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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1967, Az.: VI ZR 120/66

Vertrauen eines Führers eines Kraftfahrzeugs auf verkehrsgetreues Handeln eines sich für ihn nicht sichtbar nähernden erwachsenen Fußgängers im Bereich eines Fußgängerüberwegs; Anforderungen an die Annahme des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); Vernehmung eines Kraftfahrers als Partei und Verwertung der Aussage als Erkenntnismittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 120/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.05.1966

Fundstelle

  • VersR 1968, 356

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Führer eines Kfz darf bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg darauf vertrauen, dass Erwachsene, die sich möglicherweise für ihn nicht sichtbar dem Überweg nähern, nicht verkehrswidrig handeln. Sie halten in der Regel vor dem Betreten der Fahrbahn nach herankommenden Fahrzeugen Umschau.

  2. 2.

    Das gleiche gilt bei dem plötzlich Betreten der Fahrbahn von vorher nicht sichtbaren Kleinkindern, mit deren Erscheinen nach den Umständen nicht zu rechnen war.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 5. Dezember 1962 im Alter von 4 Jahren auf der J.-Sch.-Straße in D. von einem der beklagten Firma Er. GmbH gehörenden und von dem Beklagten M. gelenkten Personenkraftwagen angefahren und dabei schwer verletzt. Ma. fuhr stadtauswärts und hatte die Eisenbahnüberführung vor der Auffahrt zum Bahnhof D. passiert. Hinter dieser Überführung befindet sich eine zweite Überführung, deren rechts stehenden beiden Pfeiler - stadtauswärts gesehen - neben dem Bordstein auf dem Bürgersteig in die Erde gelassen sind. Unmittelbar hinter dem letzen Pfeiler verläuft ein durch sogenannte Zebrastreifen markierter Fußgängerüberweg über die J.-Sch.-Straße. Als der Kläger vom Bürgersteig aus diesen Überweg betrat, wurde er von dem Kraftwagen der Beklagten erfaßt und zu Boden geschleudert. Er erlitt schwere Kopfverletzungen, deretwegen er viermal operiert wurde.

2

Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat behauptet: Er habe vor dem Unfall an der Bordsteinkante in Höhe des Fußgängerüberweges gestanden und sei nicht durch die Pfeiler der Eisenbahnüberführung verdeckt worden. Der Beklagte M. habe ihn dort sehen müssen.

3

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte als Gesamt Schuldner verpflichtet seien, ihm alle in Zukunft aus dem Unfall entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträgerübergegangen sind.

4

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Sie haben geltend gemacht: Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Kläger habe auf dem Bürgersteig so hinter einem Pfeiler gestanden, daß er für den mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st fahrenden M. nicht zu stehen gewesen sei. Von dort aus sei der Kläger plötzlich auf den Überweg getreten und seitlich gegen den Wegen geraten.

6

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und angenommen, daß die Beklagten nach dem Straßenvorkehrsgesetz verpflichtet seien, für den Schaden des Klägers einzustehen.

7

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen, ferner ab 1. März 1966 auf Lebenszeit eine vierteljährliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, den Tenor des landgerichtlichen Urteils jedoch wie folgt neu gefaßt:

9

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger im Rahmen der Grenzen desStraßenverkehrsgesetzes die aus dem Unfall vom 5. Dezember 1962 entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträgerübergegangen sind.

10

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweigungsantrag weiter.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Halterin des an dem Unfall beteiligten Kraftwagens nach § 7 StVG und die Haftung des Fahrers M. nach § 18 StVG bejaht, weil nicht nachgewiesen sei, daß M. die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war.

13

1.

Es hat seine Annahme, der Unfall sei nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen, in erster Linie damit begründet, daß M. unabhängig davon, ob er den Kläger auf dem Bürgersteig habe sehen können, nicht jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt angewandt habe. Es sei zu berücksichtigen, daß sich hinter dem zweiten Pfeiler der Einsenbahnüberführung Personen hätten aufhalten können, die die Absicht hatten, auf dem Überweg die Straße zu überqueren. Das hätten auch Kinder sein können, von denen man nicht mit Sicherheit erwarten könne, daß sie vor dem Betreten des Überweges mit genügender Sorgfalt auf den Verkehr achten. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nach der Ansicht des Berufungsgerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und deshalb seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabgesetzt, daß er notfalls vor oder auf demÜberweg sofort hätte anhalten können.

14

Damit überspannt das Berufungsgericht das Haß dessen, was von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer erwartet werden kann. Freilich setzt § 7 Abs. 2 StVG voraus, daß der Kraftfahrer eine über die allgemein im Verkehr zu fordernde Sorgfalt hinausgehende, gesteigerte Sorgfalt beobachtet hat. Es ist eine besonders Überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart zu fordern. Aber auch hier dürfen die Anforderungen an den Kraftfahrer nichtüberspannt werden. Die Möglichkeit, daß sich nicht sichtbare erwachsene Personen auf dem Bürgersteig aufhielten, hätte, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, noch keinen Anlaß geboten, bei der Annäherung an den Überweg die Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st, die M. eingehalten hat, herabzusetzen. In einer solchen Lage steht auch dem besonders sorgfältigen Kraftfahrer der Vertrauensgrundsatz zur Seite. Er darf darauf vertrauen, daß Erwachsene, die sich möglicherweise für ihn nicht sichtbar dem Überweg nähern, nicht verkehrswidrig handeln, sondern vor dem Betreten der Fahrbahn nach herankommenden Fahrzeugen Umschau halten. Dieser Vertrauensgrundsatz käme dem Beklagten nur dann nicht zugute, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß sich hinter dem Pfeiler möglicherweise auch Kinder aufhielten, ohne in der Begleitung Erwachsener zu sein. Daß er damit hätte rechnen müssen, kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, denn die Wahrscheinlichkeit, daß sich an einer derart gefährlichen Stelle in der Nähe einer Bahnhofsauffahrt unbeaufsichtigt Kleinkinder aufhalten, ist nach der Lebenserfahrung so gering, daß mit ihr nicht ohne weiteres gerechnet zu werden braucht. Wollte man anderer Meinung sein, so hätte das zur Folge, daß auf dieser städtischen Straße jeder Kraftfahrer, um der Halterhaftung zu entgehen, bei der Annäherung an den Fußgängerüberweg die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf Schrittgeschwindigkeit vermindern müßte. Das kann angesichts deräußerst geringen Wahrscheinlichkeit, daß sich dort nicht sichtbar ein unbeaufsichtiges Kleinkind aufhält, nicht gefordert werden.

15

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf § 9 Abs. 3 a StVO. Abgesehen davon, daß siese Bestimmung erst durch die Verordnung vom 30. April 1964 (BGBl I S. 305), also längere Zeit nach dem Unfall vom 5. Dezember 1962 in das Gesetz eingefügt worden ist, sind aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht gegeben. § 9 Abs. 3 a StVO begründet Pflichten des Kraftfahrers gegenüber Fußgängern, welche die Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg erkennbarüberschreiten wollen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn, wie hier unterstellt werden muß, kein Fußgänger zu sehen ist, der Anstalten macht, die Fahrbahn zu überqueren.

16

2.

Dagegen ist die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht, rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß den Beklagten M. ein Verschulden träfe und damit auch die Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG entfiele, wenn Malsbender bei der Annäherung an den Überweg den Kläger auf dem Bürgersteig hätte sehen können. Der Kraftfahrer muß besondere Rücksicht auf Kinder nehmen, die infolge ihrer jugendlichen Unerfahrenheit in Gefahr kommen kennen. Er muß damit rechnen, daß Kleinkinder dieses Alters sieh unüberlegt und unbesonnen verhalten. M. wäre daher verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Wagens herabzusetzen, wenn er den vierjährigen Kläger auf dem Bürgersteig in der Sähe des Fußgängerwegs hätte sehen können.

17

Da die Beklagten, deren Fahrzeug den Schaden herbeigeführt hat, sich nach den §§ 7 Abs. 2 und 18 StVG entlasten müssen, war es ihre Aufgabe zu beweisen, daß M. den Kläger nicht sehen konnte. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Es hat die Unfallstelle besichtigt und an Ort und Stelle den Zeugen H. vernommen, der aus der entgegengesetzten Richtung kommend den Kläger auf dem Bürgersteig bemerkt hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist es auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, daß der Kläger für M. sichtbar war.

18

Diese Würdigung gehört dem tatsächlichen Gebiet an und enthält keinen rechtlichen Irrtum. Sie kann auch durch verfahrensrechtliche Rügen nicht erschüttert werden.

19

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe M. als Partei vernehmen messen. Allerdings ist der Tatrichter bei der Prüfung, ob sich der Halter eines Kraftwagens nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann, nicht gehindert, den Kraftfahrer nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen und seine Aussage als Erkenntnismittel zu verwerten. Eine Parteivernehmung nach dieser Bestimmung kommt aber nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Berichts von der Wahrheit der su erweisenden Tatsache zu ergründen. Es muß also bereits einiger Beweis erbracht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung gegeben sein. Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Meinung, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

20

3.

Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Schuldunfähigkeit des Klägers nicht den Einwand des mitwirkenden Verschuldens ausschließe, weil § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden sei (BGHZ 37, 102). Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

21

Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen weder diesen Einwand erhoben, noch Tatsachen vorgetragen, welche die Anwendung der§§ 829, 254 BGB rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, ja nicht einmal die Möglichkeit, in seinem Urteil auf diesen Gesichtspunkt einzugehen.

22

4.

Damit erweist sich die Revision in allen Punkten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

23

Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner