Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1968, Az.: VIII ZR 133/66

Abstellen eines Kraftfahrzeugs; Bewachter Parkplatz; Bewachungsbedingungen; Haftungsausschluß; Verlust von Handelsware; Diebstahl; Grobes Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 133/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1968, 273
  • DB 1968, 1309-1311 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1718-1720 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 35, 96

Redaktioneller Leitsatz

Liegen einem Vertrag über die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz Bewachungsbedingungen zugrunde, die die Haftung für den Verlust von Handelsware aus abgestellten Fahrzeugen ausschließen, so braucht der Bewachungsunternehmer bei einem Diebstahl von Handelsware aus dem abgestellten Fahrzeug auch dann nicht Ersatz zu leisten, wenn an dem Diebstahl ein grobes Verschulden der von ihm beschäftigten Arbeiter oder nicht leitende Angestellte vorliegen.