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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1968, Az.: VII ZB 5/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1968
Aktenzeichen
VII ZB 5/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 20.03.1968
LG Baden-Baden - 12.01.1968

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 20. März 1968 aufgehoben.

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Baden-Baden vom 12. Januar 1968 gewährt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Beklagten am 12. Januar 1968 zur Zahlung von 5.025,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist am 25. Januar 1968 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 4. März 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Er macht geltend:

2

Am 16. Februar 1968 habe er seine Korrespondenzanwälte Dres. S. und B. in Erlangen beauftragt, Berufung einzulegen. Dieses Schreiben sei am 17. Februar 1968 den bei den genannten Rechtsanwälten als Hilfsarbeiter angestellten Rechtsanwalt L. vorgelegt worden; zugleich habe ihn die Büroangestellte Frau M. darauf hingewiesen, daß in dieser Sache Fristen liefen. Am 23. Februar 1968 habe sie ihm erneut die Akten persönlich übergeben und darauf hingewiesen, daß dies die letzte Frist sei. Trotzdem habe Rechtsanwalt L. es versäumt, rechtzeitig einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 4. April 1968 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 16. April 1968 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Das zulässige form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet.

5

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das Verschulden, das einem bei dem Prozeßbevollmächtigten als Hilfsarbeiter angestellten Rechtsanwalt zur Last füllt, der Partei nicht anzurechnen ist (BGH LM § 233 ZPO Nr. 7; VersR 1964, 1307). Rechtsanwalt L. befand sich in einem solchen Anstellungsverhältnis.

6

Das Oberlandesgericht überspannt die dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn es verlangt, daß er die Arbeit dieses Rechtsanwalts im einzelnen Fall überwacht, ohne daß hierzu durch etwaige Versäumnisse ein besonderer Anlaß gegeben ist. Bereits während den Studiums werden die jungen Juristen auf den Lauf und die Bedeutung der Fristen hingewiesen. Während der Ausbildung nach Ablegung des Referendarexamens haben sie Gelegenheit, in der Praxis die nötige Erfahrung zu sammeln, Danach ist davon auszugehen, daß jeder Jurist, der das zweite Examen bestanden hat, hinreichend, über diene Fragen unterrichtet ist und keiner weiteren Überwachung bedarf. Deswegen war es nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsanwälte Dres. S. und B. dem Rechtsanwalt L. allgemein die Beauftragung der Berufungsanwälte überließen, ohne sich selbst vorher einzuschalten.

7

Eine solche allgemeine Anweisung ohne Ausübung einer Kontrolle im einzelnen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß VersR 1964, 1307 für unbedenklich erklärt. Der Umstand, daß es sich dort um einen Juristen handelte, der bereits viele Jahre Rechtsanwalt gewesen war, füllt nicht entscheidend ins Gewicht. Denn die insoweit erforderlichen Kenntnisse sind auch bei einem jungen Rechtsanwalt vorauszusetzen, dem durch das Bestehen des Examens und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bescheinigt worden ist, daß er die erforderliche Eignung besitzt.

8

Zudem war Rechtsanwalt L. nicht ohne jede praktische Erfahrung. Er hatte während seiner Tätigkeit in der Industrie- und Handelskammer sowie während der mehr als 4. Monate, die er bereits bei den Rechtsanwälten Dres. S. und B. beschäftigt war, hinreichende Gelegenheit, sich über die Bedeutung und den Lauf von Fristen, zu unterrichten, soweit das noch erforderlich gewesen sein sollte.

9

Die Rechtsanwälte Dres. S. und B. trifft danach kein Verschulden, wenn sie sich auf die ordnungsmässige Abwicklung der Angelegenheit durch Rechtsanwalt L. verließen. Deswegen ist der Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß dem § 233 ZPO stattzugeben.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Vogt
Finke