Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1968, Az.: IV ZB 3/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1968
- Aktenzeichen
- IV ZB 3/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1968, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 796 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Luise M. geb. S. A., G., Im K.,
Prozessgegner
den Versicherungsvertreter Werner M., G., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt dich im Richterablehnungsverfahren nach dem Streitwert der Hauptsache.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Befangenheit des Richters von der Partei in seiner Stellungnahme zu einem bestimmten Einzelanspruch oder zu einem bestimmbaren Teil eines Anspruchs gefunden wird.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann in der Sitzung vom 17. Januar 1968
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.200,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen einen Richter des Berufungsgerichts für unbegründet erklärt worden ist. Die Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden.
Der Gebührenberechnung ist als Wert des Beschwerdegegenstandes der Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen.
Die Annahme eines geringeren, nach dem Interesse der Partei an der Zwischenentscheidung zu bestimmenden Werts (Gerold, Der Streitwert, 1959, S. 70 mit Anführungen) kann nicht mit der geringeren Bedeutung des Zwischenverfahrens für den Ausgang des Rechtsstreits begründet werden. Wenn von einer im Regelfall geringeren Bedeutung der Zwischenentscheidung auszugehen wäre, dann hätte ihr der Gesetzgeber bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß diese Entscheidung einem vereinfachten Verfahren überlassen bleibt und in diesem Verfahren nach §46 GKG nur eine Gerichtsgebühr und nach §61 BRAGebO nur drei Zehntel einer Anwaltsgebühr erwachsen (vgl. Friedländer, GKG, 1928, S. 316).
Vom Standpunkt der Partei hat aber die Zwischenentscheidung, bei der es sich um eine Richterablehnung handelt, keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Der Richter wird abgelehnt in der Befürchtung, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden. Das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung deckt sich regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Soweit bei der Entscheidung über die Hauptsache Raum für die Ausübung richterlichen Ermessens bleibt, kann weder die Partei selbst den Nachteil abschätzen, der ihr aus der Teilnahme des Richters erwachsen würde, noch kann es dem Beschwerdegericht obliegen, Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfange eine Befangenheit des Richters gegenüber der Partei sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde.
Aus diesen Gründen wäre das Parteiinteresse an der Richterablehnung im Wege einer Beschwerdeentscheidung auch dann stets dem Streitwert ihres Prozeßbegehrens gleichzusetzen, wenn das Gebührenrecht des Beschwerdeverfahrens eine Wertbestimmung nach diesem Interesse zuließe. Wie oben dargetan, ist aber eine Unterschreitung des Streitwerts der Hauptsache von vorneherein nicht statthaft.
Nach allgemeiner Regel ist hiervon eine Ausnahme zu machen, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus seiner Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zum Umfang eines Anspruchs herleitet. Kann der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen wird, eindeutig abgegrenzt werden, dann bestimmt der sich hierauf beziehende Teil des Prozeßbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde.
Wieweit die gleichen Gesichtspunkte für den Beschwerdewert in anderen Zwischenverfahren gelten müssen, ist hier nicht zu untersuchen.