Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1968, Az.: 5 StR 191/68
Begriff "zusammenhängende Strafsachen"; Verbindung eines subjektiven Strafverfahrens und eines objektiven Sicherungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 29.01.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 185 - 187
- MDR 1968, 859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1730 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Rückfallbetrug und Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Amtlicher Leitsatz
Über eine Verbindung von Strafverfahren und Sicherungsverfahren.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juni 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin, vom 29. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die. Unterbringung betrifft.
Das Sicherungsverfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Das bisher mit Ihm verbundene Strafverfahren wird zur Entscheidung über die Unterbringung an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin, zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den "Angeklagten" vom Vorwurf eines Rückfallbetruges freigesprochen und die Unterbringung des "Beschuldigten" in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten und Beschuldigten führt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Unterbringung betrifft:
Die Staatsanwaltschaft hat - zunächst Anklage gegen den Angeklagten wegen eines am 22. Oktober. 1966 in Berlin zum Nachteil des Emmerich H. verübten Rückfallbetruges bei dem Amtsgericht Tiergarten-Schöffengericht in Berlin erhoben (Bd. I Bl. 93 d.A.). Nachdem dieses durch Beschluß vom 17. Juli 1967 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hatte (Bd. I Bl. 159 d.A.), hat sie bei dem Landgericht - Große Strafkammer - in Berlin beantragt, das Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (Bd. II Bl. 37 d.A.). Die Tat, die der Beschuldigte nach dem Antrag im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen haben soll, ist dieselbe wie die in der Anklage bezeichneten Tat. Das Landgericht hat durch Beschluß, vom 7. November 1967 den Antrag unter Eröffnung des Sicherungsverfahrens zugelassen (Bd. II Bl. 50 a d.A.) und durch einen vor der Haupt Verhandlung ergangenen Beschluß vom 26. Januar 1968 das bei dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - anhängige Verfahren mit dem Sicherungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß den §§ 4, 5 StPO verbunden (Bd. II Bl. 69 d.A.). Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zwar zusammenhängende Strafsachen, von denen die eine im ersten Rechtszuge beim Schöffengericht und die andere im ersten Rechtszuge, bei der Strafkammer anhängig ist, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch die Strafkammer miteinander verbunden werden. Dabei versteht das Gesetz aber unter. "zusammenhängende Strafsachen", soweit die Strafsachen sich gegen dieselbe Person richten, nur solche Sachen, die verschiedene Straftaten dieser Person zum Gegenstand haben. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer hat nicht zwei "zusammenhängende Strafsachen", sondern lediglich zwei Verfahren verschiedener Art, nämlich ein subjektives Strafverfahren und ein objektives Sicherungsverfahren, bei denen es um dieselbe Tat und dieselbe Person geht, miteinander verbunden. Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage. In Fällen dieser Art ist die Rechtshängigkeit des - zeitlich gesehen - ersten Verfahrens ein Prozeßhindernis für das zweite. Dieses darf überhaupt nicht eröffnet werden und muß, wenn es trotzdem eröffnet worden ist, eingestellt werden.
Es muß daher das Sicherungsverfahren gemäß den §§ 429 b Abs. 1, 206 a Abs. 1 StPO eingestellt und das vor dem Schöffengericht eröffnete Hauptverfahren durchgeführt werden. Da der Freispruch rechtskräftig ist, kann in diesem Verfahren allerdings nur noch über die Unterbringung entschieden werden.
Die Entscheidung BGH NJW 1958, 31, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Fall, in dem eine Strafkammer ein beim Amtsgericht anhängiges subjektives Verfahren mit einem nachträglich bei ihr anhängig gewordenen subjektiven Verfahren verbunden hatte, das neben der beim Amtsgericht angeklagten Tat weitere Taten desselben Angeklagten zum Gegenstand hatte. Der Fall liegt wesentlich anders.
Schmitt
Börker
Kersting
Herrmann