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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1967, Az.: VI ZR 71/66

Schuldhafte Verursachung einer Gesundheitsbeschädigung bei fehlerhafter Ausführung einer Injektion; Gesundheitsschädigung bei einer intraarteriellen Injektion des Narkosemittels Estil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 71/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.02.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 10. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision, einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger suchte am 15. Oktober 1961 den Beklagten in seiner Unfallpraxis auf, da er sich in der Nacht zuvor den linken Arm im Schultergelenk ausgekugelt hatte. Der Beklagte unternahm es, die Schulter in einer Kurznarkose wieder einzurenken. Dazu führte er am rechten Arm des Klägers eine Injektion mit dem Kurz-Narkotikum Estil aus, das von der Herstellerfirma, der Streithelferin des Klägers, im April 1961 auf den Markt gebracht worden und zur intravenösen Anwendung bestimmt war; "eine intraarterielle Injektion", so hieß es in der jeder Packung beigefügten Gebrauchsanweisung, "muß mit Sicherheit vermieden werden". Der Beklagte bemühte sich nach der Injektion vergeblich, das Schultergelenk wieder einzurichten. Da sich inzwischen der rechte Arm und die rechte Hand bläulichrot verfärbt hatten, brach er die Behandlung ab und veranlaßte sofort die Aufnahme des Klägers in die Chirurgische Klinik von D.-E.. Die linke Schulter wurde hier wieder eingerichtet und der Kläger sodann wegen des rechten Armee in die medizinische Klinik überführt. Die Ärzte stellten eine akute Durchblutungsstörung des rechten Armes fost; dem Kläger mußten in der Folge der zweite bis fünfte Finger und ein Teil des Daumens der rechten Hand amputiert werden. - Die Streithelferin des Klägers hat das Narkosemittel Estil im Februar 1962 wieder aus den Verkehr gezogen, nachdem sich bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung mehrfach Komplikationen, namentlich Amputationen und Nierenschäden, ergeben hatten.

2

Der Kläger hat den Beklagten für den erlittenen Schaden ersatzpflichtig gemacht. Er hat ihm vorgeworfen, seine Gesundheitsbeschädigung dadurch schuldhaft herbeigeführt zu haben, daß er das Narkosemittel bei der im Bereich der Ellenbeuge ausgeführten Injektion versehentlich in eine Arterie statt in die Vene gespritzt habe. Der Beklagte hätte ein weniger gefährliches Narkosemittel verwenden und die Injektion nicht in der Ellenbeuge mit der engen Nachbarschaft von Venen und Arterien, sondern an weniger gefährlicher Stelle wie etwa auf den Handrücken vornehmen sollen.

3

Der Beklagte hat entgegnet, Estil sei damals wegen seiner Vorzüge gegenüber anderen Narkosemitteln bei ambulanter Behandlung allgemein angewendet und empfohlen worden. Für intravenöse Injektionen habe entsprechend ständiger Übung an allen namhaften Kliniken Deutschlands grundsätzlich die Ellenbeuge als der gegebene Injektionsort gegolten. So zu verfahren, habe er auch bei der Anwendung von Estil keine Bedenken zu tragen brauchen, zumal er der Herstellerfirma vorher von zwei Thrombose-Zwischenfällen nach Estil-Injektion in die Cubitalvene berichtet habe, ohne von ihr vor einer Injektion in die Ellenbeugegegend gewarnt worden zu sein. Dabei habe er die Injektion beim Kläger nicht einmal unmittelbar in die Ellenbeuge vorgenommen, sondern am Unterarm. Eine Estil-Injektion in eine Vene des Handrückens sei bei dem Kläger nicht möglich gewesen. Er habe die Injektion ohne ärztlichen Kunstfehler ausgeführt. Ihre folgen könnten nur darauf beruhen, daß beim Kläger eine anatomische Variation des Gefäßverlaufs am rechten Arm vorgelegen habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsverfahren den Verdienstausfall, der ihm bis 1965 entstanden ist, auf 16.822,82 DM beziffert und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind; mit der gleichen Beschränkung hat er auch die Ersatzpflicht des Beklagten für den durch die Estil-Injektion weiter entstehenden Vermögensschaden festzustellen beantragt; auch hat er ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen beansprucht.

6

Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Feststellungsbegehren entsprochen.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

Der Kläger und seine Streithelferin beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB für begründet gehalten.

10

Wie es auf Grund sachverständiger Begutachtung festgestellt hat, ist der Körperschaden des Klägers dadurch verursacht worden, daß bei der Injektion vom 15. Oktober 1961 Estil in die arterielle Blutbahn des Klägers gelangt ist. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten hieran ein Verschulden beigemessen. Er habe die Einspritzung im Bereich der Ellenbeuge vorgenommen, wo wegen des häufig (bei etwa 25 % der Bevölkerung) vorkommenden variablen Verlaufs der Gefäße und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft die Gefahr einer unbemerkten versehentlichen intraarteriellen Injektion besonders groß sei, - eine in der Medizin bekannte Tatsache, über die der Beklagte als erfahrener Narkosearzt hätte unterrichtet sein müssen. Nicht ohne Fahrlässigkeit habe ihm auch unbekannt sein können, daß versehentliche intraarterielle Injektionen differenter intravenöser Narkosemittel folgen nach sich zögen, die von vorübergehender Gefäßkontraktion bis zu Gewebsuntergang und Amputation reichten. Diese Erkenntnis habe bereits Jahre vor dem hier eingetretenen Schadensereignis zum Erfahrungsgut der ärztlichen Wissenschaft gehört und schon die Pflicht, sich im Interesse der sich ihm anvertrauenden Patienten beruflich fortzubilden, habe es dem Beklagten geboten, sich dieses Wissen an Hand des einschlägigen Schrifttums anzueignen. Im März 1961, also 1/2 Jahr vor der Behandlung des Klägers, sei speziell über Estil in einem Aufsatz von Just in der Fachzeitschrift "Der Anaesthesist" berichtet und betont worden, daß eine intraarterielle Injektion unbedingt vermielen werden müsse, da sonst - wie bei vielen anderen intravenösen Injektionslösungen - schwere Durchblutungsstörungen bis zur Gangrän resultierten. Umso mehr hätte der Beklagte die Gefahren einer intraarteriellen Injektion berücksichtigen müssen, als die Streithelferin in der Gebrauchsanweisung für Estil besonders hervorgehoben habe, daß eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden müsse. Möge Estil auch von außergewöhnlicher Gefäßtoxizität gewesen sein, so habe der Mangel eines entsprechenden besonderen Hinweises die Warnung doch nicht abschwächen können; sie sei vielmehr unmißverständlich gewesen, von Bedeutung gerade darum, weil die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Folgen versehentlicher Einspritzung eines differenten intravenösen Mittels in die arterielle Blutbahn jedem Arzt hätten bekannt sein müssen.

11

Ob eine Injektion in den Handrücken des Klägers in Betracht kommen konnte, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; jedenfalls habe sich der Beklagte, so stellt es fest, zur Narkose des Klägers ebenso wie hernach die Klinik eines anderen Mittels bedienen können, das nicht die Gefahren der von ihn vorgenommenen Estil-Injektion in sich getragen habe. Diese sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Auch um gewisser Annehmlichkeiten und Vorteile willen, die Estil im Vergleich zu anderen Präparaten bei planmäßigen Verlauf der Injektion für Arzt und Patient geboten hätten, habe der Beklagte den Kläger nicht der Gefährdung durch die von ihm vorgenommene Estil-Injektion aussetzen dürfen.

12

2.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit den Gedanken der Entscheidung überein, die der erkennende Senat bereits in einem gleichartigen Fall zur Schadenshaftung von Arzt und Krankenhaus für die Folgen einer versehentlichen intraarteriellen Estil-Injektion getroffen hat (Urteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 54/66 -).

13

Die Einwendungen, die von der Revision gegen das Berufungsurteil im besonderen erhoben werden, können keinen Erfolg haben.

14

a)

Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Einspritzung im Bereich der Ellenbeuge vorgenommen hat, mit Verfahrensrügen an; sie sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat das vom Beklagten überreichte Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. an den Haftpflichtverband der deutschen Industrie keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern sehr wohl gesehen, welche Angaben der Beklagte nach dem Inhalt dieses Gutachtens dem Sachverständigen über die Einstichstelle gemacht hat. Gerade auch unter Hinweis hierauf hat es den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. um die Erstattung seines Nachtragsgutachtens gebeten. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß sich dieser Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten angesichts der mangelnden Übereinstimmung zwischen jenen Angaben und dem vom Beklagten selbst niedergelegten "Protokoll" vom 16. Oktober 1961 dahin ausgesprochen hat, wahrscheinlich habe der Beklagte außerhalb der Ellenbeugegegend injiziert. Das Berufungsgericht hat diese gutachtliche Äußerung in seinem Urteil durchaus gewürdigt. Es trifft schließlich nicht zu, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung mit der Auffassung der genannten Sachverständigen ohne jede Begründung in Widerspruch gesetzt habe. Es hat seine Feststellung dem detaillierten ärztlichen Befundbericht entnommen, der bei der Aufnahme des Klägers in die medizinische Klinik am 16. Oktober 1961 gefertigt worden ist, in den Gutachten der Sachverständigen aber keine Erwähnung gefunden hat und, wie das Berufungsgericht hervorhebt, bei der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist. Auf Grund der genauen Angaben in dem Befundbericht, die nach Feststellung des Berufungsgerichts überdies mit den eigenen Angaben des Beklagten in seinem "Protokoll" in Einklang stehen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts gesichert, daß die Injektion noch innerhalb des Ellenbogenbereichs stattgefunden hat.

15

Die dahingehende Feststellung ist hiernach einwandfrei zustande gekommen.

16

Eine weitere sachverständige Begutachtung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unnötig halten.

17

b)

Ob der Beklagte dadurch einen ärztlichen Kunstfehler begangen hat, daß er bei der Injektion mit der Kanüle in eine Arterie geriet, ist vom Berufungsgericht mit Recht nicht als entscheidend angesehen worden. Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Beklagten rechtsirrtumsfrei darin erblickt, daß er im Bereich der Ellenbeuge eine Estil-Injektion vorgenommen hat, obwohl es in diesem Bereich, wie er hätte wissen müssen, leicht zu einer unbemerkten Fehleinspritzung in die arterielle Blutbahn mit irreparablen schweren gesundheitsschädlichen Folgen kommen konnte und die Narkose des Klägers auf andere Weise ohne diese Gefährdung hätte herbeigeführt werden können.

18

c)

Ob es allgemein üblich gewesen ist, in die Ellenbeugegegend zu spritzen, konnte das Berufungsgericht gleichfalls dahingestellt sein lassen. Nicht darauf kommt es an, was üblich war, sondern was bei der gegebenen Sachlage die verkehrserforderliche Sorgfalt gebot (§ 276 BGB). Der Kranke darf erwarten, daß der Arzt alle, auch entfernte Verletzungsmöglichkeiten in den Kreis seiner Erwägungen zieht und sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten hiernach einrichtet. Deshalb kann der Arzt, wenn er die in seinem Tätigkeitsbereich erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, sich nicht darauf berufen, daß er die übliche Sorgfalt angewendet habe (BGHZ 8, 138, 140).

19

d)

Zu Unrecht hält die Revision die Annahme eines Verschuldens darum für fehlsam, weil Estil wegen seiner guten Eigenschaften seiner Zeit besonders empfohlen und als nahezu "ideales" Sprechstunden-Narkotikum bezeichnet worden sei. Bei allen Vorzügen, die Estil gegenüber anderen Narkosemitteln gehabt haben mochte, durfte doch nicht unbeachtet bleiben, daß nach der Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden mußte. Auch der von der Revision angezogene Aufsatz von Hutschenreuther hat, was die Revision übersieht, darauf hingewiesen, daß eine intraarterielle Injektion, wie bei anderen intravenösen Narkotika auch, auf alle fälle ausgeschlossen werden muß (Medizinische Monatsschrift vom 9. September 1961 S. 585). Noch weniger kann sich die Revision zur Stützung ihrer Ansicht auf die Schilderung der vorteilhaften Eigenschaften in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. berufen; denn diesem Teilabschnitt seines Gutachtens stehen die von der Revision übergangenen weiteren Ausführungen gegenüber, in denen der Sachverständige die bekannt große Schädlichkeit versehentlicher intraarterieller Injektionen von differenten intravenösen Narkosemitteln dargelegt, die hohe Gefäßtoxizität des Estil kritisch beleuchtet und die nicht mit Sicherheit ausschließbare besondere Gefahr versehentlicher Fehlinjektionen bei Einspritzungen im Bereich der Ellenbeuge erörtert hat.

20

e)

Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision den Schriftwechsel des Beklagten mit der Streithelferin vom 2. Juni/7. Juni 1961 nicht unbeachtet gelassen, sondern sehr wohl gewürdigt. Es hat hierzu ausgeführt, es könne den Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht entlasten, daß die Streithelferin den Beklagten auf seinen Bericht über vorgekommene Thrombosen der Cubitalvene nicht nochmals auf die besondere Gefährlichkeit der Injektion ihres Mittels in der Ellenbeuge hingewiesen habe. Dieser Auffassung ist beizutreten.

21

f)

Die Revision wendet sich, noch dagegen, daß der Anspruch des Klägers auf Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt werden könne. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten jedoch nicht aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt, sondern wegen der Schadhaftigkeit der von ihm vorgenommenen Injektion von Estil in den Ellenbeugenbereich für begründet gehalten. In einer angeschlossenen Bemerkung hat es sich dann nur noch dazu geäußert, ob sich der Beklagte von seiner Haftung dadurch hätte befreien können, daß er sich unter gewissenhafter Darlegung aller maßgebenden Umstände des Einverständnisses des Klägers versichert hätte. Die Einwendungen der Revision sind daher gegenstandslos.

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Schadenersatzpflicht des Beklagten mit Recht bejaht.

23

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens