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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1968, Az.: II ZR 170/65

Freiwerden der Versicherung von der Schadendeckungspflicht wegen Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer; Setzen einer Ausschlussfrist gegenüber dem Versicherungsnehmer; Relevanz eines Haftungsverzichts des Verletzten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1968
Aktenzeichen
II ZR 170/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 01.07.1965

Prozessführer

Handelsvertreter Rudolf H., D., R.straße ...

Prozessgegner

E. A. U. und S.-V.-Gesellschaft, Direktionsverwaltungsstelle Hessen-Rheinland, F.,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik und B., Direktor Dr. Arthur B., M., S.straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Darmstadt vom 1. Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin haftpflichtversichert. Am frühen Abend des 8. Februar 1960 kam er mit dem Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn ab und geriet in den Straßengraben. Hierbei wurde sein Fahrgast B. erheblich verletzt. Die beim Beklagten entnommene Blutprobe ergab für die Unfallzeit eine Alkoholkonzentration von etwa 1,3 Promille. Mit einem Einschreibebrief vom 7. März 1961, der nach dem Vortrag der Klägerin dem Beklagten am 13. März 1961 zugegangen ist, hielt die Klägerin dem Beklagten vor, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß er zwei abgefahrene Reifen benutzt und hierdurch eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG vorgenommen habe. Sie kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, verwies den Beklagten auf § 12 Abs. 3 VVG, wonach sein "vermeintlicher Anspruch" auf Versicherungsschutz "vollkommen" erlösche, sofern er nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde, und kündigte für den Fall, daß sie "in Ansehung des Dritten gemäß § 158 c VVG vorzuleisten" habe, die Rückforderung ihrer, gesamten Aufwendungen gemäß § 158 f VVG an. Der Beklagte hat keine Klage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz erhoben.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung ihrer Schadenaufwendungen in Höhe von insgesamt 26.355,18 DM mit Zinsen.

3

Gegenüber diesem Anspruch hat der Beklagte u.a. eingewandt, die Klägerin habe die Haftpflichtgläubiger zu Unrecht befriedigt. An dem Unfall trage er keine Schuld. Außerdem habe sein Mitfahrer B. vor und nach dem Unfall auf etwaige Ersatzansprüche gegen ihn verzichtet, Zumindest treffe Baas ein Mitverschulden.

4

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als es sich um einen Betrag von insgesamt 21.698,88 DM handelt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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I.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin insoweit, als sie dem Geschädigten und dessen Dienstherrn nach dem 13. September 1961 Ersatz geleistet hat, gegenüber dem Beklagten von ihrer Schadendeckungspflicht frei, weil der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat. Sie kann daher beim Beklagten gemäß § 158 f VVG Rückgriff nehmen.

6

1.

Die Ausschlußfrist nach § 8 Nr. 1 AKB, § 12 Abs. 3 VVG kann gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam nur gesetzt werden, wenn dieser Ansprüche auf Versicherungsschutz "erhoben" hat. In diesem Fall, hat das Berufungsgericht die Anspruchserhebung darin gesehen, daß der Beklagte der Klägerin unter dem 14. März 1960 einen Schadenbericht erstattet und hierbei auf die Person des Verletzten und auf die von der AOK W. angekündigten Ersatzansprüche hingewiesen hat. Das ist richtig (BGH VersR 1964, 477 [BGH 05.03.1964 - II ZR 208/62]).

7

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben der Klägerin vom 7. März 1961 keine klare Ablehnung des Versicherungsschutzes enthalte und deshalb die Klagefrist nicht habe in Lauf setzen können. Die Rüge ist unbegründet. Zwar ist in dem Schreiben nicht ausdrücklich gesagt, die Klägerin "lehne" den Versicherungsanspruch "ab". Die Ablehnung ergab sich aber für einen Menschen mit durchschnittlicher. Auffassungsgabe bei einem gewöhnlichen Maß an Aufmerksamkeit hinreichend aus dem Gesamtinhalt des Briefes. So heißt es darin, der "vermeintliche" Anspruch auf Versicherungsschutz erlösche "vollkommen", wenn er nicht fristgemäß gerichtlich geltend gemacht werde. Im Anschluß daran wird dem Beklagten für den Fall, daß die Klägerin "in Ansehung des Dritten gemäß § 158 c VVG" vorleisten müsse, die Rückforderung der gesamten Aufwendungen angekündigt. Hieraus konnte der Beklagte unschwer den Standpunkt der Klägerin entnehmen, er müsse letztlich für den Schaden selber aufkommen, sie sei also nicht bereit, ihn von der Haftung freizustellen. Damit genügte das Schreiben, das im übrigen deutlich genug auf den drohenden Anspruchsverlust hinwies (vgl. BGHZ 24, 308, 316) [BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56], auch ohne den Gebrauch der Worte "Ablehnung des Versicherungsschutzes" oder einer ähnlichen Wendung, wie er sich freilich im allgemeinen empfiehlt, den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG.

8

II.

Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, kann der Beklagte wegen der Schadenregelungsvollmacht der Klägerin nach § 10 Nr. 5 AKB gegenüber deren Rückgriffsanspruch nach § 158 f VVG nicht einwenden, er hafte dem Unfallgeschädigten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe. Er könnte der Klageforderung lediglich einen vertraglichen Schadenersatzanspruch entgegensetzen, wenn die Klägerin den Ermessens Spielraum, der dem Haftpflichtversicherer bei der Schadenregelung zuzubilligen ist, zum Nachteil des Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hätte (BGHZ 24, 308, 317 ff[BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]; BGH VersR 1967, 942 m.w.N.; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 10 PflichtVersG nF). Das ist nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.

9

1.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe verkannt, daß der Verletzte B. auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, für unbegründet erachtet. Hierbei kommt es nicht darauf an, was der Beklagte in diesem Rechtsstreit über seine Beziehungen zu B. und dessen Verhalten nach dem Unfall vorgetragen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Geschädigten und dessen Dienstherrn befriedigte, genügende Anhaltspunkte für einen Haftungsverzicht des Verletzten erkennbar waren, denen sie bei gehöriger Sorgfalt hätte nachgehen müssen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich weder aus dem Schadenbericht des Beklagten noch aus den Strafakten oder den Akten über den Kaskoversicherungsprozeß der Parteien (1 O 190/61 LG Darmstadt). Daraus, daß der Beklagte seinen Bekannten B. aus Gefälligkeit in seinem Wagen mitgenommen haben will und B. mindestens teilweise von dem Alkoholgenuß des Beklagten unterrichtet war, ließ sich eine vereinbarte Haftungsbeschränkung allein nicht herleiten (BGHZ 43, 72, 76[BGH 08.01.1965 - VI ZR 234/63]; BGH VersR 1966, 40;  1961, 427). Daß B. nach dem Unfall bei häufigen Besuchen des Beklagten keine Schadenersatzforderungen gegen diesen erhoben habe, hat der Beklagte erst in diesem Rechtsstreit in der Berufungsbegründung vorgetragen. Es kann daher offenbleiben, ob nicht auch insoweit die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das Vorbringen des Klägers reiche insgesamt für die Annahme eines Haftungsverzichts des Verletzten nicht aus.

10

2.

Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durfte die Klägerin nach Lage der Sache, insbesondere auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren, davon ausgehen, der Beklage habe den Verkehrsunfall verschuldet. Der Unfallhergang sprach nach dem ersten Anschein dafür, daß der Beklagte zu schnell oder sonstwie nicht sorgfältig genug gefahren war. Die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ernstlich in Betracht zu ziehen.

11

Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadenbericht des Beklagten, die Strafakten und die Akten über den Kaskoversicherungsprozeß hätten für die Klägerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür geboten, daß B. den von der Klägerin behaupteten schlechten Reifenzustand gekannt habe; darum könne der Klägerin eine pflichtwidrige und schuldhafte Schädigung des Beklagten nicht deshalb vorgeworfen werden, weil sie es unterlassen hat, B. unter diesem Gesichtspunkt ein Mitverschulden entgegenzuhalten. Soweit sich die Revision demgegenüber auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung beruft, B. habe den Wagen als Kraftfahrzeugmechaniker regelmäßig betreut, geht sie daran vorbei, daß die Klägerin diesen Vortrag zur Zeit der Schadenregelung nicht gekannt hat und mit ihm nach den ihr damals zugänglichen Unterlagen auch nicht zu rechnen brauchte.

Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck
Stimpel