Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1968, Az.: 5 StR 722/67 (5 StR 530/66)
Bestimmung des Fristbeginns eines Strafantrags wegen Beleidigung im Falle der Gesamtvertretung eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 722/67 (5 StR 530/66)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 30.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 103 - 105
- DB 1968, 1024 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 674 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Tätliche Beleidigung
Amtlicher Leitsatz
Wird ein minderjähriges Kind beleidigt, das durch seine Eltern gesetzlich vertreten wird, so beginnt die Strafantragsfrist zu laufen, sobald der Vater oder die Mutter von der Tat und dem Täter Kenntnis hat.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30. März 1967 wird
- 1.
das Verfahren in den vier Fällen der tätlichen Beleidigung Ursula G. auf Kosten der Landeskasse eingestellt,
- 2.
die Gesamtstrafe aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die Strafe für den Fall Doris B. zur Bewährung ausgesetzt wird, an eine andere Kammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es diesen Fall betrifft, zu entscheiden hat.
Gründe
1.
In den vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung der 14jährigen Ursula G. verurteilt worden ist, macht die Revision mit Recht geltend, daß der Strafantrag beider Eltern vom 4. März 1966 nicht rechtzeitig gestellt worden ist, weil die Mutter schon im November 1965 von den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit Ursula erfahren hatte.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1959 (NJW 1959, 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]) haben beide Eltern gemeinsam ihr minderjähriges Kind gesetzlich zu vertreten. Es handelt sich also um eine sogenannte Gesamtvertretung.
a)
In den Fällen einer Ärztekammer und einer Aktiengesellschaft, die durch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu vertreten waren, hat allerdings das Reichsgericht entschieden, die Strafantragsfrist beginne nicht schon, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied, sondern erst, wenn "der Vorstand als solcher" Kenntnis von der Tat und dem Täter habe (RGSt 35, 267, 270; 47, 338). Dieser Grundsatz wird im Schrifttum nunmehr auch auf die Eltern als gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes angewendet (Soergel/Siebert/Lange BGB 9. Aufl. § 1629 Anm. III 6 c; Boeckmann NJW 1960, 1939; Lange NJW 1961, 1889, 1893/1894).
b)
Auf diese Auffassung hatte der Senat in seinem vorigen Urteil in dieser Sache hingewiesen, und das Landgericht ist ihr daraufhin gefolgt. Die Revision erhebt jedoch berechtigte Einwendungen.
Wie sie in zutreffender Weise ausführt, braucht bei der sogenannten Passivvertretung des Kindes grundsätzlich nur einer der beiden Eltern mitzuwirken. Nach § 171 Abs. 3 ZPO und § 7 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3.7.1952 (BGBl I, 379) auf den § 63 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung verweisen, genügt die Zustellung an einen von mehreren gesetzlichen Vertretern; dasselbe gilt im Strafverfahren für die Zustellung an die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Privat- oder Nebenklägers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 171 Abs. 3 ZPO) und im Jugendgerichtsverfahren, wenn mehrere erziehungsberechtigt sind (§ 67 Abs. 5 Satz 3 JGG). Für den rechtsgeschäftlichen Verkehr hat die Rechtsprechung im Privat-, insbesondere im Gesellschaftsrecht aus § 28 Abs. 2 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG den Grundsatz entwickelt, daß schon das Wissen eines von mehreren Gesamtvertretern dem Vertretenen zuzurechnen ist. Auf diesen Rechtsgebieten wird es der Gemeinschaft, die ein Gesamtvertreter mit zu vertreten hat, verwehrt, sich im Außenverhältnis darauf zu berufen, daß er es unterlassen hat, seine Kenntnis den anderen Gesamtvertretern mitzuteilen.
Diesen Rechtsgrundsatz ließ das Reichsgericht nicht gelten, soweit es für das Strafantragsrecht auf das Wissen von Gesamtvertretern ankommt. Aber seine Begründung, das Strafgesetzbuch enthalte keine entsprechende Vorschrift (RGSt 47, 338, 340), rechtfertigt die Ausnahme jedenfalls nicht bei der Gesamtvertretung eines Kindes durch die Eltern. Ihnen schreibt § 1627 Satz 1 BGB ausdrücklich vor, die elterliche Gewalt "in gegenseitigem Einvernehmen" auszuüben. Der eine ist also in Fällen der vorliegenden Art rechtlich verpflichtet, den anderen ins Vertrauen zu ziehen. Unterläßt er dies, gleichviel aus welchen Grunde, so darf sein Verhalten nicht nach außen hin zur Folge haben, daß sich der Beginn der Antragsfrist verzögert. Denn je später der Strafantrag gestellt wird, desto schwieriger ist es im allgemeinen für die Gerichte, den wahren Sachverhalt festzustellen, und desto weniger vermag die Strafe ihren Zweck zu erfüllen. Vor allem aber widerspricht die Verzögerung nicht selten dem Wohle des Kindes, dem die elterliche Gewalt nach § 1627 BGB zu dienen hat. Bei Antragsvergehen gegen ein minderjähriges Kind handelt es sich oft um Vorgänge geschlechtlicher Art, über die das Kind als Zeuge vernommen werden muß. Wenn seinem Wohle überhaupt jemals mit der Strafverfolgung solcher Taten gedient ist, so ist es jedenfalls seiner Entwicklung um so weniger nachteilig, je schneller die Vernehmung auf das Erlebnis folgt.
Diese Interessen der Öffentlichkeit, des Kindes und schließlich auch des Beschuldigten überwiegen in ihrer Gesamtheit das Interesse des erst später unterrichteten Elternteils an der Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß der Strafantrag noch gestellt wird, insbesondere den anderen nach § 1627 Satz 2 BGB hierfür zu gewinnen.
Der Senat stellt daher das Verfahren in den genannten vier Fällen ein, weil der Strafantrag der Eltern vom 4. März 1966 verspätet war.
2.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Schülerin Doris B. verurteilt hat, ist der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden, wie auch die Revision nicht bezweifelt. Ihre Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO und ihre allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Strafe von 9 Monaten Gefängnis für diesen Fall wird durch die Einstellung des Verfahrens wegen der anderen Fälle nicht berührt. Der Tatrichter muß jedoch nunmehr noch entscheiden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker
Kersting