Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1968, Az.: VII ZR 3/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 3/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.12.1965
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 1. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ließ im Jahre 1959 in Z. ein Wohnhaus errichten und beauftragte den Kläger mündlich mit Architektenarbeiten. Über die Höhe des Honorars wurde nichts vereinbart.
Der Kläger beansprucht als Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten 8,06 % von den 75.000 DM betragenden Herstellungskosten sowie Auslagenersatz und hat 6.111 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte meint, daß dem Kläger ein Honorar in dieser Höhe nicht zustehe, macht Gegenansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung geltend und hält die Klageforderung für verjährt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.832,06 DM, das Oberlandesgericht in Höhe von 5.032,06 DM stattgegeben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Honorarforderung des mit der Planung und gegebenenfalls weiteren Arbeiten beauftragten Architekten in 30 Jahren oder in der kurzen Frist des § 196 BGB verjährt. Diese Frage hat der erkennende Senat inzwischen in einer anderen Sache, in der die Revision aus demselben Grunde zugelassen war, dahin entschieden, daß die Verjährungsfrist, wie auch hier das Berufungsgericht angenommen hat, 30 Jahre beträgt (BGHZ 45, 223). Die Revision bleibt gleichwohl zulässig.
Der vorliegende Fall weist entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten auf, die für die Anwendung des § 196 BGB sprächen.
II.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger, da das Bauvorhaben der Bauklasse III angehört und die endgültigen Herstellungskosten 75.000 DM betragen, nach § 10 Abs. 1 und 3, § 7, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 und 4 GOA 8,06 % von 75.000 DM = 6.045 DM als Honorar zu, ferner Auslagenersatz in Höhe von 66 DM. Die in der GOA vorgesehenen Gebühren sieht es als die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an.
Das Berufungsgericht hat das Honorar, entgegen der Meinung der Revision, ohne Rechts- und Verfahrensfehler in dieser Weise bemessen.
1.
Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sätze der GOA als "übliche" Vergütung angesehen werden dürfen (VII ZR 130/64 vom 7. März 1966 und VII ZR 136/65 vom 6. Juni 1966). Dem steht nicht entgegen, daß diese Sätze Höchstpreise sind. Die Ansicht der Revision, aus den Höchstpreisen würden, wenn sie als übliche Vergütung betrachtet würden, Mindestpreise, ist falsch. Selbstverständlich können Vergütungen vereinbart werden, die unter den Sätzen der GOA liegen.
2.
Das soll nach dem Vortrag der Beklagten gerade im Kinzigtal und in den Nebentälern in den weit überwiegenden Fällen geschehen. Die Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht nicht die hierzu von ihr beantragte Auskunft des Landratsamts in W. eingeholt hat.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, so ergäbe sich allenfalls, daß eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Dann greifen die §§ 316, 315 BGB ein. Der Kläger kann in diesem Falle die Höhe der Vergütung bestimmen; diese Bestimmung muß jedoch der Billigkeit entsprechen. Es ist billig, das Honorar nach der GOA zu bemessen, und das wird auch nicht unbillig, wenn manchmal ein geringeres Honorar vereinbart werden sollte.
3.
Die Bemessung des Honorars durch das Berufungsgericht ist auch dann nicht angreifbar, wenn der Kläger selbst bei verschiedenen anderen Bauvorhaben einen Gebührensatz von 5 % berechnet haben sollte. Das besagt schon deshalb nichts, weil der Gebührensatz von der Bauklasse sowie der Kostenanschlags summe oder den Herstellungskosten abhängt.
4.
Die Beklagte rügt, es sei kein Beweis erhoben worden über ihre Behauptung, daß der Kläger "zu Beginn der Geschäftsbeziehungen" sein Honorar auf 2.000 bis 3.000 DM veranschlagt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Vereinbart haben die Parteien ein solches Honorar unstreitig nicht (S. 2 BU). Die unverbindliche Angabe rechtfertigt es auch nicht, die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB zu verneinen, zumal die Beklagte nichts darüber vorgetragen hat, wie weit in jenem Zeitpunkt die Art der Ausführung schon feststand und die Kosten zu übersehen waren.
5.
Schließlich macht die Revision erfolglos geltend, dem Kläger stehe keine Gebühr für die Bauführung (örtliche Bauaufsicht, § 19 Abs. 4 GOA) zu, weil er diese nicht ausgeübt habe.
Das Berufungsgericht stellt das Gegenteil fest.
Der Vortrag der Revision zu diesem Punkt ergibt allenfalls, daß der Kläger die Bauaufsicht nachlässig oder unvollständig ausgeübt hat. Das genügt nicht, um ihm den Anspruch auf die Gebühr des § 19 Abs. 4 GOA zu versagen; vielmehr erwachsen daraus dem Bauherrn nur Rechte, wenn die unvollständige Leistung zu Mängeln des Architektenwerks geführt oder den Bauherrn sonst geschädigt hat (BGHZ 45, 372).
Soweit das nach Überzeugung des Berufungsgerichts der Fall ist, hat es deswegen das Honorar um 1.078,94 DM gekürzt, weil der Beklagte in dieser Höhe mit Gegenansprüchen aufgerechnet habe.
III.
Die Behauptungen der Beklagten über weitere Mängel und Schäden haben dem Berufungsgericht keinen Anlaß gegeben, Gegenansprüche über den Betrag von 1.078,94 DM hinaus anzuerkennen. Die Revision greift das Urteil insoweit in drei Punkten an, jedoch ohne Erfolg.
1.
Zwischen der nachträglich eingebauten Garage und dem Keller fehlt eine feuerhemmende Trennwand.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch u.a. mit der Begründung, der Mangel sei behebbar und es sei weder erwiesen noch behauptet, daß durch einen nachträglichen Einbau wesentliche Mehrkosten entstehen würden.
Diese hilfsweise gegebene Begründung trägt die Entscheidung zu diesem Punkt; auf die Hauptbegründung kommt es nicht an.
Die Revision rügt gegenüber der Hilfsbegründung, das Berufungsgericht habe nicht wie beantragt ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, daß die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Mehrkosten mit 800 DM anzusetzen seien. Indessen ergibt sich aus der von der Revision angeführten Stelle der Berufungsbegründung (S. 15) in Verbindung mit dem von der Beklagten im Verfahren G 5/63 des Amtsgerichts Gengenbach vorgelegten Gutachten der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine bei der Technischen Hochschule Karlsruhe, daß der Betrag von 800 DM ebenso wie der im Gutachten genannte Betrag von 600 DM die gesamten Kosten der Errichtung der Trennwand betrifft. Hiervon wird die Feststellung des Berufungsgerichts, die sich mit Mehrkosten für den nachträglichen Einbau befaßt, nicht beeinträchtigt.
2.
Die im Plan vorgesehene Trennwand zwischen Toilette und Bad ist nicht erstellt worden.
Das Berufungsgericht führt aus, es sei bautechnisch möglich gewesen, die Wand und die geplanten zwei getrennten Türen zum Bad und zur Toilette auszuführen. Der Ehemann der Beklagten habe nach deren Angabe die Trennwand auf den Rat der Maurer wegfallen lassen, ohne den Kläger deswegen zu fragen. Die Umstände sprächen dafür, daß es der Beklagten darauf angekommen sei, die Trennwand und eine zweite Tür einzusparen. Es handele sich um eine Sparmaßnahme, nicht um einen Mangel, geschweige denn um einen vom Kläger zu vertretenden.
Die Revision rügt, daß kein Beweis erhoben worden ist über die Behauptung, der vorhandene Platz habe nicht ausgereicht, um bei Anbringung der Trennwand zwei Türen für Bad und Toilette einzubauen. Als Beweismittel waren angegeben: "Augenschein, Sachverständigengutachten".
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Trennwand wie geplant ausgeführt werden konnte, ist jedoch durch das von der Beklagten vorgelegte, oben erwähnte Gutachten der Versuchsanstalt genügend gerechtfertigt. Nach diesem Gutachten können die Trennwand und der besondere Eingang zur Toilette sogar jetzt noch hergestellt werden. Ob das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Einnahme des Augenscheins oder ein weiteres Gutachten für erforderlich hielt, stand in seinem Ermessen.
Die Beklagte hat noch behauptet, die Trennwand hätte weggelassen werden müssen, weil sonst die Toilette ohne jede Entlüftung gewesen wäre.
Diesem Vorbringen wird der Boden entzogen, wenn, entsprechend dem Plan, Platz für eine Trennwand und zwei getrennte Türen war. Dies hat, wie ausgeführt, das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt.
3.
Im Bauplan waren Lichtschächte vor den Kellerfenstern vorgesehen. Sie sind nicht angebracht worden.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, das Anbringen der Lichtschächte sei nach dem glaubhaften und überzeugenden Vortrag des Klägers nicht mehr erforderlich gewesen, weil das Gelände nicht so weit, wie ursprünglich vorgesehen, aufgefüllt worden sei. Dementsprechend habe die Beklagte auch die nachträgliche Anbringung der Schächte nicht mehr gewünscht und ihr Fehlen nicht gerügt.
Die Revision macht geltend, da die Baupläne Lichtschächte vorgesehen hätten, habe der Kläger beweisen müssen, daß später eine Änderung vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht habe aber darüber keinen Beweis erhoben, sondern sich damit begnügt, den Vortrag des Klägers als glaubhaft zu bezeichnen.
Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf einseitige Parteibehauptungen verlassen. Es hat in erlaubter Weise aus dem Gutachten der Versuchsanstalt und dem Schriftwechsel gefolgert, daß die Beklagte gegen das Weglassen der Lichtschächte nichts einzuwenden hatte. Davon abgesehen geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor, daß die Beklagte die Behauptung des Klägers, die Lichtschächte hätten sich bei der Bauausführung als überflüssig erwiesen, bestritten hätte. Schon deshalb ist nicht erkennbar, wieso ihr Weglassen einen Mangel oder Schaden verursacht haben soll.
IV.
Da die Rügen der Revision unbegründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke