Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1967, Az.: V BLw 21/67
Antragsberechtigung für eine Beschwerde in Landwirtschaftssachen; Beschwerdeberechtigung des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings in einem die Feststellung der Hofeigenschaft betreffenden Verfahren; Ältestenrecht in der Hoferbfolge; Ausscheiden älterer Geschwister von der Hoferbschaft bei fehlender Wirtschaftsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1967
- Aktenzeichen
- V BLw 21/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.05.1967
- AG Peine
Rechtsgrundlagen
- § 9 LwVG
- § 20 Abs. 1 FGG
- § 37 Abs. 1 Buchst. a LVO
- § 6 Abs. 1 HöfeO
Fundstellen
- DNotZ 1968, 560-561
- MDR 1968, 314 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von B. Band 11 Blatt 3... auf den Namen des Landwirts Karl L. in B. Nr. ... eingetragenen Grundbesitzes
Amtlicher Leitsatz
Hat das Landwirtschaftsgericht in einem Feststellungsverfahren die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung dem Antrag des Eigentümers gemäß verneint, so ist der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin,
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr, Grell sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 1967 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Landwirt Karl L. in B. (Antragsteller) ist Eigentümer der im Grundbuch von B. Band 11 Blatt 3... eingetragenen Achtelspännerstelle in Größe von 7,8158 ha mit einem auf den 1. Januar 1965 festgesetzten Einheitswert von 16.900 DM. Die Besitzung war Erbhof. Im Grundbuch steht noch der Erbhofvermerk eingetragen.
Aus der Ehe des Antragstellers sind sechs Kinder hervorgegangen, nämlich:
- 1.
Waltraud, geb. am 20. August 1922.
Sie ist mit dem Betriebsleiter M. in Bu. verheiratet und hat einen Sohn, der seine Lehre als Tankwart am 1. Oktober 1967 beendet hat;
- 2.
Gertrud, geboren am 14. März 1925.
Sie ist mit dem Versicherungsinspektor Mü. in H. verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der älteste Sohn hat einen kaufmännischen Beruf erlernt und ist zur Zeit bei der Bundeswehr. Der jüngste Sohn ist vier Jahre alt;
- 3.
der frühere Landwirt und jetzige Bergmann Friedrich L. in B. Nr. ..., geboren am 1. Oktober 1927;
- 4.
Ursula, geboren am 22. Juli 1930 (Antragsgegnerin). Sie ist mit dem Landwirt Albert R. in O. verheiratet;
- 5.
Karla, verheiratete F., geboren am 10. März 1933, wohnhaft in Ro. bei P.;
- 6.
Erika, verheiratete Pa., geboren am 20. Februar 1935, wohnhaft in O. bei P.
Der Antragsteller hat von seinem Grundbesitz durch notariellen Vertrag vom 12. März 1966 87,50 a an die Antragagegnerin und durch einen weiteren Vertrag vom 17. Mai 1966 2,5 ha an den Landwirt August S. verkauft. Beide Verträge sind genehmigt worden.
Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, daß seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Hofstelle könne nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, weil erhebliche Teile der Wirtschaftsgebäude schon vor längerer Zeit abgebrochen seien und der Rest der Gebäude sich in einem schlechten Zustand befinde. Infolgedessen könne auf dem Grundbesitz weder zur Zeit noch in Zukunft eine Landwirtschaft betrieben werden.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat entsprechend dem Feststellungsbegehren des Eigentümers die Hofeigenschaft der Besitzung verneint, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die Hofeigenschaft festgestellt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit der Begründung, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob die Antragsgegnerin beschwerdeberechtigt ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG) steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Es handelt sich in vorliegendem Fall um ein Feststellungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 a LVO. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß bei Verneinung der Hofeigenschaft zu Lebzeiten des Eigentümers der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt ist. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, wer in einem die Feststellung der Hofeigenschaft betreffenden Verfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einlegen kann. Es regelt das Beschwerderecht für den Fall, daß das Gericht seine Zustimmung zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO erteilt oder eine Verfügung von Todes wegen genehmigt, durch die so vieles Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß der Einheitswert der Besitzung unter 10.000 DM sinkt. In diesen Fällen ist, wenn mehrere Hoferbenberechtigte vorhanden sird, nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling, dem der durch Erbvertrag zum Hof erben Bestimmte gleichsteht, beschwerdeberechtigt (§ 38 Abs. 4 LVO). Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling beruht darauf, daß der Hof nach § 4 Satz 1 HöfeO nur einem der Miterben (dem Hoferben) zusteht und der kraft Gesetzes oder durch Erbvertrag zur Hofnachfolge Berufene eine durch § 7 Abs. 2 HöfeO geschützte Anwartschaft auf den Hof hat. Infolgedessen muß, wenn das Gericht die Hofeigenschaft einer Besitzung dem Antrag des Eigentümers entsprechend verneint, dem nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling ein Beschwerderecht eingeräumt werden (vgl. auch Barnstedt/Meyer LVO § 23 Anm. 4 C II a S. 135, 136; Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. LVO § 37 Anm. 277; OGHZ 2, 263, 266). Von dieser Auffassung geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hängt deshalb davon ab, ob die Antragsgegnerin die nächstberufene Hoferbin ist. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin könne kein Zweifel bestehen, weil sie nicht nur seit dem Jahre 1960 die Landwirtschaft betrieben, sondern vom Antragsteller den Hof für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum 1. Oktober 1973 gepachtet habe. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Wirtschaftsunfähigkeit ihrer drei älteren Geschwister schlüssig dargelegt habe, könne offenbleiben. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund der ihr seit 1960 ständig gemachten Zusage auf die künftige Übernahme des Hofes eingestellt und zusammen mit ihrem Ehemann für den Hof Aufwendungen in Höhe von mehr als 15.000 DM gemacht. Mit Rücksicht auf die Hofzusage habe ihr Ehemann seine Stellung bei der Landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft in P. am 31. März 1962 aufgegeben und seit dieser Zeit mit seiner Ehefrau die Besitzung bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin könne sich, wenn man ihr Vorbringen als richtig unterstelle, auf eine formlose, als wirksam zu behandelnde Hofzusage des Antragstellers ihr gegenüber berufen. Zumindest sei die Rechtslage so zweifelhaft, daß sie ausreichen müsse, um ein Beschwerderecht der Antragsgegnerin zu bejahen.
Die Rechtsbeschwerde bekämpft diese Ausführungen. Sie hält die Voraussetzungen für eine Bindung des Antragstellers an die Antragsgegnerin als Hoferbin nicht für gegeben und macht im übrigen geltend, daß die älteren Geschwister der Antragsgegnerin als Hoferben vorgingen. Die Wirtschaftsfähigkeit des Bruders Friedrich könne nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn man Friedrich L. die Wirtschaftsfähigkeit absprechen wolle, müsse auch die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint werden. Jedenfalls werde die Antragsgegnerin erst nach Feststellung der Wirtschaftsunfähigkeit ihres Bruders Beschwerdeberechtigt. Geschickt vorgebrachte Behauptungen könnten nicht genügen, um einem Beteiligten ein Beschwerderecht einzuräumen.
Bei der Prüfung des Beschwerderechts ist von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Für die hier allein zu untersuchende Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde genügt es, daß die Antragsgegnerin einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, ihr die Stellung eines nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt (Beschluß des Senats vom 13.12.1962 - V BLw 22/62, RdL 1963, 47). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde. Eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht meint, nach dem vorgetragenen Sachverhalt sich auf eine formlos wirksame Hofzusage berufen könnte, bedarf es nicht, weil die Zulässigkeit der Beschwerde aus einem anderen Grunde zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin ist an sich nicht die nächstberufene Hoferbin, da nach § 6 Abs. 1 HöfeO für die Hoferbfolge Ältestenrecht gilt und deshalb die Beteiligten zu 3 bis 5 vor der Antragegegnerin als Hoferben berufen sind. Die älteren Geschwister der Antragsgegnerin scheiden als Hoferben dann aus, wenn sie nicht wirtschaftsfähig sind. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht kann davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin, da sie seit dem 1. Juli 1963 die Besitzung gepachtet und bewirtschaftet hat, wirtschaftsfähig ist. Es fragt sich deshalb allein, ob die Beteiligten zu 3 bis 5, wenn das Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt wird, nicht wirtschaftsfähig sind. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, ihre sämtlichen Geschwister seien nicht wirtschaftsfähig. Sie seien entweder vom Hof fortgezogen oder hätten eine andere Tätigkeit übernommen. Sie hätten zwar in ihrer Jugendzeit gelegentlich in der Landwirtschaft mitgeholfen. Den landwirtschaftlichen Beruf hätten sie aber weder erlernt noch ausgeübt. Friedrich Lege habe inzwischen den Beruf eines Bergmanns ergriffen und sich seit 1953 in keiner Weise mehr auf dem Hof betätigt. Wenn dieses Vorbringen richtig ist, müßte die Wirtschaftsfähigkeit der Geschwister der Antragsgegnerin verneint werden, auch wenn man berücksichtigt, daß bei der geringen Größe des Betriebes keine allzu großen Anforderungen an die selbständige Bewirtschaftung der Besitzung gestellt werden können. Das Vorbringen der Antragsgegnerin reicht jedenfalls zur Begründung eines Beschwerderechts aus, woraus sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt.
Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde lediglich auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht, kann das Rechtsbeschwerdegericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde befassen (BGHZ 15, 5). Die Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen werden.
Zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Entscheidungen im gegenwärtigen Verfahren nichts darüber besagen, wer Hoferbe des Antragstellers ist, insbesondere ob die Beteiligten wirtschaftsfähig sind oder nicht.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 LwVG.
Dr. Piepenbrock
Dr. Grell