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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1968, Az.: VI ZR 121/67

Abschluss eines Bauvertrages ; Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB); Ersatz eines Unfallschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 121/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.01.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger war 1961 beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in B. als technischer Hauptsachbearbeiter angestellt und für den Entwurf und die künstlerische Oberleitung bei der Errichtung des westlichen Treppenhauses am Omnibusabgang Sp. D. zuständig. Die Beklagte war mit der Ausführung des Bauvorhabens aufgrund eines zwischen ihr und B. abgeschlossenen Bauvertrages beauftragt. Gemäß Nr. 1 f der zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bauvertrages waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB) Vertragsbestandteil. Nr. 8 Abs. 1 der zusätzlichen Vertragsbedingungen lautet:

"Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Ausführung seiner Bauleistungen obliegenden gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen und alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung der Umgebung ... sowie zur Sicherung dritter Personen erforderlich sind, .... Er haftet für jeden Schaden an Personen oder Sachen des Auftraggebers oder Dritter, es sei denn, daß er nachweist, daß der Schaden keinesfalls durch Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen sowie durch sein oder seiner Arbeitnehmer Verschulden entstanden ist."

2

Für den 6. September 1961 setzte der zur örtlichen Bauleitung des Senators für Bau- und Wohnungswesen gehörende Oberbaurat W. eine Besichtigung der Baustelle an, um die Bauarbeiten im Rahmen der Bauaufsicht zu überprüfen. An der Besichtigung nahmen der Kläger, der Oberbaurat W., der ebenfalls zur örtlichen Bauleitung gehörende Bauführer Wo. und der Oberbaurat R. teil. Im Verlauf der Baubegehung erreichte die Besichtigungsgruppe das obere Podest des Treppenhauses, das zu etwa 75 % im Rohbau fertiggestellt war. Auf dem Podest lag ein Brett, das waagerecht in den vom Podest nach unten führenden Treppenlauf hineinragte und dort auf einem quer vernagelten Brett auflag; Arbeiter der Beklagten hatten es dorthin gelegt. Der Kläger betrat dieses Brett. Außer ihm betrat es auch der Bauführer Wo., soweit es über das Treppenpodest in den Treppenlauf hinausragte. Der Kläger stürzte von dem Brett etwa 60 cm tief in das Treppenhaus.

3

Der Kläger hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz allen Unfallschadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, das von ihm betretene Brett sei eine Bohle von etwa 40 cm Breite und 4 bis 5 cm Dicke gewesen. Diese habe unter ihm nachgegeben, wodurch er gestürzt sei. Sie habe lose mit dem einen Ende auf dem Treppenpodest und mit dem anderen Ende auf einem Schalbrett aufgelegen, das hochkant an je einem Kantholz der Verschalung der beiden Treppenhauswände angenagelt gewesen sei. Die Bohle sei ein Bauverkehrsweg und als solcher auch erkennbar gewesen. Sie sei zu dem Zwecke gelegt worden, Bauarbeitern der Beklagten als Standort zu dienen und ihnen Arbeiten, insbesondere das Schütten der Seitenwand zu ermöglichen. Es habe für die Arbeiter keine andere Möglichkeit bestanden, an die Schalung der Treppenhauswand heranzukommen und Arbeiten an der eingeschalten Wand zu verrichten. Zumindest habe es sich bei der Bohle um eine Behelfsrüstung gehandelt. Die Unterlage der Bohle, das quergenagelte Schalbrett habe seine Last nicht ausgehalten und nachgegeben. Die Festigkeit der Vernagelung des Schalbretts habe er vor dem Betreten der Bohle nicht geprüft und naturgemäß nicht prüfen können. Die Beklagte habe ihre Pflichten zur Sicherung der Baustelle und die dafür bestehenden Unfallverhütungsvorschriften verletzt. Dem Kläger sei als Fachmann zwar die Bedeutung und die Leistungsfähigkeit der Gerüstkonstruktion durchaus erkennbar gewesen. Er habe sich aber auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch die Beklagte verlassen.

4

Durch den Sturz habe er einen Unfallschock und eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten. Ferner sei ein Stirnhirnsyndrom als Unfallfolge zurückgeblieben, das zu einer Hirnschrumpfung geführt habe. Die Heilungsmöglichkeiten ließen sich noch nicht übersehen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, das Brett, das der Kläger betreten habe, sei keine Bohle, sondern lediglich ein 20 cm breites und 2,5 cm dickes Schalbrett gewesen. Dieses sei erkennbar weder ein Bauverkehrsweg noch eine Rüstung oder Hilfsrüstung gewesen, sondern im wesentlichen zur Aussteifung der eingeschalten Treppenhauswände gedacht gewesen. Es habe für bestimmte Verrichtungen von einem Bauarbeiter kurzfristig als Hilfsmittel benutzt werden können, jedoch nicht von mehreren Personen gleichzeitig betreten werden dürfen. Für derartige Hilfsmittel seien keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Das Schalbrett sei fachmännisch angebracht und vernagelt gewesen und habe seinen Erfordernissen entsprochen. Einer Belastung durch mehr als einen Mann sei es erkennbar nicht gewachsen gewesen. Als Architekt und Baufachmann habe der Kläger selbst die notwendige Vorsicht außer Acht gelassen, als er ein Brett betreten habe, dessen Gefährlichkeit ohne weiteres erkennbar gewesen sei.

6

Die Beklagte habe ihre Bediensteten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht. Die vom Kläger behaupteten Erkrankungen seien keine Unfallfolgen.

7

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller Unfallschäden zu 3/4 festgestellt vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf das Land Berlin oder einen Sozialversicherungsträger.

8

Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger gestürzt ist, weil sich das Schalbrett, auf dem das vom Kläger betretene Brett mit dem einen Ende auflag, aus seiner Vernagelung mit dem Schalgerüst löste und nachgab.

11

2.

Eine Haftung der Beklagten aus §§ 836, 837 BGB wird vom Berufungsgericht verneint. Es kann offen bleiben, ob das Schalgerüst, zu dem das erwähnte Schalbrett gehörte, mit dem Berufungsgericht als Teil des Gebäudes anzusehen ist oder ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB darstellt; denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, daß die Ablösung des Schalbretts nicht die Folge mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung war. Die Verschalung als solche - mit dem Schalbrett - genügte, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, den Zwecken, zu denen sie bestimmt war, und war für ihre Bestimmung ausreichend fest konstruiert und erhalten.

12

Das vom Kläger betretene Brett diente nach den Feststellungen dem Zweck, allenfalls einmal von einem einzelnen Arbeiter zur Erledigung geringfügiger Arbeiten betreten zu werden. Durch die Auflage auf das mehrgenannte Schalbrett und das Treppenpodest wurde es, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der sachverständigen Zeugen R. und Wo. annimmt, weder selbst zu einem Gerüst noch zu einem Teil des Schalgerüsts, so daß es, auch im Zusammenhang mit dem Schalbrett, den für Gerüste maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften nicht zu entsprechen brauchte. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

13

Das Brett konnte, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, für den erkennbar vorgesehenen Zweck, die gelegentliche Benutzung durch einen einzelnen Arbeiter, ohne Gefahr betreten werden. Damit genügt es - ebenso wie das ihm als Unterlage dienende Schalbrett - den Allgemeinen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, die in I § 19 Abs. 2 vorschreiben, daß Arbeitsstellen ... so angelegt werden müssen, daß sie gefahrlos zu benutzen sind.

14

In Übereinstimmung mit den sachverständigen und bauerfahrenen Zeugen Oberbauräten W. und R. sieht das Berufungsgericht das vom Kläger betretene Brett auch nicht als Bauverkehrsweg an, der den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Gerüste Ziff. 23 hätte entsprechen müssen. Diese Vorschrift spricht von "Laufbrücken und -stegen, die als Verkehrswege dienen". Nach ihrem klaren Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck kann das hier infragestehende Brett, das nach den Feststellungen erkennbar nur dem gelegentlichen Betreten durch einen einzelnen Arbeiter zur Erledigung geringfügiger Arbeiten diente, nicht als Verkehrsweg angesehen werden. Nach seiner Zweckbestimmung und Beschaffenheit - es bot keine Möglichkeit und diente nicht dazu, überquert zu werden, - kann das Brett nicht einmal als Laufbrücke oder Laufsteg angesehen werden. Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine mangelhafte Befestigung des Schalbretts, auf dem das vom Kläger betretene Brett auflag, verneint. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers aus §§ 836, 837 BGB.

15

3.

Der Beklagten kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden. Als Bauunternehmerin war die Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Baustelle so einzurichten, daß ein Dritter nicht gefährdet wurde. Ein völlig gefahrloser Zustand kann jedoch auf einer Baustelle nicht gefordert werden; einen solchen erwartet auch der Verkehr nicht. In einem Neubau halten sich befugterweise nur Personen auf, die - wie hier die Besichtigungsgruppe mit dem Kläger - mit den Gegebenheiten einer Baustelle vertraut sind und sich entsprechend verhalten können, weil sie die Gefahren kennen und wissen, wie ihnen zu begegnen ist. Das vom Kläger betretene Brett diente, wie dargelegt, objektiv erkennbar nur der gelegentlichen Benutzung durch einen einzelnen Arbeiter. Es brauchte daher nicht damit gerechnet zu werden, daß das Brett von mehreren Personen zugleich betreten werde. Für eine Benutzung im Rahmen des vorgesehenen und objektiv erkennbaren Zweckes war das Brett nach den Feststellungen hinreichend verkehrssicher. Einem weiteren Verkehr war das Brett nicht gewidmet, ein solcher war nach den dargelegten Umständen auch nicht zu erwarten.

16

4.

Fällt hiernach der Beklagten eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last, so entfällt damit eine rechtswidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte oder ihre Verrichtungsgehilfen. Dem Kläger steht somit kein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 und 831 BGB zu, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geführt hat. Ein Eingehen auf die Revisionsrügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Beweis sei erbracht, erübrigt sich daher.

17

5.

Das Berufungsgericht hat endlich eine Verletzung eines etwa in dem Bauvertrag der Beklagten mit Berlin zu erblickenden Vertrages mit Schutzwirkung für den Kläger als Bediensteten B. mit Recht verneint, weil die Beklagte, wie dargelegt, weder die Unfallverhütungsvorschriften noch ihre als durch den Bauvertrag als vereinbart anzusehende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

18

Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens