durch die einschlägigen Gesetze gezogenen Schranken halten und ihre mißbräuchliche Ausnutzung verhindern, indem es über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkungen des Vertragspartners verbietet (Bandasch in "Zehn Jahre Bundeskartellamt" S. 85 ff, 86/87), stellt aber andererseits die auf solche Monopolrechte bezüglichen Verträge von den gegen sonstige Wettbewerbsbeschränkungen gerichteten Vorschriften des Zweiten Abschnitts frei, indem es eben nur die Wettbewerbsbeschränkungen verbietet, die in dem als Sondervorschrift anzusehenden § 20 bezeichnet sind (BGHZ 46, 365, 379).
Wie der erkennende Senat in BGHZ 46, 365 (373 ff) näher dargelegt hat, rechtfertigen und gebieten es Sinn und Zweck des § 20 GWB, diese Sondervorschrift für den Rechtsverkehr mit den darin genannten gewerblichen Schutzrechten über ihren ersichtlich zu eng gefaßten Wortlaut hinaus auf andere Verträge anzuwenden, bei denen die Vereinbarung von "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehenden" Beschränkungen des Vertragspartners des Schutzrechtsinhabers im Geschäftsverkehr in Betracht kommen kann. In dem "Abbauhammer"-Urteil vom 1. Oktober 1964 (GRUR 1965, 160, 162) hatte der erkennende Senat den § 20 GWB bereits bei Verträgen über solche Erfindungen für anwendbar erklärt, die Gegenstand einer bekanntgemachten Patentanmeldung sind und daher den einstweiligen Patentschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG genießen. § 20 GWB muß indes ferner auch bei Verträgen über solche Erfindungen für anwendbar erachtet werden, die erst zur Erteilung eines Patentes angemeldet sind (vgl. Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge - 1957 - C 64 ff, S. 236 ff, und N 39, S. 744 ff; Kellermann, WuW 1958, 643 ff, 655; Bandasch a.a.O. S. 107; Reimer, PatG 3. Aufl. § 9 Rdn. 136; LG Düsseldorf WuW/E LG/AG 34; KG GRUR 1957, 80 ff, 82), und schließlich auch bei Verträgen über solche Erfindungen, deren Anmeldung zur Erteilung eines Patents - wie im vorliegenden Fall - zwar noch nicht erfolgt ist, nach dem Vertrag aber demnächst erfolgen soll (vgl. Lüdecke/Fischer a.a.O. C 77, S. 251 f, und N 39, S. 744 f; Kellermann a.a.O.). In den letztgenannten Fällen muß allerdings die Anmeldung ernstlich angestrebt und der Gegenstand der beabsichtigten Schutzrechtsanmeldung im Vertrag selbst so klar umrissen sein, daß sich beurteilen läßt, ob die dem Erwerber oder Lizenznehmer in dem Vertrag auferlegten Beschränkungen im Geschäftsverkehr "über den Inhalt" des angestrebten Schutzrechts hinausgehen. Ist das aber der Fall, dann ist kein Grund ersichtlich, warum ein solcher Vertrag kartellrechtlich nicht ebenso nach § 20 GVB beurteilt werden sollte wie ein Vertrag über ein erteiltes Patent. Auch in einem solchen Fall einer - vom Bundeskartellamt so genannten - "Erfindungslizenz" ist es nach Sinn und Zweck des § 20 GWB gerechtfertigt, nur einen etwaigen Mißbrauch des lizenzierten, hier allerdings erst noch anzumeldenden, künftigen "Schutzrechts" durch Auferlegung von Beschränkungen des Lizenznehmers, die über den Inhalt dieses künftigen Schutzrechts hinausgehen, als kartellrechtlich verboten anzusehen, die nicht über den Inhalt des künftigen Schutzrechts hinausgehenden Beschränkungen des Lizenznehmers dagegen, insbesondere seine Verpflichtungen zur Zahlung von Lizenzgebühren, als durch § 20 GWB kartellrechtlich gedeckt zu betrachten.
b)
Der hier zu beurteilende Lizenzvertrag der Parteien vom 12. Februar 1962 enthält demnach nicht schon deshalb "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende" und mithin nach § 20 GWB unwirksame wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, weil zur Zeit des Vertragsschlusses ein technisches Schutzrecht seitens der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland noch gar nicht angemeldet war. Es genügt, daß die Anmeldung eines technischen Schutzrechts beim Deutschen Patentamt ernstlich angestrebt wurde. Daß das der Fall war, ergibt sich daraus, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin einige Monate später, am 24. Juli 1962, tatsächlich eine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt eingereicht hat. Ob der Gegenstand dieser deutschen Anmeldung vom 24. Juli 1962, wie die Revision behauptet, ein anderer ist als der Gegenstand der österreichischen Patentanmeldung des Gesellschafters der Klägerin vom 4. August 1961, spielt weder unter dem hier zunächst zu erörternden Gesichtspunkt einer Unwirksamkeit des Lizenzvertrages nach § 20 GWB noch unter dem von der Revision dafür zusätzlich herangezogenen Gesichtspunkt einer Nichtigkeit des Vertrags nach § 306 BGB eine Rolle, sondern allenfalls bei der später (unten bei III) zu erörternden Frage, ob die Beklagte bei Abschluß des Lizenzvertrags über den Gegenstand der Schutzrechtsanmeldungen getäuscht worden ist.
