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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1968, Az.: IV ZR 503/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1968
Aktenzeichen
IV ZR 503/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Hamm - 30.04.1965

Prozessführer

des Knappschaftsangestellten Heinz W., B., Y.straße ...,

Prozessgegner

die P.-Feuerversicherungsanstalt der R. in D., F.straße ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. ..., Dr. ..., K., Dr. Pi., K., F. und Dr. M., ebenda,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Verkehrsunfall, den er am 26. Januar 1963 mit dem Mercedes-Personenkraftwagen OB - ... verursacht hat. Als er mit diesem Fahrzeug die durch Schneematsch glatte Bundesstraße 225 befuhr, geriet er ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Die sieben Insassen der beiden Fahrzeuge wurden schwer verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden.

2

Den vom Kläger gefahrenen Kraftwagen hatte dessen früherer Eigentümer und Halter, der Tankwart V., bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert - im folgenden als Versicherungsverhältnis oder altes Versicherungsverhältnis bezeichnet. Am Morgen des 18. Januar 1963 fuhr V. zur Geschäftsstelle der Beklagten in Oberhausen und beantragte dort eine Haftpflichtversicherung für einen neueren und größeren Personenkraftwagen (Mercedes 220 S), den er erwerben wollte. Nach dem Versicherungsantrag sollte die neue Versicherung am 18. Januar 1963, 0 Uhr, beginnen, die bisherige Versicherung für den Kraftwagen OB - ... sollte dagegen am 18. Januar 1963 erlöschen. Für die neue Versicherung erhielt Vogel eine vorläufige Deckungszusage.

3

Noch am 18. Januar 1963 erwarb V. von dem Gebrauchtwagenhändler S. den Mercedes 220 S. Sein bisheriges Fahrzeug OB - gab er in Zahlung.

4

Den von V. erworbenen Kraftwagen bot S. am nächsten Tage dem Kläger zum Kauf an. Dieser übernahm ihn zur Probe.

5

Die Beklagte hat es abgelehnt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil das Versicherungsverhältnis für den von ihm gefahrenen Kraftwagen zur Unfallzeit nicht mehr bestanden habe. Außerdem hält sich die Beklagte für leistungsfrei, weil der linke hintere Reifen nicht verkehrssicher gewesen sei. Der Kläger begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil der von ihm gefahrene Kraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten nicht mehr versichert gewesen sei. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus der Auslegung des Versicherungsantrages gewonnen, den der frühere Fahrzeugeigentümer und -halter V. am 18. Januar 1963 gestellt hat.

8

In dem Antrag, für den ein Formular der Beklagten verwendet worden ist, heißt es u.a.:

"Hiergegen erlischt Vers.-Nr. ... ab ... Rückgewährsanspruch aus Vers.-Nr. ... übertragen."

9

Bei der Ausfüllung des Formulars wurden die Versicherungsnummer für das Kraftfahrzeug, das der Kläger beim Unfall fuhr, und als Datum der 18. Januar 1963 eingesetzt. Am Schluß des Formulars - über der Unterschrift des Antragstellers - heißt es:

"Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen fünf Tagen die Annahme ablehnt. Im übrigen hält sich der Antragsteller einen Monat an diesen Antrag gebunden."

10

II.

Zu dem Streit der Parteien, ob und wann es auf Grund des Versicherungsantrags vom 18. Januar 1963 zu einer Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses gekommen ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Leiter ihrer Geschäftsstelle in Oberhausen den Antrag schon am 18. Januar 1963 angenommen habe. Den von ihrer Geschäftsstelle nur entgegengenommenen Antrag habe die Beklagte aber nach Ablauf der ihr gesetzten Annahmefrist von fünf Tagen stillschweigend angenommen. Im übrigen mache es für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob das alte Versicherungsverhältnis vor oder erst nach dem Unfall des Klägers erloschen sei. Denn die Beteiligten hätten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses rückwirkend ab 18. Januar 1963 vereinbart.

