Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1968, Az.: 4 StR 335/68
Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen Gericht anhängige Strafsache; Rechtmäßigkeit einer Verbindung von Verfahren bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit; Voraussetzungen der Heilung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 335/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 14.02.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 232 - 235
- MDR 1968, 1024-1025 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2387-2388 (Volltext mit amtl. LS) "Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit"
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten anhängig sind, können nicht gemäß § 15 Abs. 2 StPO durch Vereinbarung verbunden worden, sondern nur nach § 4 Abs. 2 StPO durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn dadurch zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden soll (im Anschluß an RGSt 45, 166).
- 2.
Die §§ 16 und 18 StPO regeln nicht den Fall, daß dieselbe Strafsache gleichzeitig bei zwei örtlich zuständigen Gerichten anhängig ist, sondern beschränken den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit,wenn das Verfahren bei einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben mehrere Örtlich zuständige Gerichte eröffnet, so gilt allein § 12 StPO.
- 3.
Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch der Regelung des § 269 StPO vor.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. August 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1968 wird das Urteil aufgehoben, soweit er im Falle II 2 (Sp.) wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestellt.
Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten K. zwei schwere und drei einfache Diebstähle begangen, dabei in zwei Fällen des einfachen Diebstahls zugleich (§ 73 StGB) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ferner allein einen versuchten Diebstahl verübt zu haben. Es hat ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I.
Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, da der Aburteilung dieser Tat durch das Landgericht Bielefeld das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstand.
Der Angeklagte W. hatte nach den Feststellungen des Landgerichts am 11. August 1966 in Sponheim (Kreis Bad Kreuznach) gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten K. einen Personenkraftwagen gestohlen und anschließend abwechselnd mit K. den Wagen gefahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Wegen dieser und anderer zur selben Zeit in derselben Gegend vom Angeklagten verübter Straftaten (Ausweismißbrauch, falsche Namensangabe, Verstrickungsbruch, Kennzeichenmißbrauch, Trunkenheit am Steuer) hatte bereits die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Anklage zum Schöffengericht Idar-Oberstein erhoben und das dortige Amtsgericht das Hauptverfahren antragsgemäß am 9. März 1967 eröffnet. Auf brauchen der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im April 1967 die Akten übersandt mit dem Bemerken, daß das Schöffengericht Idar-Oberstein zur Abgabe bereit sei, und mit der Bitte, nach Anklageerhebung eine Vereinbarung der Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO herbeizuführen. An 18. Dezember 1967 hat der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bielefeld in vorliegender Sache Anklage zur Strafkammer erhoben und zwar u.a. auch wegen des in Sponheim begangenen Kraftfahrzeugdiebstahls und des damit zusammenhängenden Vergehens nach § 24 StVG, obwohl in soweit bereits das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet war. Dieses hat die bei ihm anhängige Sache mit Beschluß, vom 27. Dezember 1967 an das Landgericht Bielefeld abgegeben. Das Landgericht hat das Hauptverfahren auch wegen des Sponheimer Diebstahls und des Vergehens nach § 24 StVG eröffnet und zugleich das Verfahren des Schöffengerichts Idar-Oberstein mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Der Angeklagte hat dem nicht widersprochen. Er hat auch nicht den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld erhoben.
Das Strafverfahren wegen des Kraftwagendiebstahls in Sponheim und des damit nach Ansicht des Landgerichts rechtlich zusammentreffenden Vergehens nach § 24 StVG war bereits beim Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet und dort anhängig. Dies war dem Landgericht bekannt. Es hätte daher wegen derselben Straftat das Verfahren nicht nochmals eröffnen dürfen. Das Schöffengericht Idar-Oberstein war zur Aburteilung der Tat sachlich und örtlich zuständig (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 7 Abs. 1 StPO). Da es das Hauptverfahren zuerst eröffnet hatte, gebührte ihn der Vorzug (§ 12 StPO). Die durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründete Zuständigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte dem Schöffengericht Idar-Oberstein nur unter ganz bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden dürfen, so z.B. durch Verbindung mit einer bei einem anderen Gericht anhängigen Strafsache. Das Landgericht Bielefeld hat zwar das beim Schöffengericht Idar-Oberstein anhängige Verfahren mit dessen Zustimmung mit einem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Diese Verbindung war jedoch rechtsunwirksam, weil dafür nicht das Landgericht Bielefeld, sondern der Bundesgerichtshof zuständig war. § 13 Abs. 2 StPO, auf den sich das Landgericht offenbar stützt, betrifft nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Soll, wie hier, zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden, so können nach § 4 Abs. 2 StPO die Strafsachen nur durch das gemeinsame obere Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden (RGSt 45, 166). Eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Ordnung sieht, die Strafprozeßordnung nicht vor. Somit konnte das Landgericht den Sponheimer Fall selbst dann nicht an sich ziehen, wenn das Amtsgericht Idar-Oberstein zustimmte. Das Verfahren blieb insoweit trotz der (unwirksamen) Verbindung beim Schöffengericht Idar-Oberstein anhängig und der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Bielefeld verletzte, soweit er diese Tat betrifft, den Grundsatz, daß keine Straftat gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein darf.
Der Mangel ist nicht etwa dadurch geheilt wurden, daß der Angeklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben hat. Der Sinn der §§ 16 und 18 StPO ist es nicht, das Verhältnis zweier gleichzeitig mit derselben Strafsache befaßten Gerichte zu regeln, sondern, den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit zu beschränken, wenn das Verfahren bei einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben zwei örtlich zuständige Gerichte eröffnet zuständig hier gemäß § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 StPO, so gilt allein § 12 StPO (Loewe/Rosenberg, § 18 StPO, Anm. IV 4 a; KMR-Müller/Sax, § 18 StPO, Anm. 3). Die Sache kann dann den Gericht, das zuerst eröffnet hat, nur noch durch Abgabe an ein Gericht gleicher Ordnung gemäß § 13 Abs. 2 StPO, durch Verbindung durch das gemeinsame übergeordnete Gericht gemäß § 4 StPO oder durch Verweisung gemäß § 270 StPO entzogen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch der Regelung des § 269 StPO vor. Ist eine Sache bei einem Gericht niederer Ordnung bereits anhängig, so muß das Gericht höherer Ordnung, sobald es davon Kenntnis erlangt, sein Verfahren einstellen.
Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Sponheim hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
II.
Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Die Rüge, der Angeklagte habe keine Gelegenheit, gehabt, sich zu den einzelnen Anklagepunkten zu äußern, geht offensichtlich fehl. Sie wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung der übrigen Schuld- und Strafaussprüche ergibt keine Rechtsfehler. Die bestehen bleibenden Strafaussprüche sind von der aufgehobenen Verurteilung im Fall Sponheim nicht beeinflußt.
Gegen die angeordnete Maßregel bestehen an sich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Da sie jedoch mit dem Gesamtstrafausspruch aufgehoben ist, muß das Landgericht insoweit neu entscheiden.
Willms
Börtzler
Mayr
Spiegel