c)
Die Revision wendet sich ferner zwar mit beachtlichen verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um einen gemischten Vertrag handele, der außer Elementen eines Patentlizenzvertrages nach § 20 GWB auch eine Nachbaulizenz und eine Lizenzierung allgemeinen technischen Wissens enthalten habe. Diese Angriffe sind jedoch, jedenfalls in dem hier zu erörternden Zusammenhang, sachlichrechtlich nicht schlüssig. Denn wenn das Vertragsverhältnis der Parteien, sei es nach dem schriftlichen Vertrag vom 12. Februar 1962, sei es nach seiner tatsächlichen Handhabung durch die Parteien, keine Nachbaulizenz und keine Lizenzierung allgemeinen technischen Wissens enthalten haben sollte, dann ist daraus allein noch kein Rechtsgrund für eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags herzuleiten. Sollte die Revision der Meinung sein, daß der Vertrag der Parteien kartellrechtlich dann nicht nach § 20 GWB, sondern etwa nach § 18 GWB zu beurteilen wäre, so könnte sie damit ihre Auffassung, daß der Vertrag kartellrechtlich unwirksam sei, schon deshalb nicht schlüssig begründen, weil nach § 18 GWB die Vertragsbestimmungen, die eine der dort bezeichneten Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, - anders als in den Fällen des § 20 GWB - nicht kraft Gesetzes unwirksam sind, sondern nur von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden können, eine solche Erklärung der Kartellbehörde hier jedoch nicht vorliegt.
d)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag der Parteien - sofern er nach § 20 GWB beurteilt wird - keine "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende" Beschränkung der Beklagten im Sinne des § 20 GWB enthalte, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Rügen. Dafür, daß der Vertrag nach § 1 GWB unwirksam sein könnte, ist in dem Vortrag der Parteien kein Anhaltspunkt gegeben.
III.
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Mai 1965 erklärte Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 BGB, also verspätet ausgesprochen sei, den von der Revision dagegen erhobenen Rügen standhalten würde, kann unerörtert bleiben. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung ist schon deshalb ohne die Wirkung des § 142 BGB geblieben, weil ein etwaiger, durch eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin verursachter Irrtum der Beklagten über den Gegenstand der Schutzrechtsanmeldungen nicht ursächlich dafür gewesen ist, daß die Beklagte den Vertrag so, wie tatsächlich geschehen, durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat - allerdings erst in einem anderen Zusammenhang, bei der Erörterung eines auf Zurückzahlung der Lizenzen gerichteten Schadensersatzanspruchs der Beklagten nach §§ 823 ff BGB - festgestellt, daß ein etwaiger Irrtum der Beklagten über den Inhalt der Patentanmeldungen der Klägerin schon für den Abschluß des Vertrages vom 12. Februar 1962 nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, weil in dem Vertrag sogar die Erteilung eines Patents überhaupt als zweifelhaft behandelt worden sei und die Erteilung oder Nichterteilung eines Patents sich nur auf die Höhe der Lizenzgebühren habe auswirken sollen, - daß jedenfalls für die Zahlung der Lizenzgebühren durch die Beklagte nicht der Gegenstand der Patentanmeldungen, sondern die bereits mit Rücksicht auf die Höhe der bezahlten Lizenzgebühren als verwirklicht anzusehende Hoffnung maßgebend gewesen sei, mit den ihr zum Nachbau freigegebenen Silos bedeutende Umsätze erzielen zu können, - und daß auch die Beklagte selbst diese Ansieht in ihrem Schreiben vom 18. April 1963 vertreten habe, in dem sie der Klägerin ausdrücklich nochmals die Einhaltung des Lizenzvertrags ohne Rücksicht auf die Erteilung eines Patents zugesichert habe. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung bekämpft werden, tragen nicht nur die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, daß ein etwaiger Irrtum der Beklagten nicht ursächlich im Sinne der §§ 823 ff BGB für den ihr durch Zahlung der Lizenzgebühren entstandenen "Schaden" gewesen sei, sondern ebenso die Folgerung, daß ein solcher Irrtum der Beklagten nicht ursächlich im Sinne des § 123 BGB für den Abschluß und die Durchführung des Vertrags mit der Klägerin gewesen ist. Ob andere Umstände, wie z.B. die von der Beklagten behauptete Nichtzurverfügungstellung der technischen Unterlagen, der Beklagten das Recht geben oder gegeben haben könnten, sich von dem Vertrag zu lösen, ist hier nicht zu erörtern, da es hier nur um die Zurückzahlung von Lizenzgebühren geht, die die Beklagte bezahlt hat, ehe sie sich zu einer Lösung des Vertragsverhältnisses entschloß.
IV.
Die Revision der Beklagten war nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Löscher
Offterdinger
Sprenkmann
Stimpel