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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1968, Az.: 4 StR 27/68

Gewohnheitsverbrecherstatus wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern; Genaue Feststellung der Mindestzahl der Straftaten im Schuldspruch; Klarheit über Umfang der Rechtskraft und Ausmaß der Schuld des Täters im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1968
Aktenzeichen
4 StR 27/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 16.11.1967

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    vollen Umfangs, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Brigitte,

  2. b)

    im Strafausspruch, soweit er wegen Unzucht mit Josefine D. verurteilt ist,

  3. c)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

2

1.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 14, 159[BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60] und 21, 303; BGH NJW 1967, 360).

3

2.

Die Verurteilung des Angeklagten ist im Falle Josefine D. im Schuldspruch nicht zu beanstanden.

4

Dagegen hat der Schuldspruch wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen an seiner am 8. Mai 1960 geborenen Tochter Brigitte keinen Bestand. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte ...Brigitte, die in einem Heim untergebracht war, bei seinen Besuchen dort von einen länger zurückliegenden nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an in einer nicht mehr zu ermittelnden Zahl von Fällen über oder unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefaßt und daran gespielt hat, zuletzt am 28. Mai 1967. Er bat, wie Brigitte bei ihrer Vernehmung durch den Oberamtsrichter Dr. G. am 6. Juli 1967 ausgesagt hat, das "immer dann gemacht, wenn er zu Besuch, gekommen sei". Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Aus ihnen ergibt sich weder, von wann an Brigitte in einem Heim untergebracht war, noch, in welchen Abständen der Angeklagte sie dort zu besuchen pflegte. Es läßt sich dem Urteil also in keiner Weise auch nur annähernd entnehmen, in wievielen Fällen mindestens der Angeklagte seine Tochter Brigitte unsittlich berührt hat. Auf die Feststellung der Mindestzahl der Fälle kann aber in der Regel nicht verzichtet werden, und zwar nicht nur, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft, sondern auch, damit Gewißheit über das Ausmaß der Schuld des Täters besteht (ständige Rechtsprechung, so Urteile des Senats vom 11. Februar 1966 - 4 StR 653/65 - und vom 30. Juni 1967 - 4 StR 137/67 -). Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Feststellung der Mindestzahl der Fälle entbehrlich war, etwa weil dem Angeklagten mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen innerhalb eines fest umgrenzten Zeitraums zur Last fällt und das Gericht hierfür eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe ausgesprochen hat (vgl. etwa Urteile des Senats vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58 - und vom 30. Juni 1967 - 4 StR 137/67 -), lag nicht vor. Im Gegenteil waren hier schon wegen der Vieldeutigkeit des von einem 7-jährigen schwach begabten Kinde gebrauchten Ausdrucks "immer" und der erkennbar wegen der großen Zahl der Fälle ausgesprochenen hohen Strafe nähere Feststellungen erforderlich.

5

Dieser Mangel berührt den Umfang der Schuld, so daß das Urteil im Falle Brigitte W. im ganzen aufzuheben war.

6

3.

Auch, die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 1 StGB hält einer Nachprüfung nicht stand. Das gilt schon für die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB. Bei deren Feststellung hat die Strafkammer ersichtlich den § 20 a Abs. 3 StGBübersehen. Nach der Rechtskraft der Verurteilung vom 18. Juni 1954 wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis und vom 15. Juli 1954 wegen Blutschande unter Einbeziehung der Strafe von acht Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vierzehn Monaten, verbüßt bis zum 15. August 1955, liegen nur geringfügige Strafen. Erst am 16. September 1965 ist der Angeklagte wieder schwerer bestraft worden, nämlich wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen mit dreizehn Monaten Gefängnis; die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte er im Sommer 1964 und am 25. Juli 1965 begangen. Der nach § 20 a Abs. 3 StGB erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Vor Verurteilungen ist also nicht gewahrt.

7

Weil schon das Fehlen der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinfällig macht, braucht der Senat zu den - ebenfalls nicht ausreichender Erwägungen der Strafkammer zur Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr Stellung zu nehmen.

8

Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils in Strafausspruch, auch im Falle Josefine D.

9

4.

Die Aufhebung des Urteils vollen Umfangs im Fall Brigitte W. und im Strafausspruch im Falle Josefine D. hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit entfällt nach § 76 StGB ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Rotberg
Faller
Sanders
Spiegel
Hürxthal