11

Nach §3 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 6. April 1940 (RGBl I 617) gilt der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen vom Eingang des Antrags an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt. Diese seinerzeit mit der Pflichtversicherung zum Schütze des Unfallopfers eingeführte Annahmefiktion gilt, wie auch aus dem Versicherungsantrag ersichtlich, nur für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes, nicht hingegen für die Aufhebung einer Haftpflichtversicherung (BGH VersR 1952, 37). Soll auch insoweit eine entsprechende Regelung gelten, so muß diese von den Vertragsparteien vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung - Annahmefrist von fünf Tagen (§148 BGB) und Verzicht auf die Annahmeerklärung (§151 BGB) - hat das Berufungsgericht hier angenommen. Das ergebe sich, wie das Berufungsgericht ausführt, daraus, daß die Beteiligten den Antrag auf Abschluß der neuen Versicherung und den Antrag auf Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses in ein und dasselbe Formular aufgenommen hätten. Hiermit habe die Beklagte der Interessenlage ihres Versicherungsnehmers Rechnung tragen wollen. Denn dieser sei nach dem Abschluß der neuen Versicherung nicht mehr an dem Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses interessiert gewesen; er habe keine doppelte Prämie zahlen wollen.

12

Diese Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen die Auslegungsregeln der §§133 und 157 BGB. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet.

13

III.

Bei der vertraglichen Aufhebung eines Schuldverhältnisses, hier des alten Versicherungsverhältnisses, handelt es sich um eine gemeinsame Verfügung beider Partner über das Schuldverhältnis als Ganzes (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg. Teil 8. Aufl. §28 II m.w.N.; Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts §24 II, S. 325 ff; ebenso von Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts II, 1 §54, I Anm. 23). Von der Aufhebungsverfügung wird hier auf Seiten des Versicherungsnehmers vor allem dessen Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz betroffen. Die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses hängt danach nicht nur davon ab, ob und wann der Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist, sondern auch davon, ob die Beteiligten in diesem Zeitpunkt verfügungsberechtigt gewesen sind.

14

Nimmt man mit dem Berufungsgericht an, daß die Beklagte den von V. gestellten Aufhebungsantrag fünf Tage nach Eingang des Antrags bei ihrer Oberhausener Geschäftsstelle angenommen hat, so ist der Aufhebungsvertrag am 24. Januar 1963 zustande gekommen. An diesem Tage ist V. aber schon nicht mehr Versicherungsnehmer und damit an sich nicht mehr zu einer Aufhebung des alten Versicherungsverhältnisses befugt gewesen. Denn er hatte seinen alten Kraftwagen, den der Kläger am Unfalltage fuhr, bereits am 18. Januar 1963 veräußert. Nach den §§69 Abs. 1, 158 h VVG war das Versicherungsverhältnis damit auf den Erwerber des Kraftwagens, den Gebrauchtwagenhändler S., übergegangen. Er war an Stelle des Veräußerers V. in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eingetreten. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß das alte Versicherungsverhältnis nach dem Versicherungsantrag bereits ab 18. Januar 1963 erlöschen sollte. Mit der Annahme dieses Antrages hatten die Vertragsparteien zwar eine rückwirkende Vertragsaufhebung vereinbart, konnten aber dadurch nicht mehr in die schon zuvor entstandenen Rechte des Erwerbers eingreifen.

15

Das Versicherungsverhältnis für den Kraftwagen OB - ... ist dennoch vor dem Unfall des Klägers erloschen. Denn nach §69 Abs. 3 VVG muß der Versicherer in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§406 bis 408 BGB finden entsprechende Anwendung. Bis zur Kenntnis von der Veräußerung konnte die Beklagte daher V. nach wie vor als Versicherungsnehmer behandeln und mit ihm auch die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses vereinbaren. Dieses Rechtsgeschäft muß der zwischenzeitlich zum Versicherungsnehmer gewordene Erwerber des Kraftwagens, der Gebrauchtwagenhändler S., gemäß §407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen; es hat zum Erlöschen des Versicherungsverhältnisses geführt. Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn die Beklagte bei Annahme des von V. gestellten Aufhebungsantrages von der Veräußerung des Kraftwagens Kenntnis gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

16

Zu Recht hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß für den Personenkraftwagen OB - ... am 26. Januar 1963, dem Tage des Verkehrsunfalls, ein Versicherungsverhältnis, aus dem der Kläger als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht mehr bestanden hat.

17

Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Bundesrichter Dr. Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend Dr. Hauß