Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1968, Az.: II ZR 208/64
Beschränkung der Vertretungsmacht; Mißbrauch der Vertretungsmacht; Schutz des Vertretenen; Prokura; Gesellschaftsrecht; Kontrollmaßnahmen; Unbeschränkbarkeit des Umfangs; Bankwidrige Überweisungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 208/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 50, 112 - 115
- DB 1968, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1379-1381 (Volltext mit amtl. LS) "zur Unstatthaftigkeit von Wechselprozessen"
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch in den gesetzlich geregelten Fällen einer Dritten gegenüber nicht beschränkbaren Vertretungsmacht ist der Vertretene bei bewußtem Handeln zum Nachteil des Vertretenen gegen den fahrlässig nicht erkannten Mißbrauch der Vertretungsmacht geschützt. Dies gilt bei der Prokura (§ 50 Abs. 1 HGB) sowie im Gesellschaftsrecht (§ 126 Abs. 2 HGB, § 82 AktG [vgl. auch § 37 Abs. 2 GmbHG]).
2. Entsprechend § 254 BGB ist der Vertretene mit den nachteiligen Folgen des unter Vertretungsmacht-Mißbrauch zustandegekommenen Geschäfts in den Fällen mitzubelasten, in denen er die ihm zuzumutenden Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Vertretenden versäumt hat.
3a. Bei einer bewußten Handlung des Prokuristen zum Nachteil des Geschäftsinhabers und der Erkennbarkeit dieser Tatsache bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann sich der Vertragspartner des Prokuristen nicht auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura gem. § 50 Abs. 1 HGB (hier: bankwidrige Überweisungen) berufen.
b. Kann der Geschäftspartner gegenüber dem Einwand des Mißbrauchs der Vertretungsmacht entgegenbringen, daß der Geschäftsinhaber die ihm zumutbare Kotrolle des Prokuristen unterlassen hat, entfällt gem. § 242 BGB der Schutz des Geschäftsinhabers ganz oder teilweise.
c. In diesen Fällen findet eine Verteilung der nachteiligen Folgen eines solchen Geschäfts auf den Geschäftsinhaber und den Vertragspartner nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens statt.