Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1968, Az.: V ZR 3/67
Vertragliches Rücktrittsrecht bei Pflichtverletzung von Leibgedingsvertrag; Anwendbarkeit des § 827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Vertragsrecht; Schuldhaft herbeigeführte Unzurechenbarkeit durch Alkohol als Rücktrittsgrund bei vorsätzlichem Handeln als Voraussetzung für Vertragsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 3/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 18.10.1966
- LG Aurich
Rechtsgrundlagen
- § 827 BGB
- § 276 Abs. 1 BGB
- Art. 15 § 7 PrAGBGB
- Art. 15 § 7 PrAGBGB
Fundstellen
- DB 1968, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1132-1133 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Vertrag kann wegen einer Vertragsverletzung, die in einem vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurde, auch wenn der Täter sich schuldhaft durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen solchen Zustand versetzt hat, nicht gekündigt werden, wenn die Vertragsverletzung ein vorsätzliches Handeln voraussetzt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger übertrug durch notariellen Vertrag vom 3. September 1962 sein in Aurich gelegenes Hausgrundstück an den Beklagten. Dieser verpflichtete sich, als Kaufpreis an den Kläger vom 1. September 1962 ab eine lebenslängliche Rente von 100,00 DM monatlich zu zahlen. Solange die Wohnung im Obergeschoß ses Hauses noch vermietet war, sollte die Rente 150,00 DM monatlich betragen. Der Beklagte übernahm die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben. In einem notariellen Ergänzungsvertrag vom 4. Dezember 1962 räumte der Beklagte dem Kläger ein lebenslängliches unentgeltliches Altenteilsrecht ein. Er übernahm die Verpflichtung, den Kläger zu verpflegen und in gesunden und kranken Tagen zu betreuen. Weiter heißt es in dem Vertrag, daß, wenn die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger in schwerwiegender Weise verletzt werden, dem Kläger ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall sollten die bisher erbrachten beiderseitigen Leistungen in billiger Weise ausgeglichen werden. Der Kläger war beim Abschluß des Vertrages 64 Jahre alt.
Der Beklagte wurde am 27. Mai 1963 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen Eine vom Kläger im Dezember 1962 gegen die Mieter der Obergeschoßwohnung, die Eheleute R., erhobene Räumungsklage wurde durch rechte kräftiges Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 20. Februar 1963 abgewiesen. Während des gegenwärtigen Rechtsstreits erhob der Beklagte gegen die Eheleute R. Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 4. März 1964, in dem die Mieter sich verpflichteten, die Wohnung bis spätestens 31. März 1964 zu räumen und an den Beklagten herauszugeben. Letzterer verpflichtete sich, an die Eheleute R. nach ihrem Auszug eine Entschädigung von 600,00 DM zu zahlen, falls sie die Wohnung bis zum 31. März 1964 räumten. Die Mieter haben die Wohnung zu diesem Zeitpunkt aufgegeben. Der Beklagte hat sodann am 1. August 1964 diese Wohnung bezogen, während der Kläger in den unteren Räumen des Hauses wohnen blieb.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. April 1963 und einem weiteren Schreiben vom 13. Juni 1963 den Rücktritt vom Vertrag erklärt mit der Begründung, der Beklagte habe gröblich gegen seine Vertragspflichten verstoßen. Mit der im September 1963 erhobenen Klage hat er die Rückübertragung des Grundstücke verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe ihn nicht verpflegt und betreut. Er habe sich auch nicht um die Zahlung der auf dem Grundstück ruhenden Abgaben gekümmert, sodaß er (Kläger) selbst auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei. Schließlich habe der Beklagte auch die monatliche Rente zunächst nicht geleistet; erst nach dem Rücktritt vom Vertrag habe er mit den Zahlungen begonnen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
die Rückauflassung des Grundstücks zu bewilligen und seine Wiedereintragung zu beantragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 1.675,00 DM.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 1.800,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat geltend gemacht, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Verpflegung und Betreuung des Klägers erst nach dem Freiwerden der vermieteten Wohnung möglich sei, wenn er (Beklagter) mit seiner Familie habe nach Aurich kommen können. Die Rente habe er zunächst nicht gezahlt, weil der Kläger ihm im Hinblick auf seine weiteren erheblichen Zahlungsverpflichtungen die Beträge gestundet habe. Das gleiche gelte für die öffentlichen Abgaben und die Bankschulden des Klägers.
Der Kläger hat Abweisung der Wiederklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers, nachdem dieser die Klage weiter auf Mißhandlungen, die der Beklagte sich am 14. November 1965 habe zuschulden kommen lassen, sowie auf Beschimpfungen des Klägers gestützt hatte, dem Klagebegehren stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Die Bedenken, die von der Revision gegen ein Rücktrittsrecht des Klägers daraus hergeleitet werden, daß nach Art. 15 § 7 PrAGBGB bei einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedingsvertrag dem Berechtigten nicht das Recht zusteht, wegen Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Leistung oder wegen Verzuges nach § 325 Abs. 2 oder § 326 BGB oder auch wegen positiver Vertragsverletzung (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50] von dem Vertrag zurückzutreten, sind nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob der Vertrag vom 3. September 1962/4. Dezember 1962 überhaupt ein Vertrag im Sinne des Art. 15 § 7 PrAGBGB ist, kann offen bleiben; denn diese Vorschrift schließt nur das einem Vertragsteil nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zustehende Rücktrittsrecht aus, berührt dagegen ein vertraglich geregeltes Rücktrittsrecht nicht.
II.
Nach dem Vertrag steht dem Kläger das Recht zum Rücktritt zu, wenn die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger "in schwerwiegender Weise verletzt werden".
1.
Soweit die Klage darauf gestützt ist, daß der Beklagte den Kläger nicht verpflegt habe und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, hat das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung durch den Beklagten ohne Rechtsirrtum vorneint. Im Revisionsverfahren sind hiergegen auch keine Einwendungen erhoben worden.
2.
Gegenstand der Prüfung ist allein die Frage, ob der Kläger wegen der Mißhandlungen durch den Beklagten am 14. November 1965 in Verbindung mit vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschimpfungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien am 14. November 1965 in der Küche des Klägers innerhalb von etwa 3 Stunden eine Flasche Weinbrandverschnitt in Form von Grog getrunken. Im Anschluß hieran kam es zu einem Streit und Handgemenge, in dessen Verlauf der Beklagte den Kläger im Hausflur geschlagen hat. Nachdem es der Ehefrau des Beklagten und einem auf ihre Hilferufe herbeigeeilten Zeugen gelungen war, die Streitenden zu trennen, so daß der Kläger nach draußen kriechen konnte, hat der Beklagte auch dort noch auf den am Boden liegenden Kläger eingeschlagen und mit dem Fuß in die Gegend seines Schädels oder Nackens getreten. Eine Notwehrlage des Beklagten hat das Oberlandesgericht verneint. Es äußert jedoch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten, der nach den Bekundungen des herbeigerufenen Polizeibeamten sinnlos betrunken gewesen sein könne. Das Berufungsgericht unterstellt jedenfalls zugunsten des Beklagten, daß er infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Es hält aber den Beklagten gemäß § 827 Satz 2 BGB für verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur laut fiele, weil er nicht dargetan habe, daß er ohne Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten sei. Das Oberlandesgericht erblickt in dem Verhalten des Beklagten eine so schwere Vertrauensverletzung, daß der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei, wobei es unterstützend noch berücksichtigt, daß der Beklagte den Kläger am 17. Oktober 1964 und auch noch bei anderen Gelegenheiten in häßlicher Weise beschimpft habe.
b)
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Daß § 827 BGB, wie die Revision meint, nur für Ansprüche aus unerlaubter Handlung von Bedeutung sein könne, trifft allerdings nicht zu. Es ist vielmehr anerkannt, daß diese Vorschrift nicht auf den Bereich der unerlaubten Handlungen beschränkt ist, sondern alle Fälle einer Verschuldenshaftung im Auge hat, also auch auf dem Gebiet des Vertragsrechts anwendbar ist. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß § 276 Abs. 1 BGB, der allgemein den Umfang der Haftung für Verschulden regelt, ausdrücklich die Anwendung des § 827 BGB vorschreibt (vgl. dazu Erman, BGB 4. Aufl. § 827 Anm. 1; Palandt, BGB 27. Aufl. § 827 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 827 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Vorbem. 3 vor § 827; RGZ 105, 270, 272). § 827 BGB ist deshalb auch auf eine Kündigung oder ein Rücktrittsrecht anzuwenden, soweit diese in einem Vertrag festgelegten Rechtsfolgen ein schuldhaftes Verhalten eines Vertragsteiles voraussetzen.
In erster Linie fragt es sich, ob das Rücktrittsrecht des Klägers ein Verschulden des Beklagten erfordert oder ob eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Vertragsklausel auch ohne ein Verschulden des Beklagten vorliegen kann. Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Die Heranziehung des § 827 BGB deutet allerdings darauf hin, daß nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Rücktrittsrecht des Klägers ein Verschulden des Beklagten voraussetzt. Eine solche Auslegung des Vertrags wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Im Revisionsverfahren ist jedenfalls zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß der Kläger nur bei einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein sollte.
Von dieser Grundlage aus sind gegen die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit Bedenken zu erheben, als das Oberlandesgericht den Vorfall vom 14. November 1965 als eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Rücktrittsklausel gewertet hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränken sich - abgesehen von der Würdigung der Beweisaufnahme - im wesentlichen auf die Bemerkung, daß der Beklagte, weil er nicht dargetan habe, daß er ohne Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten sei, gemäß § 827 Satz 2 BGB für den Vorfall verantwortlich bleibe, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Die Begründung des Urteils läßt nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht sich der Bedeutung und Tragweite des § 827 BGB bewußt gewesen ist.
§ 827 Satz 1 BGB schließt die Verantwortlichkeit des Täters für Handlungen aus, die er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Eine Ausnahme besteht nach § 827 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wenn der Täter durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel sich in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat, es sei denn, daß er ohne Verschulden in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geraten ist (§ 827 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Die letztere vom Beklagten zu beweisende Voraussetzung hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für nicht dargetan. Die Revision macht in diesem Zusammenhang unter Erhebung einer Rüge aus § 139 ZPO geltend, der Beklagte sei durch die Anwendung des § 827 Satz 2 BGBüberrascht worden. Bei entsprechendem Hinweis würde er behauptet und unter Beweis gestellt haben, daß er noch niemals in seinem Leben unter Alkoholeinfluß sich zu irgend einer noch so bedeutungslosen Gewalttat habe hinreißen lassen und daß er deshalb mit einem solchen Vorfall, wie er sich am 14. November 1965 ereignet habe, nicht habe zu rechnen brauchen. Mit diesem Vorbringen kann jedoch eine schuldhafte Verursachung des Zustandes der Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Daß der Beklagte die berauschende Wirkung der genossenen Getränke nicht gekannt habe oder auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht habe erkennen können, ist nicht behauptet worden. Eine Notwehrlage des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint. Nach Lage der Sache kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Notwehr gemäß § 227 BGB verkannt habe. Die Möglichkeit, daß der Beklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt habe, muß nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ausscheiden.
Im Falle des § 827 Satz 2 BGB ist der Täter für den im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Dies bedeutet, daß der Täter für die Folgen widerrechtlicher Handlungen nur dann haftet, wenn diese Handlungen sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig oder nur fahrlässig begangen worden können. Die Verantwortlichkeit entfällt danach für Handlungen, die Vorsatz voraussetzen, wie das beispielsweise bei einer Haftung nach § 826 BGB der Fall ist (vgl. Palandt a.a.O. § 827 Anm. 2; BGB RGRK a.a.O. § 827 Anm, 4; Soergel/Siebert, § 827 Anm. 4). Es wird deshalb zu prüfen sein, ob eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Rücktrittsklausel, wenn sie ein Verschulden erfordert, nur bei Vorsatz zu bejahen ist oder auch bei Fahrlässigkeit vorliegen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der dem Tatrichter obliegenden Auslegung des Vertrages ab, an der es bisher fehlt. Sollte die Auslegung ergeben, daß dem Kläger ein Rücktrittsrecht nur bei vorsätzlichem Handeln des Beklagten zusteht, so käme eine Anwendung des § 827 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat für ein Rücktrittsrecht des Klägers den Vorfall vom 14. November 1965 als entscheidend angesehen. Die Beschimpfungen des Klägers, die der Beklagte am 17. Oktober 1964 und auch bei anderen Gelegenheiten sich hat zuschulden kommen lassen, hat es nur unterstützend herangezogen und für sich allein ersichtlich nicht als schwerwiegende Vertragsverletzung gewertet. Der Sachverhalt bedarf somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer erneuten tatrichterlichen Prüfung.
III.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung die Klage für begründet halten, wird es noch auf die hilfsweise erhobene Widerklage eingehen müssen.
Dr. Piepenbrock
Bundesrichter Dr. Freitag ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Augustin
Mattern
Bundesrichter Offterdinger ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Augustin