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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1968, Az.: VI ZR 150/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1968
Aktenzeichen
VI ZR 150/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.06.1966

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der am ... 1955 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 1963/64 die dritte Klasse der Volksschule am Ad.-St.-Platz in Gr.. An dieser Schule errichtete damals die Gemeinde einen Erweiterungsbau. Mit Planung und Bauleitung hatte sie den Beklagten als Architekten beauftragt.

2

Durch das Erdgeschoß des Erweiterungsbaues verläuft vom bisherigen Schulgebäude (Altbau) aus ein Gang, an dessen rechter Seite sich Klassenzimmer befinden. Nach dem letzten Klassenzimmer mündet der Gang in ein Treppenhaus. Gang und Treppenhaus trennt - ebenso wie Alt- und Neubau - eine Pendeltüre aus Drahtglas. Im Treppenhaus führt der Gang im rechten Winkel nach rechts weiter und schließlich über zwei Stufen abwärts zu einer Türe zum Schulhof. Jede der beiden Flügel dieser Türe besteht aus einem etwa 11 cm breiten Holzrahmen und einer Füllung aus 6 mm starken klarem Fensterglas. Rechts und links der Türe sind etwa 1 m breite feste Glaswände aus ebenfalls 6 mm starkem Fensterglas und mit einem an den Seiten 7 cm und am Boden 4 cm breiten Holzrahmen eingebaut. Sie haben die gleiche Höhe wie die Türe und reichen bis zum Boden.

3

Anfang Mai 1964 wurden die in dem damals im wesentlichen fertiggestellten, jedoch noch nicht übergebenen Neubau liegenden Klassenzimmer bezogen. Anschließend fand eine Besichtigung des Neubaues statt, an welcher der Beklagte, der erste Bürgermeister, der Rektor und der Hausmeister der Schule teilnahmen. Hierbei bestand Einigkeit, daß die Klassenzimmer weiter benutzt werden durften. Jedoch ordnete der Beklagte an, daß sowohl die Türe zwischen Gang und Treppenhaus wie auch die Türe vom Treppenhaus zum Schulhof bis zur offiziellen Übergabe des Neubaues verschlossen bleiben sollten, da das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt sei. Der Rektor bestimmte darüber hinaus, daß auch die Flügeltüre zwischen Alt- und Neubau während der Unterrichtszeit - nicht während der Pausen - versperrt zu bleiben habe.

4

Am Vormittag des 5. Juni 1964 war während der um 9.30 Uhr beginnenden Pause nicht nur die Flügeltüre zwischen Alt- und Neubau, sondern aus ungeklärten Gründen auch die Flügeltüre zwischen dem Gang im Neubau und dem Treppenhaus unversperrt. An der vom Treppenhaus zum Schulhof führenden Türe sowie an den beiderseitigen Glaswänden waren damals keine Sicherungen gegen einen Aufprall auf das Glas angebracht. Die Glasflächen waren auch nicht durch Markierungen kenntlich gemacht. Kurz nach Beginn der Pause lief der Kläger, dessen Klassenzimmer sich im Altbau befand, entgegen dem Vorbot seines Klassenlehrers zum Neubau, um durch diesen in den Schulhof zu gelangen. Er öffnete die beiden Pendeltüren und gelangte in das Treppenhaus. Dort stürzte er durch die Glaswand links der zum Schulhof führenden Eure. Hierbei zog er sich schwere Verletzungen zu, deren Auswirkungen sich noch nicht endgültig übersehen lassen.

5

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen: Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, daß die Glastüre und die Glaswände mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen würden. Solche habe er bis zum Unfall nicht einmal vorgesehen. Jedenfalls hätte zunächst eine provisorische Absicherung durchgeführt werden müssen. Die bloße Anordnung, den Zugang zum Treppenhaus stets verschlossen zu halten, habe nicht ausgereicht.

6

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm seinen materiellen und immateriellen Unfallschaden zu ersetzen habe.

7

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Das Fehlen von Schutzvorrichtungen sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Im übrigen seien solche Schutzvorrichtungen geplant gewesen und wären bis zur Übergabe des Gebäudes noch angebracht worden. Bis zu dieser Übergabe habe er aber davon ausgehen können, daß das Treppenhaus nicht von Schülern betreten werde.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Vorbehalt eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger stattgegeben.

9

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.

11

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die ungesicherten Glaswände rechts und links der zum Schulhof führenden Türe eine erhebliche Gefahr darstellten. Die bis zum Boden reichenden Glasflächen waren weder mit Schutzleisten noch mit einer Markierung versehen, die auf daß Vorhandensein einer Verglasung hinwiesen. So konnten sie selbst von erwachsenen Personen leicht übersehen werden mit der Folge, daß sie in der Meinung, einen freien Durchgang vor sich zu haben, gegen die Glaswände prallten und sich hierbei verletzten. Die Gefahrenlage wurde noch dadurch gesteigert, daß die beiden Türflügel in der Mitte einen verhältnismäßig gut sichtbaren Rahmen aufwiesen, während die Holzrahmen der Glaswände rechts und links nur sehr schmal waren und neben dem breiten Rahmen der Türflügel kaum auffielen. Diese Umstände unterstützten den unzutreffenden Eindruck, rechts und links der Türflügel liege ein freier Durchgang. Hinzukommt, daß die linke Glasfläche gerade unterhalb von zwei auf den Ausgang zuführenden Stufen eingebaut ist.

12

Nach der weiteren rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts traf den Beklagten in seiner Eigenschaft als den verantwortlichen Bauleiter die Pflicht, Dritte vor dieser Gefahr zu schützen. Er war für die Schaffung dieses Gefahrenzustandes zumindest mitverantwortlich; ihm standen auch die Möglichkeiten zur Verfügung, für eine entsprechende Sicherung zu sorgen.

13

Diese Ausführungen zieht die Revision nicht in Zweifel.

14

2.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei der ihm obliegenden Pflicht zur Sicherung nicht hinreichend nachgekommen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

15

a)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte vor Freigabe des Treppenhauses zwar noch nicht gehalten war, die Glaswände mit Querleisten aus Metall zu versehen, wie es nach dem Unfall geschehen ist. Als hinreichende, allerdings auch gebotene Schutzmaßnahme fordert es aber mit Recht, daß durch eine Markierung auf den Glasscheiben, etwa ein Kreidekreuz, wie es vom Glaser beim Einsetzen der Scheiben geschehen war, deutlich auf die vorhandene Verglasung hinzuweisen war. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Unterlassung einer solchen Sicherungsmaßnahme für Unfall- und Körperschäden des Klägers ursächlich war.

16

b)

Der Beklagte war von dem grundsätzlichen Gebot, die Glaswände zu sichern, nicht ausnahmsweise deshalb befreit, weil er das Treppenhaus noch nicht freigegeben, vielmehr angeordnet hatte, die zum Treppenhaus führenden Türen stets verschlossen zu halten. Schon vor Freigabe des Treppenhauses stellten die ungesicherten, seit Februar 1964 verglasten Flächen beiderseits der zum Schulhof führenden Türe eine erhebliche Gefahrenquelle dar.

17

Selbst bei Befolgung seines Verschlußgebots hatte der Beklagte damit zu rechnen, das Personen in den Gefahrenbereich gerieten. So mußten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Handwerker diesen Teil betreten, weil das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt war. Im Kellergeschoß des Neubaues befand sich zudem ein benutzter Lehrmittelraum, der zwar auch über den Keller des Altbaues erreichbar, zu dem der nächste Weg von den Klassenzimmern im Neubau jedoch durch dessen Treppenhaus führte. Die Annahme lag nahe, daß dieser kürzere Weg von Lehrpersonen, aber auch von beauftragten Schülern oder gar von ganzen Schülergruppen (Klassen), wenn auch unter Führung einer Lehrkraft, benutzt würde. Seine Maßnahmen waren so selbst dann nicht hinreichend, wenn seinem Verschlußgebot gefolgt worden wäre. Das gilt umso mehr, als er sein Gebot, die Flügeltüre stets verschlossen zu halten, nur allgemein damit begründet hatte, das Treppenhaus sei noch nicht fertiggestellt, aber nicht mit der erheblichen Gefahr, die aus dem Vorhandensein der ungeschützten Glasflächen erwuchs.

18

Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß der Beklagte nicht mit einer gegenüber der aufgezeigten Gefahr erforderlichen strikten Befolgung seines Verschlußgebots rechnen konnte. Der Beklagte wußte nach seinem eigenen Vorbringen nicht, wer im einzelnen im Besitz eines Schlüssels für die Flügeltüre vom Gang zum Treppenhaus war. Er hatte auch keine Anordnung etwa derart getroffen, daß der Hausmeister sämtliche Schlüssel persönlich zu verwahren hatte und sie keiner anderen Person - auch nicht dem Rektor, anderen Lehrkräften oder Handwerkern, die im nicht fertiggestellten Treppenhaus noch zu arbeiten hatten, - aushändigen durfte. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte bei gebotener Sorgfalt dicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Türen stets verschlossen gehalten wurden.

19

Somit mußte der Beklagte trotz seines Verschlußgebots damit rechnen, daß ein ihm im einzelnen nicht bekannter Personenkreis gelegentlich die Flügeltüre öffnen und das dahinter liegende Treppenhaus betreten werde. Dann durfte er sich aber auch nicht darauf verlassen, daß die Flügeltüre, wenn sie jemand öffnete, um aus dem Flur in das Treppenhaus oder umgekehrt zu gelangen, sofort wieder verschließen werde. Er mußte damit rechnen, daß eine ihm nicht bekannte Person das Gebot, die Türe stets verschlossen zu halten, nicht genügend ernst nehmen werde. So lag die Möglichkeit nicht fern, daß jemand, der etwa nur kurz den Lehrmittelraum aufsuchen und rasch wieder zurückkehren wollte, die Türe vorübergehend unverschlossen lassen oder das Verschließen aus Unachtsamkeit vergessen werde. Hiermit mußte der Beklagte umso mehr rechnen, als er sein Verschlußgebot, wie bereits erwähnt, nur damit allgemein begründet hatte, daß das Treppenhaus noch nicht fertiggestellt sei, aber nicht auf die aus den ungeschützten Glasflächen erwachsenen Gefahren hingewiesen hatte. Im Hinblick auf solche Möglichkeiten durfte der Beklagte auf eine strikte Einhaltung seines Gebots auch dann nicht vertrauen, wenn er - wie er vorgetragen hat - wiederholt kontrolliert und dabei die Türe stets verschlossen gefunden hätte.

20

Durfte der Beklagte sich sonach nicht darauf verlassen, daß Personen, auch Schüler, nicht in den Gefahrenbereich der Glaswände gelangten, dann mußte er auch damit rechnen, daß sie, insbesondere Schulkinder, von dort in den Schulhof zu gelangen versuchten. Deshalb war er nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu Maßnahmen der beschriebenen Art - Markierung der Verglasung - gehalten.

21

c)

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Beklagten überspannt werden. Von diesem wurde lediglich erwartet, daß er für die Markierung der Glaswände in der bezeichneten Weise Sorge trug, eine Maßnahme, die keinen nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand erforderte. Wäre er so verfahren, hätte die weitere Sicherung durch das Verschlußgebot ausgereicht.

22

Im übrigen mochte der Beklagte davon ausgehen können, daß die Empfänger der Schlüssel, keinen "Mißbrauch" mit ihnen trieben, wie die Revision meint. Er mußte aber in Rechnung stellen, daß, wie im einzelnen ausgeführt, ungewollt zeitweise die Möglichkeit bestand, unbeaufsichtigt in den Gefahrenbereich zu gelangen.

23

II.

Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 BGB).

24

Allerdings sei dem Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, durch seinen Klassenlehrer verboten worden, durch den Neubau in den Schulhof zu gehen. Den Aussagen des Klassenlehrers im Strafverfahren entnimmt es jedoch, daß dieses Verbot nichts mit den aus dem unfertigen Zustand des Treppenhauses, insbesondere den ungesicherten Glasflächen ergebenden Gefahren zu tun hatte. Unter diesen Umständen war es nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht voraussehbar, daß ein Verstoß gegen das Verbot zu einem Unfall der in Frage stehenden Art führen könne. Das Berufungsgericht lastet dem damals knapp 9 Jahre alten Kläger auch nicht an, daß er die Verglasung links der Türe nicht bemerkt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war diese aus den bereits dargelegten Gründen nur sehr schwer erkennbar. Von einem Kind seiner Altersstufe sei die an sich naheliegende Schlußfolgerung nicht zu erwarten gewesen, der Raum zwischen Tür und Seitenwand sei ebenfalls verglast.

25

Diese rechtlich nicht zu beanstandeten Ausführungen werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

26

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens