Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1968, Az.: 1 StR 659/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 659/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 11.07.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. Juli 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu "lebenslänglichem", d.h. lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm auf Lebenszeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Der Angeklagte hat nach einer Zechtour eine Nachbarin in seine Wohnung gelockt und sie dort gewaltsam zum Geschlechtsverkehr mißbraucht. Um diese Tat zu verdecken, erwürgte er dabei die Frau. Der Tatrichter hat dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, jedoch von einer Strafmilderung abgesehen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, "ein neues Gutachten über die seelische und körperliche Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit" einzuholen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger nach. Vernehmung des Sachverständigen, Dr. Henck, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den Antrag auf "Erholung eines Obergutachtens" (Bl. 577 d.HA). Die Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung der Revision, der Sachverständige sei nicht in der läge gewesen, ein wissenschaftliches Gutachten zu erstatten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Sachverständige den Blutalkoholgehalt fehlerhaft berechnet habe und von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.
2.
Das Schwurgericht hat über den Antrag des Verteidigers, der Angeklagte solle einem "Alkoholtest" unterzogen werden, nicht durch Beschluß entschieden. Dies war auch nicht erforderlich; denn bei einem Antrag auf Vornahme von Versuchen oder Experimenten, wozu auch ein "Alkoholtest" zu rechnen ist, handelt es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag, der nicht durch, besonderen Beschluß beschieden zu werden braucht (vgl. BGH LM § 244 Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128). Der Alkoholtest war auch, im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht geboten. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß eine nachträgliche Trinkprobe ohne Beweiswert ist, da die psychische und physische Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich, wieder hergestellt werden kann.
3.
Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Klever und Schreier abgelehnt. Der Tatrichter hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß das Gericht dieser Wahrunterstellung zuwider gehandelt hat. Die als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen der freien Beweiswürdigung. Der Tatrichter war daher nicht verpflichtet, die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger oder der Angeklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). In dieser verfahrensrechtlich zulässigen Wahrunterstellung liegt entgegen der Ansicht der Revision auch keine Beschränkung der Verteidigung.
4.
Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugin M. abgelehnt. Es hat nach, dem Wortlaut des Beschlusses als wahr unterstellt, daß die Zeugin die gleichen Angaben wie bei der Vernehmung vor der Polizei machen werde. Der Antrag ging allerdings erkennbar dahin, daß die Zeugin (Bardame) Anzeichen von Trunkenheit beim Angeklagten festgestellt habe. Das Gericht wollte aber auch, das als wahr unterstellen und hat es ausweislich des Urteils auch getan (UA S. 13).
II.
Sachrüge
Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand, insbesondere auch bezüglich der Darlegungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schwurgericht hat nach Anhörung eines Sachverständigen dem Angeklagten wegen seiner Übermüdung und wegen des Alkoholgenusses verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2StGB zugebilligt. Es hat aber wegen des zielgerechten Verhaltens des Angeklagten und seiner genauen Erinnerung eine im Sinne des § 51 StGB erhebliche alkoholische Beeinflussung, einen pathologischen oder "komplizierten" Rausch mit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 14). Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Tatrichter zu dieser Überzeugung auf Grund der Aussagen der Zeugen gelangt ist, die den Angeklagten wenige Stunden nach der Tat gesehen haben und vor allem aus der Aussage des Taxifahrers F. Dieser hat den Angeklagten von der E.-Bar in S. nach B., dem Tatort, gefahren. Der Zeuge ließ sich, erst nach Zureden durch, den Angeklagten bewegen, die Fahrt für nur 17,- DM aus zuführen. In B. erklärte der Angeklagte dem Taxifahrer den Weg zur Wohnung (UA S. 5). Aus dem gesamten Verhalten hatte der Zeuge - die Fahrt dauerte etwa 1/2 Stunde - den Eindruck gewonnen, der Angeklagte sei angetrunken oder leicht trunken (UA S. 13). Zur gleichen Auffassung war der Zeuge D. (Geschäftsführer der Bar) gelangt, mit dem der Angeklagte kurz vorher wegen einer teilweisen Stundung der Zechschuld unter Verpfändung der Armbanduhr und des Ausweises verhandeln mußte (UA S. 5, 13). Hinzu kommt ferner die Aussage der Zeugin H. (Bardame), die sich mit dem Angeklagten in der E.-Bar unterhalten hat; sie war zu einem ähnlichen Eindruck gekommen (UA S. 13). Bereits auf Grund dieser Umstände konnte der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1StGB ohne Rechtsirrtum ausschließen. Die Ablehnung einer Strafmilderung (UA S. 16) ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar.
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer