Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1968, Az.: 2 StR 160/68
Notwendigkeit einer Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Versendung von Schriftstücken beleidigenden antisemitischen Inhalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1968
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 23.11.1967
Rechtsgrundlage
- § 42b Abs. 1 StGB
Fundstelle
- NJW 1968, 1683-1684 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. November 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Beschuldigte, der an einer Geisteskrankheit leidet und schuldunfähig ist, hat von ihm verfaßte Flugblätter und andere Schriftstücke beleidigenden antisemitischen Inhalts an Stellen und Personen im In- und Ausland versandt. Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, ihn gemäß § 42 b Abs. 1 StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, zurückgewiesen, wie dies schon mit einem Antrag am 4. Oktober 1960 geschehen war. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafkammer geht davon aus, daß die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten und sein Treiben nicht gefährdet sei. Sie verkennt zwar nicht, daß er in seinem Tun wahrscheinlich fortfahren werde; sie legt indessen dar, es sei ausgeschlossen, daß irgendjemand den Schriften Glauben schenke, weil diese ohne weiteres in ihrem wirren und wahnhaften Inhalt erkennen ließen, daß hier das Machwerk eines Geisteskranken vorliege, den man nicht ernst nehmen und dem man nicht folgen könne, ohne sich selbst der Lächerlichkeit preiszugeben. Dies folge auch daraus, daß der Beschuldigte auf seine zahllosen Briefe keine Resonanz gefunden habe.
In den Erwägungen der Strafkammer ist ein Rechtsirrtum nicht zu sehen. Auch der von der Staatsanwaltschaft gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht in Wirklichkeit nicht: soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht, geschieht dies ersichtlich allgemein und abstrakt unabhängig von dem konkreten übrigen Inhalt der Schriftstücke. Zur Beurteilung der Frage kann es schließlich entscheidend auch nicht auf die Zahl derer ankommen, an die sich der Beschuldigte wendet. Abgesehen davon, daß diese Zahl immer eine beschränkte bleiben wird, ist festgestellt, daß sich bisher seit Jahren niemand hat von ihm beeinflussen lassen.
Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
Kirchhof
Meyer
Henning
Müller