Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1968, Az.: II ZR 224/66
Schadensersatz gegen eine Bank wegen nicht eingelöster Schecks; Liquiditätsprobleme und Betriebseinstellung infolge der Nichteinlösung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 224/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.05.1966
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 1986-1987 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden dadurch entstanden ist, daß einen Unternehmen wegen unberechtigter Scheckproteste Kredite entzogen worden sind, ist zu berücksichtigen, ob das Unternehmen nicht lebensfähig war, sondern wegen mangelnder Rentabilität sowie wachsender Verschuldung binnen kurzem unvermeidbar liquidiert werden mußte.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger betrieb seit 1937 in K. als Einzelkaufmann eine Baustoffhandlung. Die Beklagte war seit 1949 seine Bankverbindung. Sie gewährte ihm gemäß Vertrag vom 23. März 1955 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrage von 50.000 DM, der monatlich um 1.000 DM ab 1. Juli 1955 bis auf 45.000 DM zurückgeführt werden sollte. Als Sicherheit übertrug der Kläger der Beklagten Grundschulden an seinen Grundstücken, ein Sparguthaben und das Sicherungseigentum an einem Lastkraftwagen. Ferner trat er jeweils Kundenforderungen im Gesamtbetrage von 25.000 DM ab. Gemäß einem Beschluß des Verwaltungsrats der Beklagten wurde dem Kläger am 29. März 1955 mitgeteilt, der Kredit werde mit Rücksicht auf das ihm ohne weitere Sicherheiten eingeräumte Wechselobligo von 30.000 DM mit sofortiger Wirkung auf 45.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte ließ durch ihren Betriebsprüfer Kontrollen des Betriebes des Klägers durchführen und gewann auf Grund der Berichte den Eindruck einer ungünstigen Entwicklung und der Gefahr einer Zahlungseinstellung. Am 3. September 1955 löste sie einen ihr im Scheckabrechnungsverfahren von der Landeszentralbank zugeleiteten Scheck des Klägers über 1.388,30 DM, den er einem seiner Hauptlieferanten, der Firma D. P. Zement AG in W. zur Bezahlung von Lieferungen gegeben hatte, mangels Deckung nicht ein, weil die bewilligte Kreditgrenze überschritten sei. Nach ihrer Ansicht galt auch für den herabgesetzten Kredit die monatliche Rückführung um 1.000 DM und damit hätte die Kreditgrenze im September 1955 nur noch 42.000 DM betragen. Ebenso verfuhr die Beklagte am 14. September 1955 mit einem derselben Lieferantin gegebenen Scheck über 170,63 DM. Der Kläger bezahlte alsbald die Schecks, als er die Rückgabe erfuhr.
Die Landeszentralbank nahm die Scheckproteste zum Anlaß, Wechsel, die der Kläger einer weiteren Lieferantin, dem S. Baustoffwerk Dr. P., gegeben und die diese Firma der Volksbank K. zum Diskont eingereicht hatte, als zur Rediskontierung ungeeignet zurückzugeben.
Der Kläger hat behauptet, beide Lieferanten hätten ihm den laufenden Warenkredit wegen der Rückgabe der Wechsel und Schecks entzogen und Barzahlung aller Lieferungen sowie sofortige Zahlung der offenen Rechnungen verlangt. Dadurch sei er in Zahlungsschwierigkeiten geraten, die am 19. März 1956 zur Zahlungseinstellung gerührt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er 53.000 DM bar zahlen müssen, die ihm laufend ohne die Scheckproteste gestundet worden wären. Er sei genötigt gewesen, den Gläubigern einen außergerichtlichen Liquidationsvergleich anzubieten. Nach Veräußerung seines Betriebs- und seines Privatvermögens seien die Gläubiger voll befriedigt worden. Durch die Liquidation des Betriebes und die Verschleuderung des Vermögens, insbesondere seiner Grundstücke, sei ihm ein Schaden von 149.982,44 DM entstanden. Die Beklagte sei ihm zum Ersatz verpflichtet, weil sie zur Einlösung der beiden Schecks auf Grund ihrer Kreditzusage verpflichtet gewesen sei. Für den ihm zugesagten Kredit von 45.000 DM habe die frühere Abrede über die monatliche Rückführung nicht gegolten. Selbst wenn der Kredit im September 1955 nur 42.000 DM betragen hätte, sei die Scheckrückgabe unberechtigt gewesen, weil am 3. September 1955 eine Bareinzahlung von 1.500 DM geleistet und durch einen eingereichten Kundenwechsel über 484,20 DM genügend Deckung vorhanden gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 149.982,44 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Kreditgrenze habe im September 1955 42.000 DM betragen. Diese sei durch die vorgelegten Schecks überschritten gewesen. Die am gleichen Tage geleistete Bareinzahlung und die eingereichten Kundenwechsel seien hierbei noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Für den Zusammenbruch des Unternehmens sei die mangelnde Rentabilität und die zunehmende Verschuldung ursächlich gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, die Scheckrückgaben seien zwar schuldhaft zu Unrecht erfolgt, aber nicht ursächlich dafür, daß der Betrieb des Klägers zum Erliegen kam. Zwar habe die Landeszentralbank die Scheckrückgaben zum Anlaß genommen, Wechsel mit der Unterschrift des Klägers nicht zu rediskontieren. Auch hätten zwei Lieferanten des Klägers ihn nur noch gegen Barzahlung beliefert und auf Bezahlung der offenen Rechnungen gedrängt. Der Kläger habe aber nicht dieser Folgen der Scheckrückgaben wegen seine Zahlungen einstellen und seinen Betrieb auflösen müssen. Sein Unternehmen sei zusammengebrochen, weil es infolge ungenügender Ausstattung mit Eigenkapital und mangels Rentabilität immer mehr verschuldete, bis schließlich keine Mittel zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten mehr vorhanden gewesen seien, Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht auf das Gutachten des als gerichtlichen Sachverständigen angehörten Wirtschaftsprüfers Dr. Fluch vom 29. Januar 1966. Es entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen, daß der Betrieb des Klägers wohl auf die Kreditgewährung Dritter angewiesen gewesen und nach den Scheckrückgaben bei zwei Lieferanten in Kreditschwierigkeiten geraten sei, daß aber diese Schwierigkeiten selbst ihre Ursache in den schlechten finanziellen Verhältnissen des Betriebes gehabt hatten und daß der Zusammenbruch des Unternehmens nicht auf die Rückgabe zweier kleiner Schecks, sondern auf die fortschreitende Verschuldung und Illiquidität des Betriebes zurückzuführen sei. Diese Umstände hätten schon vor der Scheckrückgabe vorgelegen und hätten nachher fortgewirkt. Der Betrieb des Klägers würde auch ohne die Scheckrückgaben zum Erliegen gekommen sein. Es fehle daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß der Beklagten gegen ihre Vertragspflichten und dem Schaden. Die Revision rügt diese Ausführungen mit Grund als rechtsirrtümlich.
Die Darlegungen des Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht anschließt, beruhen auf einer rechtlich falschen Fragestellung und stützen auch die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht. Nach dem Beweisbeschluß sollte Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, ohne die beiden Scheckproteste hatte sein Betrieb nicht liquidiert zu werden brauchen, und über die Behauptung der Beklagten, die eigentliche Ursache des Untergangs der Firma des Klägers sei mangelnde Rentabilität und eine daraus resultierende Verschuldung und Illiquidität. Schon diese Fragestellung trifft nicht die rechtlich erheblichen Punkte. Ursächlich für einen Schaden durch die Liquidation im März 1956, den der Kläger behauptet hatte, ist die Scheckrückgabe dann, wenn sie zur Folge hatte, daß der Kläger seine Zahlungen einstellen und sein Vermögen (Betriebs- und Privatvermögen) zur Schuldendeckung liquidiert werden mußte. Das ist bereits darin anzunehmen, wenn die Scheckrückgaben eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens bei der Liquidation im März 1956 gewesen sind und die Möglichkeit des Eintritts eines solchen Schadens infolge Scheckrückgaben keine so entfernte ist, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftiger Weise nicht in Betracht gezogen werden kann. Das ist nach dem Gutachten nicht zu verneinen. Es gelangt zu folgenden Ergebnissen:
"1)
Der Bestand des Unternehmens des Klägers war allein abhängig von der Kreditgewährung Dritter, da es an eigenen Mitteln sowohl beim Kapital wie in der Liquidität fehlte. Sobald diese Kredite fehlten, mußte das Unternehmen Körnung zusammenbrechen.2)
Die Ursache des Zusammenbruches des klägerischen Unternehmens war daher die mangelnde Eigenkapitalausstattung, die sich durch ungenügende Rentabilität und Privatentnahmen noch verschlechterte.3)
Die Wechselproteste vom 3. und 14.9.1955 hatten bei zwei kreditgebenden Lieferanten zur Folge, daß keine weiteren Kredite mehr gegeben wurden und auf Rückzahlung der bisherigen Schulden gedrängt wurde. Dieses "verlorene" Kreditvolumen konnte wohl mehr aus den finanziellen Umständen des Klägers heraus, als wegen der Scheckproteste - eine genaue Abgrenzung ist wegen der mangelnden unterlagen nicht möglich - an anderer Stelle nicht ersetzt werden; der finanzielle Zusammenbruch des Unternehmens Hornung war die Folge.4)
Die Behauptung der Beklagten, die eigentliche Ursache des Untergangs der Firma des Klägers sei mangelnde Rentabilität und daraus resultierende Verschuldung und Illiquidität gewesen, ist daher richtig, denn nur unter solchen Voraussetzungen kann es zu einem Betriebszusammenbruch kommen und nicht allein aus zwei Scheckprotesten. Zwei kleinere Scheckproteste werden von einem gesunden Betrieb überstanden.5)
Die Behauptung des Klägers, der Zusammenbruch seines Betriebes sei durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt worden, ist nicht richtig. Die beiden Scheckproteste vom 3. und 14.9.1955 haben zwar bei zwei Lieferanten zu Schwierigkeiten geführt, doch hätten diese alleine nicht zur Liquidation des Betriebes geführt, wenn dieser nicht schon überschuldet und illiquide gewesen wäre."
Hiernach hat das Schadensereignis (die Scheckrückgabe mangels Deckung) einen gefährdeten und für Kreditentziehungen besonders empfindlichen Betrieb getroffen. Das Gutachten hat dies noch näher dargelegt, indem es ausführt, die Kredite der Banken und Lieferanten hätten in ihrer Gesamthöhe erhalten bleiben müssen, um das betriebsnotwendige Vermögen zu finanzieren und damit den Betrieb in seinem Bestand zu erhalten (S. 10). "Die Gesamtvermögenslage des Unternehmens hatte nur noch Bestand, solange es seine Kredite zur Finanzierung des Betriebes aufrechterhalten konnte, sei es bei den Lieferanten oder den Banken. Eine Störung dieses Gleichgewichts mußte zum Zusammenbruch des Unternehmens führen" (S, 11). Ferner heißt es S. 19: "Der Bestand des Unternehmens war daher allein von gefestigten Kreditverhältnissen abhängig". Das Gutachten will solche Verhältnisse bereits vor den Scheckprotesten als nicht mehr gegeben ansehen, jedoch spielt dies für die Frage, ob die Scheckproteste überhaupt eine adäquate Bedingung der Zahlungseinstellung und des Zusammenbruchs des Unternehmens sind, nach den bisher getroffenen Feststellungen keine Rolle. Das Gutachten führt weiter aus, es könne nicht absolut verneint werden, daß die Scheckproteste auch negativen Einfluß auf die Kreditwürdigkeitsbeurteilung des Klägers gehabt hätten und zu seinen finanziellen Schwierigkeiten "beitrugen" (S. 20). Da die Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens für die Zeit Ende 1955/Anfang 1956 fehlten, sei eine "klare Trennung und Untersuchung der Ursachen des Zusammenbruchs nicht möglich" (S. 21).
Nach alledem kann die Scheckrückgabe mangels Deckung durchaus eine adäquate Bedingung des Zusammenbruchs im Jahre 1956 gewesen sein. Scheckproteste sind ohne Zweifel erfahrungsgemäß geeignet, einen auf Kredit angewiesenen Betrieb zum Erliegen zu bringen. Gerade die verhältnismäßig geringen Beträge der beiden Schecks mußten zu weittragenden Folgerungen der Kreditgeber Anlaß geben. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß infolge der Scheckproteste zwei Lieferanten des Klägers, bei denen er einen großen Teil seiner Baustoffbezüge deckte, nur noch gegen Barzahlung lieferten. Der Kläger hatte behauptet, daß ihm von der Firma D. ein laufender Warenkredit von 50.000 DM gewährt gewesen sei und daß die Firma S. Baustoffwerke Dr. P. 9.000 DM Kredit eingeräumt hatte, als die Scheckproteste erfolgten. Er rügt, daß er nicht befragt worden sei, wieviel Kredit er bei der letzteren Firma hätte in Anspruch nehmen können; es seien 45.000 DM gewesen. Diese Kredite seien ihm entzogen worden. Die Scheckproteste führten auch unstreitig zu Wechselrückgaben durch die Landeszentralbank.
Der Beweisbeschluß, der nach den "eigentlichen" Ursachen des Zusammenbruchs fragte und das Gutachten, das diese Frage zu beantworten suchte (S. 20, 23), entfernen sich von der anerkannten rechtlichen Auffassung vom ursächlichen Zusammenhang, nach der es grundsätzlich genügt, daß das haftungsbegründende Ereignis eine adäquate Bedingung für den Schaden ist. Es spielt auch keine Rolle, ob ein "gesunder" Betrieb, der nicht unbedingt auf die Aufrechterhaltung der gerade bestehenden Kreditbeziehungen angewiesen ist, keine ernstlichen Einbußen durch Scheckproteste über verhältnismäßig geringe Beträge erlitten hätte, weil er andere Kreditgeber hätte finden können. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Verletzungshandlung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte seine Vertragsverletzung einen Betrieb mit genügender Widerstandskraft gegenüber Beeinträchtigungen seines Kredits getroffen (vgl. für Körperschäden BGH LM § 840 Nr. 7 a). Auch ein gefährdeter Betrieb ist gegen pflichtwidrige Handlungen seiner Vertragspartner zu schützen und kann sogar die nach Treu und Glauben gebotene Rücksicht auf seine Lage beanspruchen. Der Kläger hatte geltend gemacht, daß er infolge der Kreditentziehungen durch seine Hauptlieferanten dem Betrieb in den Monaten September 1955 bis März 1956 den Betrag von etwa 105.000 DM habe entnehmen müssen, was zur Zahlungseinstellung geführt habe. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts kann hiernach die Ursächlichkeit der Scheckproteste für den behaupteten Schaden nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht meint nun, der Betrieb des Klägers wäre auch ohne die Scheckproteste zum Erliegen gekommen. Mit einer solchen Feststellung könnte zwar die einmal verwirklichte haftungsbegründende Ursächlichkeit nicht aus der Welt geschafft werden. Die hypothetische Entwicklung der Dinge ohne das haftbarmachende Ereignis kann aber für die Zurechnung der Schadensfolgen von Bedeutung sein (vgl. BGH LM § 249 (Ba) Nr. 19). Es sind hier dieselben Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die sog. "Anlagefälle" als maßgeblich betrachtet worden sind (BGHZ 20, 275, 280 [BGH 19.04.1956 - III ZR 26/55]; 29, 207, 215) [BGH 22.01.1959 - III ZR 148/57].
Ein nicht lebensfähiger und infolge wachsender Verschuldung sowie mangelnder Rentabilität nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen zu liquidierender Betrieb wäre ein Objekt, das den Keim der Vernichtung in sich trägt und deshalb wertlos ist. Die Nachteile, die durch die bereits gebotene Liquidation ohnedies eintreten würden, braucht der Schädiger nicht zu ersetzen (vgl. BGH LM § 249 (Ba) Nr. 15 für die Zerstörung von Sachen). Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen dem Parteivorbringen hierzu nicht genügend Rechnung. Darüber, ob und wann der Zusammenbruch auch ohne die Scheckproteste eingetreten wäre, ob er insbesondere zu einer beschleunigten Liquidation unter ungünstigen Umständen geführt hätte, werden keine genügenden Feststellungen getroffen. Das Gutachten, auf das sich das Berufungsgericht ausschließlich stützt, spricht nur davon, daß das Unternehmen bei Wegfall der Kredite nicht lebensfähig war. Zu einer solchen Entziehung ist es aber erst infolge der Scheckproteste gekommen. Soweit das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens die Kreditverhältnisse des Unternehmens bereits vor der Scheckrückgabe als nicht gefestigt bezeichnet, rügt die Revision mit Recht, daß das laufende Kreditbedürfnis jedenfalls gedeckt war und daß die Beklagte ihren Kredit nicht gekündigt hatte. Zahlungsschwierigkeiten vor den Scheckprotesten sind nicht festgestellt. Die Lieferanten gewährten die üblichen Zahlungsziele. Das Gutachten läßt infolge seiner Frage nach den "eigentlichen" Ursachen keine sicheren Schlüsse zu, ob und wann der Betrieb auch bei unbeeinträchtigten Kreditverhältnissen infolge wachsender Verschuldung und Illiquidität zum Erliegen kommen mußte und ob sich dann die Liquidation unter ähnlichen Verhältnissen vollzogen haben würde, wie dies im März 1956 der Fall war. Das ist aber für die Frage, ob dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, rechtlich von entscheidender Bedeutung. Wird unter Berücksichtigung des § 287 ZPO ein solcher hypothetischer Verlauf festgestellt (BGHZ 29, 207, 215) [BGH 22.01.1959 - III ZR 148/57], so wäre der behauptete Schaden durch Verschleuderung der einzelnen Vermögenswerte und Einstellung des Betriebs von der Beklagten nicht zu ersetzen. Bei der Würdigung des hypothetischen Verlaufs wären auch die vom Kläger vorgetragenen Aussichten für eine Besserung der Liquidität und der Rentabilität in Betracht zu ziehen. Ferner wäre zu erörtern, ob die Verschuldung des Klägers wegen seines Privatvermögens geringer zu veranschlagen war und ob es möglich gewesen wäre, die Liquiditätsverhältnisse des Betriebes wie geplant zu verbessern, wenn nicht die Scheckproteste erfolgt wären. Der Kläger hatte außerdem geltend gemacht, daß bei einer etwa auch ohne die Scheckproteste notwendigen Geschäftsaufgabe infolge Unrentabilität jedenfalls keine Liquidation unter dem Druck einer bevorstehenden Zahlungseinstellung stattgefunden hätte und bessere Ergebnisse zu erzielen gewesen wären.
Mit der Begründung, der Betrieb des Klägers wäre auch ohne die Scheckrückgaben zum Erliegen gekommen, läßt sich nach den bisherigen Darlegungen die Klagabweisung nicht rechtfertigen. Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, weil das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Scheckrückgaben nach der gegenwärtigen Prozeßlage ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Vielmehr bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Würdigung unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten. Dem Kläger bleibt es überlassen, seinen Vortrag vor dem Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Ausführungen in der Revisionsinstanz zu vervollständigen, wenn er es für erforderlich hält. Andererseits kann die Beklagte die Frage ihres Verschuldens erneut zur Erörterung stellen.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel