Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1968, Az.: V ZR 14/67
Schadensersatzansprüche nach verzögerter Durchführung eines Grundstücksringtauschvertrags; Zulässigkeit der Liquidation eines Drittschadens; "Obhut" für ein Forderungsrecht in Gestalt eines Auflassungsanspruchs; Bedeutsamkeit der Möglichkeit eines Schadenseintritts beim Anspruchsberechtigten; "Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 14/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.11.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 2168-2169 (Volltext)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Witwe H., deren Schwiegersohn der Kläger ist, schloß mit der Beklagten und der Firma Stahlwerk W. AG (im folgenden: M. AG) am 21. Oktober 1958 einen Grundstücksringtauschvertrag (UR Nr. 494/1958 des Notars L. in Wetter/Ruhr). In dem Vertrag verpflichtete sich Frau H., der Beklagten zwei in Wengern gelegene Grundstücke zu übereignen. Dafür sollte die Witwe H. von der M. AG die im Grundbuch von Wengern Band 11 Blatt 240 verzeichneten Grundstücke Flur 1 Nr. 393, 394 und 395 erhalten. Die Beklagte verpflichtete sich, der M.AG aus den im Grundbuch von Wengern Band 13 Blatt 332 eingetragenen Grundstücken Flur 9 Nr. 135 und 136 sowie Flur 10 Nr. 50 "nach Wahl der Firma Stahlwerk M. AG und wie der Bebauungsplan es vorsieht" ein Trennstück in Große von 1382 qm zu übertragen. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, an die Witwe H. 1.415 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte der Ausgleich dafür sein, daß die Beklagte von ihr mehr als 1382 qm Grundstücksfläche erhielt und davon eine Parzelle bebaut war. Von den Grundstücken, aus denen sich die M. AG das Trennstück auswählen sollte, hatte die Beklagte die Parzelle Flur 10 Nr. 50 und den südlichen Teil der Parzelle Flur 9 Nr. 135 schon durch Vertrag vom 26. Juni 1958 an die W. Heimstätte verkauft und aufgelassen. Die Heimstätte wurde am 30. Mai 1959 als Eigentümerin dieser Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Auch die Parzelle Flur Nr. 136 hatte die Beklagte schon vor Abschluß des Ringtauschvertrages anderweitig an Otto K. verkauft, der am 5. August 1959 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.
Die Witwe H. verkaufte durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1958 (UR Nr. 636/1958 des Notars D.) die Grundstücke Flur 1 Nr. 393 und 394, die sie von der M. AG erhalten sollte, an den Kläger und seine Ehefrau als Bruchteilseigentümer je zur Hälfte und trat ihnen ihren Anspruch auf Auflassung der beiden Grundstücke gegen die M. AG ab.
Die Beklagte nahm die ihr von Frau H. veräußerten Grundstücke alsbald in Besitz. Die M. AG verzichtete am 6. April 1963 durch Vertrag mit der Beklagten gegen eine Geldabfindung auf das ihr zustehende Trennstück, Die Grundstücke, die nach dem Vertrag vom 21. Oktober 1958 der Beklagten und Frau H. zustanden, wurden am 15. Juni 1963 aufgelassen (UR Nr. 210/1963 des Notars L.) und zwar die Parzellen Flur Nr. 393 und 394 an den Kläger und seine Ehefrau. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 1964. Zuvor hatte die Witwe H. durch Vertrag vom 20. Dezember 1963 die Ansprüche, die ihr durch die verzögerte Durchführung des Ringtauschvertrages gegen die Beklagte und die M. AG entstanden waren, an den Kläger abgetreten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er hat behauptet, die Beklagte habe der M. AG trotz wiederholter Mahnung keine Grundstücke angeboten. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden. Er habe die ihm von seiner Schwiegermutter verkauften Parzellen im Jahre 1959 mit einem Wohnhaus bebauen wollen. Die Baukosten, die 1959 auf 76.005 DM veranschlagt worden seien, hätten sich bis August 1964 auf 108.313 DM verteuert. Um den Unterschiedsbetrag von 32.308 DM sei er geschädigt. Weitere Schäden seien ihm dadurch entstanden, daß ihm öffentliche Mittel sowie eine Rentenabfindung, die er 1959 habe bekommen können, jetzt nicht mehr zur Verfügung ständen. Der Kläger hat einen Teilbetrag dieses Schadens mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, und zwar 14.000 DM wegen der Baukostenverteuerung, 500 DM wegen des Ausfalls der Landesmittel und 600 DM wegen des Ausfalls der Rentenabfindung. Hilfsweise hat er seinen Anspruch damit begründet, daß ihm infolge der verspäteten Auflassung unnötige Architektenkosten in Höhe von 754,55 DM entstanden seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 1964 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz verpflichtet, und hat weiter die Höhe des geforderten Ersatzes bestritten. Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Gegenforderung von 270 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat nach Erhebung von Beweisen den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Schadensersatz dafür begehrt, daß er das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben nicht schon Anfang des Jahres 1960 beginnen konnte. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihr Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie verfolgt ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat zunächst erörtert, ob der Kläger einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte durch Abtretung erworben hat, hinsichtlich dessen die Beklagte in Verzug geraten sein könnte. Es hat einen solchen Erwerb verneint und ist somit zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger kein "ursprünglich eigener Schadenersatzanspruch" gegen die Beklagte erwachsen ist. Die Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.
II.
A)
Weiterhin hat das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob der Kläger durch die Abtretung vom 20. Dezember 1963 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens erlangt hat, der ihm durch ihren Verzug bei der Erfüllung des Ringtauschvertrages entstanden ist. Es hat ausgeführt: Da der Kläger seinen Anspruch nur mit Vermögensnachteilen begründe, die ihm in eigener Person erwachsen seien, mithin der Inhaber des vertraglichen Anspruchs und der durch die Verletzung dieses Anspruchs Geschädigte verschiedene Personen seien, bestehe ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur, wenn der nicht geschädigte Inhaber des vertraglichen Anspruchs ausnahmsweise berechtigt sei, den Schaden des Dritten geltend zu machen. Diese sogenannte Liquidation des Drittschadens sei hier zulässig.
Die Beklagte habe sich gegenüber der Witwe Heiermann verpflichtet, der M. AG das von dieser auszuwählende Trennstück von 1382 qm Größe aufzulassen. Der Anspruch Frau H. gegen die Beklagte auf Erfüllung ihrer Auflassungsverpflichtung gegenüber der M. AG habe für Frau H. Bedeutung nur im Hinblick auf ihren Anspruch gegen die M. AG gehabt, dessen Durchsetzung er zu dienen bestimmt gewesen sei. Soweit es sich um die Parzellen Flur 1 Nr. 393 und 394 handle, sei der Auflassungsanspruch gegen die M. AG durch den Vertrag vom 9. Dezember 1958 auf den Kläger und seine Ehefrau übergegangen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten aber nicht auch den vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung ihrer Auflassungsverpflichtung gegenüber der M. AG erworben. Dieser sei vielmehr der Witwe H. verblieben. Ihr habe damit ein Anspruch zugestanden, dessen Durchsetzung - soweit es sich um diese beiden Parzellen handle - nicht mehr ihren eigenen Interessen, sondern denen des Klägers und seiner Ehefrau gedient habe. Die Interessen seien also ebenso verteilt wie in dem Fall, daß ein Vertragspartner gegenüber dem ändern die Obhut für eine einem Dritten gehörende Sache übernimmt (vgl. RGZ 170, 246). Der Unterschied zu den bisher in Rechtsprechung und Schrifttum behandelten Sachverhalten bestehe nur darin, daß die "Obhut" sich dort auf Sachen, hier aber auf ein Forderungsrecht, nämlich den Auflassungsanspruch beziehe. Dieser Unterschied sei nicht so wesentlich, daß er es verböte, die Liquidation des Drittschadens auch hier zuzulassen.
B)
Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, es handle sich im vorliegenden Fall darum, daß ein Käufer Schäden auf seinen Lieferanten abwälzen wolle, die seinem (angeblichen) Abnehmer entstanden seien. Bei solcher Sachlage komme eine Haftung aus Drittinteresse nicht in Betracht. Wer mit einer Lieferung in Verzug komme, wer eine Ware liefere, die Mängel aufweist oder von der sich später ergibt, daß sie entwendet war, so daß der Käufer kein Eigentum erwerben kann, hafte nur für den Schaden seines Vertragsgegners, nicht aber für den Schaden des Kunden, bei dem der Schaden eintritt. In diesen Fällen fehle es an Gründen, die die Zulassung der Drittschadensliquidation als sinnvollen Ausbau des von der Rechtsprechung entwickelten Systems erscheinen liefen. Die allgemeine Hereinnahme von Schäden, welche die Kunden eines Vertragspartners erleiden, würde die Ersatzpflicht in ungesunder Weise ausweiten und den Grundsatz vernünftiger Beschränkung der Vertragshaftung auf den vom Vertragspartner erlittenen Schaden sprengen.
C)
Die Rüge hat Erfolg. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt es nicht, die Liquidation des Drittschadens zuzulassen.
Wie der Bundesgerichtshof in dem in BGHZ 40, 91, 100 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] veröffentlichten Urteil dargelegt hat (vgl. ferner die Urteile vom 28. Oktober 1964 - VIII ZR 16/63, WM 1964, 1325, und vom 22. November 1966 - VI ZR 49/65 S. 10 f, LM RNotO § 21 Nr. 18), sind zum Gebiet der Schadensliquidation im Drittinteresse 3 Fallgruppen zu rechnen: mittelbare Stellvertretung, "Gefahrentlastung" bei Übereignungspflichten und Obhut fremder Sachen (vgl. Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Bern, zu §§ 249 - 253 Rdn. 96). Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, daß der aus dem Vertrag Berechtigte und der Träger des durch den Vertrag geschlitzten Interesses verschiedene Personen sind. Der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden tritt daher nicht bei dem berechtigten Vertragspartner, sondern bei dem Dritten ein. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 106 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]) weiter ausgeführt hat, setzt die Liquidation des Drittschadens eine Sachlage voraus, die bewirkt, daß das schädigende Verhalten des Verpflichteten einen Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten, sondern nur in der eines Dritten hervorrufen kann. Es genügt in den vorgenannten Fallgruppen nicht zur Liquidation des Drittschadens, daß außer dem Anspruchsberechtigten auch ein Dritter einen Schaden erlitten hat. Das Recht zur Liquidation des Drittschadens darf nicht zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten und damit zu einer Erweiterung der nach Gesetz oder Vertrag begründeten Schadensersatzpflicht führen. Der Bundesgerichtshof ist über die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum für die Liquidation des Drittschadens anerkannten Fallgruppen nicht hinausgegangen und hat es abgelehnt, bei einer Käuferkette grundsätzlich einem Glied der Kette das Recht zuzubilligen, gegen den Vorlieferanten Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend zu machen, die einem Abkäufer entstanden sind (vgl. Mezger in Anmerkung zu BGHZ 40, 91 - LM § 249 (D) BGB Nr. 6).
Der vorliegende Sachverhalt "deckt" sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, mit keiner der vorgenannten drei Fallgruppen. Er unterscheidet sich entgegen der vom Oberlandesgericht geäußerten Ansicht auch wesentlich von den Fällen der Obhut für fremde Sachen. Er gibt keine Veranlassung, den Kreis der für die Liquidation des Drittschadens bisher in Betracht gezogenen Fälle zu erweitern. Dem Oberlandesgericht kann insbesondere nicht in der Erwägung gefolgt werden, die Anerkennung des Drittschadens führe hier nicht zu einer Erweiterung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Für diese Annahme genügt der Hinweis nicht, der Schaden aus der verzögerlichen Auflassung der Parzellen Flur 1 Nr. 393, 394 habe nur in der Person des Klägers und seiner Ehefrau eintreten können, da die Witwe Heiermann den gegen die M. AG gerichteten Auflassungsanspruch den Eheleuten F. am 9. Dezember 1958 abgetreten hatte; insoweit sei ein eigener Schaden der Zedentin ausgeschlossen gewesen. Der Berufungsrichter hat verkannt, daß bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei Frau H. ausreicht, die Pflicht der Beklagten zum Ersatz des Drittschadens zu verneinen (vgl. BGHZ 40, 106 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]; Tägert, Die Geltendmachung des Drittschadens S. 48). Eine solche Möglichkeit war von vornherein gegeben. Sie entfiel auch nicht mit der Abtretung vom 9. Dezember 1958.
Die Witwe H. hätte als Partnerin des Ringtausches gegen die Beklagte im Falle des Verzugs Schadensersatzansprüche nach § 286 oder nach §§ 515, 440, 326 BGB erheben können. Sie war den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge Gläubigerin des gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs auf Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der M. AG und des gegen die M. AG gerichteten Anspruchs auf Auflassung der Parzelle Flur 1 Nr. 395 an sie, Frau H., auch nach der Abtretung vom 9. Dezember 1958 geblieben und insoweit in der Lage, gegebenenfalls Ersatz des allein in ihrer Person entstehenden Schadens von der Beklagten zu fordern. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits deswegen die Liquidation des den Eheleuten F. hinsichtlich der Parzelle Flur 1 Nr. 393, 394 erwachsenen Schadens "zu einer Vermehrung der vom Verletzer zu befriedigenden Geschädigten" und damit zu einer unzulässigen Erweiterung der Schadensersatzpflicht führen würde (vgl. BGHZ 40, 106 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]). Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedenfalls der Umstand, daß Frau H. ungeachtet der Abtretung im Kaufvertrag vom 9. Dezember 1958 den Eheleuten F. zur Erfüllung dieses Kaufvertrags hinsichtlich der Parzellen Flur 1 Nr. 393, 394 verpflichtet blieb. Der Kläger und seine Ehefrau hätten die Witwe H. wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Kaufvertrags vom 9. Dezember 1958 in Anspruch nehmen können. Der Kläger hat sich solcher Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit berühmt (vgl. seine Schriftsätze vom 24. Dezember 1964 S. 3 und 11 und vom 24. April 1965 S. 1), ohne sie allerdings zu substantiieren. Zumindest hätte er nach seinem eigenen Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - er vermochte sein (der Witwe H. bekanntes und von den Kaufvertragspartnern zur Grundlage ihres Geschäfts gemachtes) Bauvorhaben unter Ausnutzung ihm günstiger Finanzierungsmöglichkeiten nicht alsbald zu verwirklichen - eine Abänderung seiner Vertragspflichten erreichen, möglicherweise den Kaufvertrag vom 9. Dezember 1958 rückgängig machen und von Frau H. den Kaufpreis zurückfordern können. Die sich hieraus für ihre Person ergebenden Nachteile hätte die Witwe H. als eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen dürfen. Frau H. hatte jedenfalls nicht deshalb schadensfrei bleiben müssen, weil sie nicht bauen wollte (vgl. das Urteil des Landgerichts Blatt 5 und das Berufungsurteil Bl. 17). Diese Erwägung zeigt, daß eine Schaden- oder Interessenverlagerung in dem in BGHZ 40, 106 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] erörterten Sinn nicht vorliegt. Der hier gegebene Sachverhalt unterscheidet sich in seiner vom Tatrichter festgestellten individuellen Gestaltung von den Fällen, in denen (ausnahmsweise) der regelmäßig durch Nichterfüllung eintretende Schaden gar nicht bei dem Gläubiger, sondern statt dessen bei einem Dritten entsteht (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I. Band 8. Aufl. § 14 IV S. 175). Es fehlt an Gründen, wie sie in den bisher von Rechtsprechung und Schrifttum behandelten Fällen "die Zulassung der Drittschadensliquidation als sinnvollen Ausbau des Systems erscheinen ließen" (von Caemmerer in ZHR 1965, 241, 269). Billigkeitsgesichtspunkte, die der Berufungsrichter zusätzlich heranzieht, rechtfertigen allein die Pflicht der Beklagten nicht, den dem Kläger und seiner Ehefrau entstandenen Schaden zu ersetzen. Wie im Urteil BGHZ 40, 107 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] ausgeführt ist, gibt es auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß der Schädiger keinen Vorteil davon haben dürfe, daß sein Gläubiger keinen Schaden erleide.
III.
Da das angefochtene Urteil auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht, muß es aufgehoben werden, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Revisionsrügen bedarf. Es kann aus keinem anderen Rechtsgrund aufrechterhalten werden. Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwar führt das Berufungsgericht aus, der Witwe H. sei kein Schaden entstanden, sie habe durch die verzögerte Auflassung der Parzellen Flur 1 Nr. 393 und 394 keine Nachteile erlitten; der Kläger begründe seinen Anspruch auch ausschließlich mit Vermögensnachteilen, die ihm in seiner Person erwachsen seien. Der Kläger hat ferner im zweiten Rechtszug vorgetragen, Frau Heiermann sei "in keiner Weise geschädigt" (vgl. seinen Schriftsatz vom 23. September 1966 S. 7) Wie der Nachsatz: "... eine Schadenshäufung ist also ausgeschlossen" - aber ergibt, wollte der Kläger mit jenem Vorbringen offenbar nur seine Rechtsansicht darlegen, daß die Voraussetzungen für die Liquidation des Drittschadens nach der Entscheidung BGHZ 40, 91 ff erfüllt sind. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger damit seinen bisherigen Vortrag (vgl. insbesondere seine Schriftsätze vom 24. Dezember 1964 und 24. April 1965) fallengelassen hat, daß Frau H. ihm "wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung" des Kaufvertrags vom 9. Dezember 1958 "haftbar" und "letztlich also ... mit dem Schaden belastet ist." Der Berufungsrichter ist diesem Vorbringen ersichtlich deshalb nicht nachgegangen, weil er der Meinung war, es liege hier einer der Fälle vor, in denen die Liquidation des Drittschadens zulässig ist. Da diese Rechtsauffassung nicht zutrifft, bedarf es, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - hilfsweise - hingewiesen hat, nunmehr der Aufklärung, ob Frau H. im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 9. Dezember 1958 - insbesondere dessen Nr. 4) - dem Kläger und seiner Ehefrau wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung Schadensersatz zu leisten hat und ihr deshalb eine Forderung auf Schadensersatz gegen die Beklagte erwachsen ist, die sie an den Klüger abgetreten hat. Aus diesem Grund muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell