Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1968, Az.: V ZR 50/67
Zeitpunkt der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs; Kauf zu einer Konkursmasse gehörender Fabrikgrundstücke; Rücktritt von einem Kaufvertrag mangels Löschung des Konkursvermerks zwecks Eigentumsüberschreibung; Verletzung von Amtspflichten eines Grundbuchrichters; Ausfall von Ersatzleistung durch einen Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 50/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.10.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 2172 (Volltext)
- VersR 1968, 1186
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Verjährung des § 852 BGB beginnt bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst dann zu laufen, wenn die Höhe des Ausfalls, für den der Beklagte aufzukommen hat, feststeht und der Geschädigte kenntnis von der Höhe erlangt.
- 2.
Bietet eine Klage so viel Erfolgsaussicht, daß sie dem Geschädigten daß sie ihm zuzumuten ist, muß der Geschädigte gegen einen in Frage kommenden ersatzpflichtigen Dritten klagen.
- 3.
Klagt der Geschädigte nicht, ist für die Berechnung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem im Prozeßweg hätte festgestellt sein können, daß von dem Dritten Schadensersatz nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zu erlangen war.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Oktober 1966 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der in Tönning/Schleswig-Holstein die Fabrikation von Putzwolle, Putzlappen und Polstermaterial betrieb, kaufte in notariellen Urkunden vom 17. September 1955 (Kaufangebot und Annahme) von Rechtsanwalt Sch., dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Jute- und Segeltuchindustrie Adolf und Hermann L. OHG in Haiger/Dillkreis die in der Konkursmasse noch vorhandenen Vermögenswerte, die im wesentlichen aus den im Grundbuch von Haiger Band 48 Blatt 1892 eingetragenen Fabrikgrundstücken bestanden. Als Gegenleistung sollte der Kläger 180.000 DM in bar zahlen, bevorrechtigte Forderungen in Höhe von rund 23.000 DM befriedigen und die Konkursmasse von den Ansprüchen des Finanzamts auf Zahlung von Kreditgewinnabgabe und Vermögensabgabe freistellen, soweit sie das Betriebsvermögen der Gemeinschuldnerin betrafen.
Nachdem eine Gläubigerversammlung am 15. Juni 1956 dem Kaufvertrag zugestimmt und das Amtsgericht Dillenburg am 19. Juni 1956 den Antrag des Konkursgläubigers Reinhard L., eines Bruders der beiden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, dem Konkursverwalter die Ausführung des in der Grläubigerversammlung gefaßten Beschlusses zu untersagen, zurückgewiesen hatte, erklärten die Vertragsteile in notarieller Urkunde vom 20. Juni 1956 die Auflassung der verkauften Grundstücke und deren Übergabe zum 15. Mai 1956. Noch am 20. Juni 1956 beantragte der beurkundende Notar unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Am selben Tag reichte außerdem der Konkursverwalter dem Grundbuchamt die Ausfertigung einer Urkunde vom 16. Juni 1956 ein, in welcher der Kläger die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 140.000 DM zugunsten der Sparkasse des D. in D. bewilligt und beantragt hatte.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers Reinhard L. untersagte das Landgericht Limburg durch Beschluß vom 23. Juni 1956 dem Konkursverwalter, den Beschluß der Gläubigerversammlung vom 15. Juni 1956 auszuführen.
Nach einem Vermerk in den Grundakten vom 3. Juli 1956 nahm der Grundbuchrichter des Amtsgerichts Dillenburg diesen Beschluß zum Anlaß, das Eintragungsverfahren nicht weiterzuführen.
Auf die weitere Beschwerde des Konkursverwalters hob das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluß vom 20. Oktober 1956 den Beschluß des Landgerichts vom 23. Juni 1956 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Am 12. November 1956 erklärte der Konkursverwalter den Rücktritt von dem Kaufvertrag, da die Erfüllung der in diesem von dem Kläger übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet sei.
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1956 wies das Amtsgericht die Eintragungsanträge aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1956 zurück. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, es stehe noch nicht fest, ob der der Auflassung zugrundeliegende Kaufvertrag rechtsbeständig sei, zumal der Konkursverwalter, wie dem Grundbuchamt bekannt sei, inzwischen seinen Rücktritt von dem Vertrag erklärt habe.
Der hiergegen von dem beurkundenden Notar eingelegten, am 29. Dezember 1956 eingegangenen Beschwerde half das Grundbuchamt nicht ab, sondern legte die Akten am 2. Januar 1957 dem Landgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 7. Januar 1957 eingegangen sind.
Der Berichterstatter des Landgerichts verfügte die Beiziehung der Konkursakten (wegen des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juni 1956), fragte am 17. Januar 1957 unter dem Vermerk "eilt" bei dem beurkundenden Notar an, ob u.a. in Anbetracht der gerichtsbekannten Tatsache, daß der Konkursverwalter von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei, die Beschwerde aufrechterhalten werde, und erklärte dem Notar bei dessen Vorsprache am 30. Januar 1957, das Gericht suche nach einem Ausweg, in diesem Stadium die Eintragung im Grundbuch noch nicht stattfinden zu lassen. Als der Notar mit einem am 21. Februar 1957 eingegangenen Schriftsatz seinen Beschwerdevortrag wiederholt und nunmehr um eine Entscheidung gebeten hatte, verfügte der Berichterstatter als Vertreter des Vorsitzenden der Beschwerdekammer noch am selben Tag die Übersendung der Beschwerdeschrift an den Konkursverwalter und bat ihn um Überlassung der Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag.
Am 28. Februar 1957 nahm der Konkursverwalter seinen Eintragungsantrag aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1956 zurück. Am selben Tag erwirkte er gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts (5 G 4/57), durch die dem Kläger untersagt wurde, seinen Eintragungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die durch die Rücktrittserklärung des Konkursverwalters erfolgte Aufhebung des Vertrags vom 17. September 1955 aufrechtzuerhalten. Auf Antrag des Konkursverwalters vom 8. März 1957 wurde das in der einstweiligen Verfügung liegende Erwerbsverbot am 1. April 1957 im Grundbuch eingetragen.
Entsprechend der in der einstweiligen Verfügung vom 28. Februar 1957 ausgesprochenen Auflage beantragte der Konkursverwalter beim Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung. Das Landgericht gab ihm durch Beschluß vom 26. Juli 1957 (2 Q 2/57) auf, gegen den Kläger bis zum 15. August 1957 Klage in der Hauptsache zu erheben.
Mit der an diesem Tage und damit fristgerecht erhobenen Klage beantragte der Konkursverwalter die Feststellung der Aufhebung des Vertrags und die Verurteilung des Klägers, in die Aufhebung der Auflassung vom 20. Juni 1956 einzuwilligen und den Eintragungsantrag zurückzunehmen sowie die Grundstücke zu räumen. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 26. Februar 1958 (2 O 24/57) statt. Auf die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht mit Teilurteil vom 15.März 1960 (5 U 103/58) die Hauptanträge des Konkursverwalters ab und verurteilte den Kläger auf die Hilfsanträge, 170.000 DM an den Konkursverwalter zu zahlen und die Konkursmasse von der Inanspruchnahme durch bestimmte Forderungen im Gesamtbetrag von rund 23.000 DM freizustellen Zug um Zug gegen Bewilligung und Beantragung der Löschung verschiedener die Umschreibung hindernder Eintragungen sowie gegen Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs auf den Kläger. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Konkursverwalter kein Rücktrittsrecht zugestanden habe und auch sonstige Gründe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags vom 17. September 1955 geführt hätten. Die Revision des Konkursverwalters wurde durch Urteil des Senats vom 20. Dezember 1961 (V ZR 65/60) zurückgewiesen.
Mit der Behauptung, der Konkursverwalter müsse ihm allen Schaden ersetzen, der ihm seit 1. Januar 1957 dadurch entstanden sei, daß er nicht als Eigentümer der Grundstücke eingetragen worden sei, hatte der Kläger bereits am 1. Februar 1961 beim Landgericht eine Klage gegen den Konkursverwalter (jetzt Rechtsanwalt Dr. P., der nach dem Tode des Rechtsanwalts Sch. im Jahre 1959 an dessen Stelle getreten war) erhoben, mit der er einen Teilbetrag von 60.000 DM des mit 500.000 DM bezifferten Schadens geltend machte und den Erben des verstorbenen Konkursverwalters Sch. den Streit verkündete. Das Landgericht hat am 22. Februar 1961 (3 O 31/61) die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 2 O 24/57 ausgesetzt.
In dieser Sache war nach dem Teilurteil vom 15. März 1960 bei dem Oberlandesgericht der Rechtsstreit noch wegen eines Teilbetrags der Hilfsanträge des Konkursverwalters in Höhe von rund 109.000 DM anhängig geblieben. Mit Schriftsatz vom 3.Februar 1962 erklärte der Kläger mit seinem angeblichen Schadensersatzanspruch die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Konkursverwalters und zwar sowohl bezüglich der rechtskräftig zuerkannten 170.000 DM als auch wegen des noch anhängigen Teilbetrags von 109.000 DM. Hinsichtlich dieses Betrags erhob der Kläger zugleich für den Fall, daß die Aufrechnung unzulässig sei und der Klage des Konkursverwalters aus diesem Grunde stattgegeben werden sollte, vorsorglich eine Widerklage. Weiterhin erwirkte der Kläger am 8. Februar 1962 einen Arrestbefehl und einen Pfändungsbeschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Kaufpreisforderung des Konkursverwalters gepfändet wurde. Das Oberlandesgericht bestätigte durch Urteil vom 23. Oktober 1962 den Arrestbefehl. Wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 200.000 DM seines angeblichen Schadensersatzanspruchs erhob der Kläger mit am 2. Juli 1962 dem Konkursverwalter zugestelltem Schriftsatz unbedingte Widerklage.
Das Landgericht hob mit Beschluß vom 1. Juni 1962 den Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Dezember 1956 und mit Urteil vom 8. August 1962 auch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts vom 28. Februar 1957 auf.
Bereits mit Schreiben vom 16. und 25. Mai 1962 hatte der Notar das Grundbuchamt an die Erledigung des Eintragungsantrags vom 20. Juni 1956 erinnert. Das gleiche tat der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1962. Außerdem beantragte der Notar am 7. August 1962 die Eintragung einer am 13. Januar 1962 bewilligten Grundschuld über 60.000 DM zugunsten der Sparkasse des D. und der Kläger am 8. August 1962 zu Protokoll des Grundbuchrichters eine solche über 300.000 DM zugunsten seiner Ehefrau.
Am 9. August 1962 legte der Kläger dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Urteils des Landgerichts vom 8. August 1962 vor. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete der Grundbuchrichter an, daß das Grundbuch durch Löschung der Verfügungsbeschränkung zu berichtigen sei. Weiterhin vermerkte der Grundbuchrichter, daß rechtliche Bedenken gegen den Vollzug der Auflassungserklärung nicht beständen. Insbesondere stehe der Konkursvermerk einer Veräußerung durch den Konkursverwalter nicht entgegen. Unter dem Vermerk "Eilt" gab der Grundbuchrichter die Akten an den Rechtspfleger zur weiteren Veranlassung bezüglich des Vollzugs der Anträge aus dem Vertrag vom 20. Juni 1956 sowie der später gestellten Anträge auf Eintragung von Grundstücksbelastungen.
Der Rechtspfleger hatte jedoch Bedenken und legte mit Verfügung vom 10. August 1962 die Akten erneut dem Grundbuchrichter vor mit dem Hinweis, vor Eigentumsüberschreibung sei die Löschung des Konkursvermerks erforderlich. Gegebenenfalls bat er um Anweisung, den Vermerk zu löschen.
Noch am selben Tag leitete der Grundbuchrichter die Akten an den Konkursrichter weiter mit der Antrage, ob Antrag auf Löschung bzw. Berichtigung gestellt werde. Der Konkursrichter gab die Akten an den Grundbuchrichter zurück mit dem Hinweis, daß sich die Konkursakten seit dem 15. Juli 1962 bei dem Bundesfinanzhof befänden. Ohne Akten könne das Konkursgericht das Grundbuchamt nicht um Löschung des Sperrvermerks ersuchen.
Daraufhin gab der Grundbuchrichter - ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 1962 - die Akten an den Rechtspfleger zurück mit der Bitte, die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber vorzunehmen. Die Akten gingen um 15,50 Uhr nieder beim Rechtspfleger ein. Einem Vermerk des Rechtspflegers zufolge verlangte der zu diesem Zeitpunkt anwesende Kläger sofortige Erledigung der vorliegenden Anträge. Dienstschluß am 10. August 1962 war um 17,30 Uhr.
Am Montag, den 13. August 1962, gegen 9,50 Uhr, erschien der Sonderkonkursverwalter Sp. auf dem Grundbuchamt und überreichte die Ausfertigung des Teilurteils des Oberlandesgerichts vom 15. März 1960. Er verwies auf die in den Urteilstenor enthaltene Zug-um-Zugleistung. Daraufhin legte der Rechtspfleger die Akten erneut dem Grundbuchrichrichter vor mit der Antrage, ob die in den Verfügungen vom 9. und 10. August 1962 enthaltenen Weisungen weiterhin ausgeführt werden sollten.
Noch am selben Tag erschien der Kläger bei dem Grundbuchrichter und erklärte zu Protokoll, daß die Leistungen auf Grund des Urteils vom 15. März 1960 entfallen würden, da er in Höhe von 170.000 DM einen Arrestbefehl gegen den Konkursverwalter erwirkt habe. Der Kläger gab weiterhin die Erklärung zu Protokoll, die ihm nach dem Urteil des Oberlandesgerichts obliegende Verpflichtung, die Konkursmasse wegen einiger Forderungen freizustellen, werde ausgeglichen durch die dem Konkursverwalter laut Urteil obliegende Freigabeerklärung zur Auszahlung eines bei der Kreissparkasse D. hinterlegten Betrags von 30.000 DM an den Kläger. Auf Grund dieser Erklärungen des Klägers vermerkte der Grundbuchrichter am 13. August 1962 in den Grundakten, daß die Eintragungen zunächst nicht durchzuführen seien. Diese Verfügung brachte er dem Rechtspfleger zur Kenntnis, der die Akten noch am selben Tag an den Grundbuchrichter zurückleitete. Am 14. August 1962 vermerkte der Grundbuchrichter in den Akten, daß die beantragten Eintragungen formell in Ordnung seien. Im übrigen habe das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen zu treffen. Der Grundbuchrichter leitete die Akten an den Rechtspfleger mit der Bitte, die Verfügungen vom 9. und 10. August 1962 durchzuführen.
Inzwischen war bekannt geworden, daß der Konkursverwalter, der am 13. Februar 1962 erneut von den Vereinbarungen mit dem Kläger zurückgetreten und mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Erwerbsverbot) abgewiesen worden war, am 14. August 1962 beim Amtsgericht wiederum den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Mit dieser sollte dem Kläger verboten werden, den Antrag auf Eintragung als Eigentümer aufrechtzuhalten, solange nicht über die durch die Rücktrittserklärung des Konkursverwalters vom 13. Februar 1962 möglicherweise erfolgte Aufhebung des der Auflassung zugrundeliegenden Kaufvertrags rechtskräftig entschieden sei.
Eine Abschrift dieses Antrags ging am 14. August 1962 um 11,20 Uhr bei dem Grund buch am t ein. Der Rechtspfleger legte die Abschrift sofort dem Grundbuchrichter vor. Dieser verfügte keine Änderung, es sei denn, daß der Zivilrichter eine Entscheidung treffe. Die um 11,40 Uhr an den Rechtspfleger zurückgelangten Akten legte dieser um 11,45 Uhr auf Grund der "sofortigen" Aktenanforderung des Prozeßrichters vom gleichen Tag diesem vor. Von dort erhielt sie der Rechtspfleger am 15. August 1962 zurück. An diesem Tage erging auch die vom Konkursverwalter beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß. Der Rechtspfleger hatte davon erfahren und legte die Grundakten dem Richter vor mit der Bitte um weitere Anweisung. Am 16. August 1962 verfügte der Grundbuchrichter, daß mit Rücksicht auf die erlassene einstweilige Verfügung eine Eintragung nicht vorzunehmen sei.
Durch Urteil vom 13. November 1962 hat das Oberlandesgericht (als Gericht der Hauptsache) die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts vom 15. August 1962 aufrechterhalten. Zugleich erließ das Oberlandesgericht einen Beweisbeschluß zur Hohe der vom Kläger im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzforderung.
Am 21. Februar 1963 schloß der Kläger in dieser Sache mit dem Konkursverwalter einen Vergleich folgenden Inhalts: Der Kaufvertrag vom 17. September 1955 wurde unter Aufrechterhaltung der Auflassung vom 20. Juni 1956 in einigen Punkten modifiziert. Anstelle der von dem Konkursverwalter mit seinen Hilfsanträgen geltend gemachten Kaufpreisforderungen von insgesamt rund 279.000 DM sollte der Kläger rund 232.000 DM zahlen. Alle gegenseitigen Ansprüche wurden für erledigt erklärt, auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Konkursverwalter und den Rechtsanwalt Sch. als früheren Konkursverwalter und gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Ansprüche des Klägers gegen die Erben des früheren Konkursverwalters Schoof, soweit sie durch Haftpflichtversicherung gedeckt sind, sollten von dem Vergleich nicht berührt werden, ebensowenig Ansprüche einer Partei gegenüber sonstigen Dritten. Auch sollten alle zwischen den Parteien noch schwebenden gerichtlichen Verfahren durch den Vergleich beendet sein.
Am 1. März 1963 wurde der Kläger als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger sieht schuldhafte Amtspflichtverletzungen darin, daß der Grundbuchrichter des Amtsgerichts Dillenburg am 3. Juli 1956 den Beschluß des Landgerichts Limburg vom 23. Juni 1956 zum Anlaß genommen habe, den Eintragungsantrag vom 20. Juni 1956 zurückzustellen und das Eintragungsverfahren bis zum 20. Dezember 1956 in der Schwebe zu halten, daß der Grundbuchrichter am 20. Dezember 1956 bei der Zurückweisung des Eintragungsantrags eine völlig sachfremde Entscheidung getroffen und auf die Beschwerde vom 27. Dezember 1956 hin es trotz der ihm gebotenen Gelegenheit, seine Entscheidung zu überprüfen und der Beschwerde abzuhelfen, unterlassen habe, eine richtige Entscheidung zu treffen, daß die Richter des Landgerichts Limburg das Verfahren durch eine überflüssige Rückfrage verzögert und in Verkennung ihrer Entscheidungspflicht dem Konkursverwalter von der Beschwerde Kenntnis gegeben hätten und daß schließlich Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichts Dillenburg in der Zeit vom 9. bis 15. August 1962 den Eintragungsantrag erneut unsachgemäß und hinhaltend bearbeitet hätten, so daß auch jetzt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch unterblieben sei.
Diese unterbliebene Eigentumsumschreibung habe, so trägt der Kläger vor, dazu geführt, daß sein Betrieb in Tönning nicht vollständig nach Haiger habe verlagert werden können. Von dem ihm nach seiner Behauptung hierdurch entstandenen Schaden hat der Kläger mit am 9. Juli 1964 bei dem Landgericht eingegangener und am 15. Juli 1964 dem beklagten Land zugestellter Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht, den er später auf 16.000 DM erhöhte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Richter und Rechtspfleger verneint; der Kläger habe es auch versäumt, durchaus zu verwirklichende anderweitige Ersatzansprüche geltend zu machen; er habe es weiter schuldhaft unterlassen, durch Einlegung von Rechtsmitteln eine Entscheidung des Grundbuchamts vor dem 20. Dezember 1956 und eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Das beklagte Land hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben und die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auch der Hohe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen. Die Vorkommnisse im August 1962 haben nach seiner Auffassung keine Wiederholung der schädigenden Handlung dargestellt und deshalb keinen neuen Anspruch begründet.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger den ihm aus der unterbliebenen Eigentumsumschreibung entstandenen Schaden mit über 500.000 DM beziffert. Den nunmehr eingeklagten Teilbetrag von 30.200 DM macht er in bestimmter Reihenfolge aus den von ihm im einzelnen aufgeführten Schadensarten geltend (vgl. BU S. 24).
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen den Anspruch auf Ersatz des dem Kläger aus der Amtspflichtverletzung im August 1962 entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der Kläger will mit seiner Revision erreichen, daß die Klage auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als ihre Abweisung vom Berufungsgericht bestätigt worden ist. Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Jede Partei beantragt Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt einleitend aus, der Kläger habe sein Begehren in erster Linie aus der Amtspflichtverletzung des Grundbuchrichters vom 3. Juli 1956 und hilfsweise aus den weiteren Amtspflichtverletzungen in der von ihm angegebenen zeitlichen Reihenfolge hergeleitet. Der Kläger hat somit mit seiner Klage mehrere Ansprüche erhoben, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen und sich auf verschiedene Tatbestände stützen. Das ist nach § 260 ZPO zulässig (Baumbach/Lauterbach 5 ZPO 29. Aufl. § 260 Anm. 2 C, D c) und wird auch von keiner Seite beanstandet.
In der Sache selbst erachtet das Berufungsgericht die von dem Kläger behaupteten Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB mit der Einschränkung für gegeben, daß hinsichtlich der Vorgänge in der Zeit vom 9. bis 15. August 1962 nur der Rechtspfleger und nicht auch der Grundbuchrichter eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß die in Frage stehenden Richter und der Rechtspfleger schuldhaft, und zwar fahrlässig, gehandelt hätten, daß die Amtspflichtverletzungen für den von dem Kläger behaupteten Schaden ursächlich gewesen seien, daß der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz seines Schadens verlangen könne, daß er auch nicht eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt habe und daß er es schließlich nicht schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden. Das Berufungsgericht hat jedoch hinsichtlich der in den Jahren 1956 und 1957 begangenen Amtspflichtverletzungen die von dem beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und deshalb nur den auf die Vorgänge im August 1962 gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers für begründet erachtet.
II.
Die Revision des Klägers rügt im wesentlichen Verletzung des § 852 BGB. Sie hält die von dem Berufungsgericht aberkannten Ansprüche des Klägers nicht für verjährt, weil der Ausfall der Ersatzleistung durch einen Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit dem Vergleich vom 21. Februar 1963 festgestanden und deshalb die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen tritt diese Kenntnis mit Rücksicht auf den Ausschluß der Ansprüche durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei dem Bestehen anderweiter Ersatzmöglichkeiten erst ein, wenn der Geschädigte absehen kann, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann (BGH WM 1958, 1423, 1428). Die kurze Verjährung des § 852 BGB beginnt deshalb bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; BGB VersR 1957, 201; BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 12).
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Kläger in diesem Sinne erst mit dem Abschluß des Vergleichs vom 21. Februar 1963 Kenntnis von der mangelnden anderweiten Ersatzmöglichkeit erlangt hat. Sie übersieht aber, daß hier nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts neben den Grundbuchrichtern und den Richtern des Landgerichts Limburg eine bestimmte Person, nämlich der Konkursverwalter als Schädiger in Betracht kam, in einem solchen Falle aber nach der von dem Bundesgerichtshof bestätigten Rechtsprechung des Reichsgerichts der Geschädigte sich nicht völlig untätig verhalten und abwarten kann, ob auf irgendeine Weise der Sachverhalt aufgeklärt und ihm bekannt wird; er muß vielmehr, schon um die Verjährung anderer Ersatzansprüche und damit die schuldhafte Versäumung einer Ersatzmöglichkeit zu vermeiden, gegen den in Frage kommenden ersatzpflichtigen Dritten vorgehen und den Sachverhalt klarstellen. Andernfalls würde der untätige Geschädigte besser gestellt sein als derjenige, der sich rechtzeitig durch Klageerhebung oder auf andere Weise um Klarheit hinsichtlich einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bemüht, und der Zweck der kurzen Verjährung des § 852 BGB gegenüber dem Staat in das Gegenteil verkehrt werden. Es ist also zu fragen, wann im Prozeßweg hätte festgestellt sein können, daß von dem Dritten Schadensersatz nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zu erlangen war. Von diesem Zeitpunkt an ist dann bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen die dreijährige Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu berechnen (RGZ 145, 56, 70/71; BGH VersR 1964, 865, 868; BGH Urteile vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 S. 6 und vom 13. Februar 1956 - III ZR 147/54 S. 12/13; vgl. auch BGB RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12).
Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger wegen der Amtspflichtverletzungen vom 3. Juli 1956 und vom 20. Dezember 1956 spätestens mit dem Zugang der Entscheidung von diesem Tag (BU S. 395.46), wegen der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 2. Januar 1957 spätestens durch die Antrage des Beschwerdegerichts vom 17. Januar 1957 (BU S. 47) und wegen der Amtspflichtverletzung der Richter des Landgerichts Limburg spätestens mit Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 28. Februar 1957 (BU S. 51) von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe und deshalb wegen der einzelnen Amtspflichtverletzungen bereits in diesen Zeitpunkten gegen den Konkursverwalter Klage auf Schadensersatz (wegen schuldhafter Verletzung des Vertrags vom 17. September 1955) hätte erheben können. Die mutmaßliche Dauer dieses Prozesses hat das Berufungsgericht mit längstens vier Jahren angenommen (BU S. 42/43). Es hat dabei in Betracht gezogen, daß der von dem Konkursverwalter gegen den Kläger durch alle Instanzen geführte Prozeß um die Rückübertragung der an den Kläger verkauften Grundstücke, bei dem ebenfalls die Präge des wirksamen Rücktritts des Konkursverwalters von dem Kaufvertrag im Mittelpunkt gestanden habe, nach vier Jahren und vier Monaten von dem Bundesgerichtshof beendet worden sei.. Die Herabsetzung dieser Dauer auf vier Jahre hat das Berufungsgericht damit begründet, daß in dem Vorprozeß auf die am 15. August 1957 erhobene Klage erstmals nach drei Monaten ein Termin anberaumt worden sei und dieser Terrain ohne Verhandlung zu einer Vertagung bis zum 8. Januar 1958 geführt habe. Unter Zugrundelegung dieser vierjährigen Prozeßdauer und der sich anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen das beklagte Land verjährt sind, und zwar aus den Amtspflichtverletzungen am 3. Juli und 20. Dezember 1956 mit Ablauf des 31. Dezember 1963, aus der Amtspflichtverletzung vom 2. Januar 1957 mit Ablauf des 31. Januar 1964 und aus der Amtspflicht-verletzung der Richter des Landgerichts Limburg mit Ablauf des 28. Februar 1964.
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.
Soweit sie meint, ein von dem Kläger entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts gegen den Konkursverwalter eingeleiteter Prozeß wäre später wegen des Rechtsstreits des Konkursverwalters gegen den Kläger ausgesetzt worden, weil in beiden Prozessen über die Berechtigung des Klägers aus dem von ihm und dem Konkursverwalter abgeschlossenen Vertrag vom 17. September 1955 zu entscheiden gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, daß in den Zeitpunkten, in denen der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichte gegen den Konkursverwalter Schadensersatzklage hätte erheben müssen, der Prozeß des Konkursverwalters gegen den Kläger noch gar nicht anhängig geworden war und sich deshalb für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Konkursverwalter die Frage der Aussetzung des Verfahrens zunächst gar nicht stellte. Hatte aber der Konkursverwalter, nachdem ein Schadensersatzprozeß des Klägers gegen ihn eingeleitet war, sich nicht darauf beschränkt, wegen der Rückübertragung der an den Kläger veräußerten Grundstücke Widerklage zu erheben, sondern hierwegen einen neuen Rechtsstreit gegen den Kläger eingeleitet, so wäre nach dem normalen Verlauf der Dinge, der hier zugrundezulegen ist, dieser spätere Prozeß und nicht der Schadensersatzprozeß des Klägers gegen den Konkursverwalter ausgesetzt worden. Das Berufungsgericht hat deshalb bei der Feststellung der mutmaßlichen Dauer dieses Prozesses ohne Rechtsirrtum eine etwaige Aussetzung des Verfahrens außer Betracht gelassen.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen, daß der Kläger zur Erhebung von Schadensersatzklagen gegen den Konkursverwalter zu den von dem Berufungsgericht festgestellten Zeitpunkten nur dann gehalten gewesen wäre, wenn er bei einer verständigen Würdigung auf Grund der von ihm vorgetragenen Tatsachen mit einem Erfolg seiner Klage hätte rechnen können (BGH VersR 1957, 641). Das Berufungsgericht hat insoweit ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Vortrag des Klägers die von ihm in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen sämtlich erfüllt worden seien, bzw. er in der Lage gewesen sei, diese zu erfüllen und somit für ihn ein hinreichendes Wissen bestanden habe, daß der Konkursverwalter ohne Berechtigung von dem Kaufvertrag zurückgetreten und ihm deshalb zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet gewesen sei (BU S. 40/41). Das Fehlen aller Risiken und die unbedingte Sicherheit, im Prozeß gegen den Konkursverwalter zu obsiegen, konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hier ebensowenig wie bei der Geltendmachung des eigentlichen Amtshaftungsanspruchs verlangt werden. Es genügte, daß die Schadensersatzklage des Klägers gegen den Konkursverwalter so viel Erfolgsaussicht bot, daß sie ihm - wenn auch nicht risikolos - zuzumuten war (LM § 852 BGB Nr. 14). Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
III.
1.
Die Revision des beklagten Landes wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Rechtspfleger des Amtsgerichts Dillenburg habe durch verzögerliche Behandlung des Eintragungsantrags in der Zeit vom 9. bis 15. August 1962 seine Amtspflichten verletzt. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Die Amtspflicht des Rechtspflegers habe darin bestanden, nach Beseitigung des Eintragungshindernisses (Erwerbsverbot) den Eintragungsantrag mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Hierfür habe es um so mehr Anlaß gegeben, als der Kläger den Rechtspfleger wiederholt auf die Eilbedürftigkeit und die wirtschaftlichen Folgen einer weiteren Verzögerung ausdrücklich aufmerksam gemacht habe. Der Rechtspfleger habe am 9. August 1962 unter dem Vermerk "Eilt" von dem Grundbuchrichter die Grundakten zur weiteren Veranlassung erhalten. Die Verfügung des Richters habe u.a. den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß der Konkursvermerk einer Veräußerung nicht entgegenstände. Mit der Rückgabe der Akten an den Grundbuchrichter mit dem Bemerken, vor Eigentumsumschreibung sei der Konkursvermerk zu löschen, habe der Rechtspfleger gegen das Gebot des § 5 Abs. 2 RpflG verstoßen. Der Rechtspfleger, dem das Gesetz zur Pflicht mache, beim Auftauchen rechtlicher Schwierigkeiten die Sache dem Richter vorzulegen, sei, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach Rückgabe der Sache an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden. Auch das weitere Verhalten des Rechtspflegers stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu ungesäumter Behandlung des Eintragungsantrags dar. Nachdem die Akten am 10. August 1962 um 15,50 Uhr an den Rechtspfleger zurückgelangt gewesen seien, habe für diesen kein Hindernis bestanden, die Eintragung bis zum Dienstschluß um 17,30 Uhr zu verfügen. Auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die sofortige Bearbeitung durch den Rechtspfleger hätte der bereits am 9. August 1962 verfügte Vermerk "Eilt" diesem genügend Anlaß gegeben, die Sache vor anderen zu behandeln. Aber selbst wenn die Verfügung am 10. August 1962 nicht vollständig mehr hätte ausgeführt werden können, so sei am Morgen des 13. August 1962 bis zur Vorsprache des Sonderkonkursverwalters Sp. um 9,50 Uhr hinreichend Zeit zur Vornahme der beantragten Eintragung geblieben. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung durch den Rechtspfleger hätte die Eintragung an 10. August 1962, spätestens am 13. August 1962 erfolgt sein können.
Die Revision rügt demgegenüber zunächst, die von dem Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 RpflG hätten nicht vorgelegen, weil sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 10 ff) nicht ergebe, daß die Verfügung und der Vermerk des Grundbuchrichters vom 9. August 1962 auf Vorlage des Rechtspflegers hin gefertigt worden seien; der Grundbuchrichter habe am 9. August 1962 die Akten dem Rechtspfleger nur zur "weiteren Veranlassung", d.h. zum Vollzug der in der Urkunde vom 20. Juni 1956 und der später gestellten Anträge zugeleitet; der Rechtspfleger sei daher nicht gehindert, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG sogar verpflichtet gewesen, dem Grundbuchrichter am 10. August 1962 seine Bedenken darzulegen.
Die Rüge ist unbegründet.
Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich zwar zunächst, wie der Revision zuzugeben ist, nur, daß der Grundbuchrichter, ohne daß von einer vorausgegangenen Vorlage der Akten an ihn durch den Rechtspfleger die Rede ist, am 9. August 1962 den in Frage stehenden Vermerk gefertigt und daraufhin die Akten dem Rechtspfleger zugeleitet hat. Schon im nächsten Satz des Tatbestands (BU S. 11 oben) heißt es aber, daß der Rechtspfleger mit Vorfügung vom 10. August 1962 die Akten erneut dem Grundbuchrichter mit dem Hinweis, vor Eigentumsumschreibung sei die Löschung des Konkursvermerks erforderlich, vorgelegt und den Grundbuchrichter gegebenenfalls um die Anweisung gebeten hat, den Konkurs vermerk zu löschen. Daß dem Vermerk des Grundbuchrichters vom 9. August 1962 und der Zuleitung der Akten an den Rechtspfleger eine Vorlage der Akten durch diesen an den Grundbuchrichter vorausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Grundakten von Haiger Band 48 Blatt 1892, die nach dem weiteren Inhalt des Tatbestands des angefochtenen Urteils dem Berufungsgericht vorgelegen hatten (BU S. 26) und deshalb zur Ergänzung des Tatbestands herangezogen werden können. Nach dem Inhalt dieser Grundakten hat der Rechtspfleger, nachdem der Notar am 7. August 1962 beim Grundbuchamt die Eintragung einer von dem Kläger am 13. Januar 1962 bewilligten Grundschuld über 60.000 DM zugunsten der Sparkasse des D. beantragt hatte, am 8. August 1962 die Akten dem Grundbuchrichter mit dem Bemerken vorgelegt, daß der Antragsteller "noch nicht als Eigentümer eingetragen" sei. Das stellt aber, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, die Vorlage des Geschäfts an den Grundbuchrichter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG dar. Wenn der Grundbuchrichter daraufhin nicht sofort seine Rechtsauffassung niedergelegt und die Akten an den Rechtspfleger zurückgegeben, sondern, wie sich aus den Grundakten weiter ergibt, zuvor noch am 8. August 1962 die Bewilligung einer Grundschuld über 300.000 DM durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau beurkundet und am 9. August 1962 von dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts vom 8. August 1962 entgegengenommen hat, so entsprach dies der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 RpflG, wonach der Grundbuchrichter die vorgelegten Sachen bearbeitet, solange er es für erforderlich hält. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei der am 9. August 1962 von dem Grundbuchrichter verfügten Zuleitung der Akten an den Rechtspfleger um die Rückgabe der Sache an diesen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RpflG. Da der Rechtspfleger nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RpflG an die in dem Vermerk vom 9. August 1962 niedergelegte Rechtsauffassung gebunden war, durfte er die Sache entgegen der Meinung der Revision nicht noch einmal gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG dem Grundbuchrichter mit der Begründung vorlegen, er wolle von dessen Rechtsauffassung abweichen.
Liegt aber eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bereits darin, daß er die Umschreibung des Eigentums auf den Kläger nicht entsprechend der in dem Vermerk vom 9. August 1962 niedergelegten Rechtsauffassung des Grundbuchrichters vollzogen, sondern die Akten nochmals diesem vorgelegt hat, so kommt es auf die weitere, als Hilfsbegründung anzusehende Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr an, der Rechtspfleger habe auch dadurch eine Amtspflichtvezletzung begangen, daß er, nachdem er die Akten am 10. August 1962 um 15,50 Uhr von dem Grundbuchrichter zurückerhalten habe, die Eigentumsumschreibung nicht bis spätestens Montag, den 13. August 1962 um 9.50 Uhr (dem Zeitpunkt des Erscheines des Sonderkonkursverwalters auf dem Grundbuchamt) vollzogen habe. Es bedarf auch deshalb keines Eingehens auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision.
2.
Die Revision des beklagten Landes wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers sei für den von dem Kläger behaupteten Schaden auch ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht geht bei seiner Auffassung unter Bezugnahme auf Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 839 Anm. 188 davon aus, daß die Ursächlichkeit nicht dadurch beseitigt werde, daß andere nicht fernliegende Umstände den schädlichen Erfolg auch hätten herbeiführen können, und hält es deshalb für bedeutungslos, ob der Konkursverwalter nach der Eigentumsumschreibung auf den Kläger durch die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Rückauflassungsvormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung ungeachtet der grundbuchmäßigen Eigentümerstellung des Klägers diesen an der Verlegung seines Betriebs gehindert hätte.
Die Revision meint demgegenüber, die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Rückauflassungsvormerkung hätte das Grundbuch ebenso gestört und die Aufnahme eines Kredite verhindert, wie die Unterlassung der Umschreibung des Eigentums auf den Kläger; denn erfahrungsgemäß werde keine Bank ein Grundstück beleihen, wenn die Eintragung des Eigentums mit einem Widerspruch belastet sei oder eine Vormerkung auf Rückauflassung vorgehe.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursverwalter, wenn der Kläger pflichtgemäß als Eigentümer eingetragen worden wäre, die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Rückauflassungsvormerkung hätte erreichen können oder ob, wie der Kläger in seiner Revisionserwiderung (S. 6) meint, ein verantwortlicher Konkursverwalter solche Maßnahmen unterlassen hätte. Denn selbst wenn man zugunsten des beklagten Landes unterstellt, daß der Konkursverwalter wenigstens die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung hätte erlangen können, so wäre dadurch der von dem Berufungsgericht festgestellte Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers und dem von dem Kläger behaupteten Schaden nicht unterbrochen worden. Die Revision übersieht nämlich, daß nach dem Inhalt der Grundakten, die nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, mit der Eintragung des Klägers als Eigentümer auch noch die von diesem bewilligten Grundpfandrechte, deren Eintragungsanträge ebenfalls noch nicht erledigt waren, eingetragen worden wären, wie es nach dem Abschluß des Vergleichs dann am 1. März 1963 auch geschehen ist. Hierbei handelte es sich nicht nur, wie der Kläger in seiner Revisionserwiderung meint, um die am 8. August 1962 bewilligte Grund schuld über 300.000 DM zugunsten seiner Ehefrau, sondern auch noch um die bereits am 16. Juni 1956 und am 13. Januar 1962 bewilligten Grundschulden über 140.000 DM und 60.000 DM zugunsten der Sparkasse des D. Da diese Grund Pfandrechte somit zusammen mit der Eintragung des Klägers als Eigentümer eingetragen worden wären, wären sie in ihrer Wirksamkeit durch eine später eingetragene Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Konkursverwalters nicht beeinträchtigt worden. Das hätte aber zur Folge gehabt, daß ohne die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers für den Kläger Kreditmöglichkeiten in einer solchen Höhe entstanden wären, daß nach seinem eigenen Vortrag in seiner Revisionserwiderung (S. 4,6), der sich zudem nur auf die Grundschuld über 300.000 DM bezieht, eine spätere Rückauflassungsvormerkung die Verlegung seines Betriebes wirtschaftlich nicht hätte verhindern können.
IV.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Parteien enthalten, waren deren Revisionen daher mit der Kostenfolge der §§ 979,92 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Hill