Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1968, Az.: II ZR 99/65
Haftung eines zur Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingehenden Erben mit seinem eigenen Vermögen ; Beschränkung der Haftung auf den Nachlass; Belastung des Nachlasses bei Fortsetzung des Betriebs eines vom Erblasser geführten Handelsgeschäfts durch den Erben ; Wechselzeichnung durch die Erben als bloße übliche Prolongationsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 99/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 08.01.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 2126 (Volltext)
Prozessführer
Firma M. St., Lagerhausgesellschaft, Zweigniederlassung A., F.str. ...,
vertreten durch den Filialleiter, Herrn Prokurist S.
Prozessgegner
1. Lioba D.
2. Hugo D.
3. Eleonore G. geb. D.
sämtlich in E., B.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1968
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Januar 1965 wird, auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin von drei von ihr ausgestellten Wechseln
- 1.
vom 19. Januar 1964, fällig am 19. April 1964, über 5.000 DM,
- 2.
vom 10. Februar 1964, fällig am 10. Mai 1964, über 7.457,57 DM,
- 3.
vom 20. Februar 1964, fällig am 20. Mai 1964, über 10.602,99 DM.
Die Beklagten werden aus ihnen als Akzeptanten in Anspruch genommen. Sie sind die gesetzlichen Erben des Kaufmanns Otto D., der unter der Firma: "E. D., Inhaber Otto D., Landesprodukte, E.", einen Handel mit Düngemitteln und landwirtschaftlichen Produkten betrieb. Er ist am 10. Januar 1964 verstorben. Zur Zeit seines Todes standen per 31. Dezember 1963 noch für etwa 133.000 DM Wechsel offen, die die Klägerin auf die Firma E. D. für Lieferungen gezogen und Otto D. angenommen hatte. Die Beklagten führten das Geschäft des Erblassers fort.
Der Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt W., teilte der Klägerin am 20. Januar 1964 den Tod des Erblassers mit und fügte hinzu:
"Es werden in Kurze verschiedene Wechsel zur Zahlung fällig, die wie gewöhnlich noch prolongiert werden müssen. Gefährdet ist Ihr Anspruch in keiner Weise. Meine Mandanten müssen jedoch zunächst Überblick gewinnen, was bei der Größe des Geschäfts natürlich einige Zeit in Anspruch nimmt.
Meine Mandanten wären deshalb sehr dankbar, wenn Sie Prolongationswechsel in Empfang nehmen, die von den drei Erben akzeptiert werden.
Letztwillige Verfügungen sind nicht vorhanden. Es tritt sonach gesetzliche Erbfolge ein. Die Unterschriften meiner Mandanten dürften deshalb ausreichen, abgesehen davon, daß Frau D. auch gleichzeitig Eigentümerin der Geschäftsgrundstücke ist."
Die Klägerin antwortete, daß sie "bis zur Erledigung der Nachlaß-Sache Prolongationswechsel, die von den drei Inhabern akzeptiert werden", hereinnehmen wolle.
Die Klägerin zog u.a. die genannten Wechsel als Verlängerungswechsel auf die Firma E. D. als Bezogene. Die Beklagten setzten ihre Unterschrift als Annehmer neben oder in den Firmenstempel "E. D., Inhaber Otto D., Landesprodukte, E.".
Am 28. Februar 1964 ist über den Nachlaß des Kaufmanns Otto D. das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt.
Die Klägerin hat im Wechselprozeß einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen der genannten drei Wechsel geltend gemacht, indem sie den Betrag der ersten beiden Wechsel voll und vom dritten den an 20.000 DM fehlenden Restbetrag eingeklagt hat. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Auf ihre Streitverkündung ist ihnen der Nachlaßkonkursverwalter als Streithelfer beigetreten und hat sich ihrem Antrag angeschlossen. Sie haben geltend gemacht, daß sie die Wechsel nur für die bezogene Firma angenommen hätten und daß sich ihre Haftung auf den Nachlaß beschränke.
Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im ordentlichen Verfahren nach dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht entnimmt den Urkunden und dem unstreitigen Sachverhalt eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien, daß die Haftung der Beklagten aus den Wechseln, die sie als Bezogene durch die Unterzeichnung des Annahmevermerks übernommen haben, auf den Nachlaß des Kaufmanns Otto D. beschränkt sein solle. Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt, kann aber damit nicht durchdringen.
Der Erbe, der zur Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingeht, haftet auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn er nicht ausdrücklich oder stillschweigend seine Haftung gegenständlich auf den Nachlaß beschränkt (RGZ 146, 343). Dazu genügt, daß der Erbe zum Ausdruck bringt, er handele nur für den Nachlaß, und der andere Teil darauf eingeht. Setzt der Erbe den Betrieb eines vom Erblasser geführten Handelsgeschäfts fort, so kann ein in diesem Betrieb geschlossener Vertrag den Nachlaß allein belasten, wenn der Vertrag erkennbar ohne jede Bezugnahme auf die Person des Erben, etwa nur unter der Firma des Erblassers, geschlossen worden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden in der Geschäftsverbindung der Klägerin zur Firma E. D. Warenwechsel, die bis zur Ernte nicht bezahlt waren, prolongiert. Um Verlängerungswechsel handelt es sich auch bei den nach dem Erbfall ausgestellten Klagwechseln. In ihnen waren nicht die Erben als Bezogene aufgeführt, sondern die Firma E. D. Für sie akzeptierten nunmehr die drei Miterben als neue Inhaber, indem sie ihre Namen dem Firmenstempel beifügten. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß diesem Sachverhalt entnehmen, daß die Beklagten erkennbar nur für den Nachlaß handelten, über den sie zunächst nach ihrem Schreiben an die Klägerin Überblick gewinnen sollten. Der Bezeichnung der Erben als Inhaber im Schreiben der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß sie nicht als Erben für den Nachlaß, sondern unter Haftung ihres eigenen Vermögens akzeptieren sollten. Auch der Schluß des Schreibens des Vertreters der Beklagten brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer abweichenden Auffassung zu geben. Dort war der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erwähnt worden, so daß andere Erben als die Ehefrau und Kinder nicht in Betracht kamen. Ihre Unterschriften wurden daher als ausreichend bezeichnet. Wenn dann noch darauf verwiesen wurde, die Miterbin Frau D. sei auch gleichzeitig Eigentümerin der Geschäftsgrundstücke, so war damit ersichtlich gemeint, die Grundstücke könnten von der Firma auf Grund der Gestattung der Miterbin weiterbenutzt werden, so daß der Betrieb nicht benachteiligt werde und die Forderungen der Klägerin als nicht gefährdet bezeichnet werden könnten. Die Beklagten hatten hervorgehoben, daß sie zunächst einen Überblick über das Geschäft gewinnen müßten. Die Klägerin hatte erklärt, "bis zur Erledigung der Nachlaß-Sache" Prolongationswechsel der neuen Inhaber entgegennehmen zu wollen. Das Berufungsgericht konnte, ohne sich eine unmögliche Auslegung zu eigen zu machen, wie die Revision meint, zu der Ansicht gelangen, die rechtlich beratenen Beklagten hätten erkennbar während des Schwebezustandes nach §§ 25, 27 Abs. 2 HGB keine Haftung mit eigenem Vormögen übernehmen wollen, sondern die Wechselzeichnung als bloße Übliche Prolongationsmaßnahme im Rahmen des fortgeführten Handelsgeschäfts des Erblassers vorgenommen.
Da die Beklagten nur mit den Nachlaßgegenständen haften und über den Nachlaß Konkurs eröffnet ist (§ 12 KO), erweist sich die gegen die Beklagten erhobene Klage infolge der durch Urkunden bewiesenen Einrede als unbegründet (§§ 597, 598 ZPO).
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck
Stimpel