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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1967, Az.: 5 StR 567/67

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1967
Aktenzeichen
5 StR 567/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 16.05.1967

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Mai 1967 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Der Angeklagte W. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Am Abend des 8. September 1966 gegen 22:00 Uhr verschafften sich P. und N., wie es zwischen allen drei Angeklagten verabredet war, unter dem Vorwand, Zigaretten kaufen zu wollen, Eintritt in die Wohnung einer über siebzig Jahre alten Frau von Ki., die in S. einen Tabakladen hatte. P. hatte schon vor der Haustür sein Taschentuch mit Äther angefeuchtet. Kurz nachdem Frau von Ki. P. und N. in ihre Wohnung gelassen Hatte, faßten diese die alte Frau von hinten um und hielten ihr das mit Äther getränkte Taschentuch vor Mund und Nase. Als das Opfer das Bewußtsein verloren hatte, erschien planmäßig nun auch W. und nahm aus dem Kittel der Frau deren Geldbörse mit etwa 200 DM, aus einem Schrank noch rund 10 DM und außerdem einige Zigaretten.

2

Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes (Verbrechen nach §§ 249, 47 StGB) verurteilt.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung aller drei Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstrebt. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.

5

Das Landgericht "ist auf Grund der Hauptverhandlung nicht zu der Überzeugung gekommen, daß die Angeklagten das getränkte Taschentuch, das nur Waffe im nichttechnischen Sinn sein kann, als Waffe betrachtet haben". Bei dieser Fassung der Urteilsgründe hat die Revision mit Recht vorgetragen, die Strafkammer habe nicht endgültig entschieden, ob ein mit Äther getränktes Taschentuch als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu betrachten sei.

6

Als Waffe gilt jedoch jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen kann und eine "erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann" (vgl. BGHSt 4, 125, 127) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Eine Waffe "im technischen Sinne" liegt hier nicht vor. Das würde voraussetzen, daß es sich bei dem mit Äther getränkten Taschentuch um ein Werkzeug handelte, das nach der Art seiner Anfertigung "nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt" ist, "Menschen auf mechanischem (Rspr. RGSt 4, 298) oder chemischen Wege (vgl. BGHSt 1, 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]) körperlich zu verletzen (BGHSt 4 a.a.O.)".

7

Der Staatsanwaltschaft ist hiernach mit dem Generalbundesanwalt darin beizutreten, daß sich die Angeklagten bei der Benutzung des mit Äther getränkten Taschentuches einer "Waffe im nichttechnischen Sinne" bedient haben. Das Landgericht hat es nun aber abgelehnt, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Tat der Angeklagten anzuwenden, weil den Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß sie "das kurze Vorhalten eines solchen Taschentuches vor Mund und Nase für ein harmloses Betäubungsmittel hielten", also für die Gesundheit der Verletzten ungefährlich (unerheblich) hielten. Zu Unrecht meint die Revision, die unwiderlegte Unkenntnis der Gefährlichkeit des Äthers stehe einer Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen; es genüge, daß die Angeklagten in ihren Willen aufgenommen hätten, die Anwendung des chemischen Mittels werde zur Bewußtlosigkeit ihres Opfers führen.

8

Demgegenüber hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Die "Gefährlichkeit" des Werkzeugs, die zum rechtlichen Begriff der "Waffe im nichttechnischen Sinne" gehört, ist Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 223 a StGB und damit auch des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie muß daher vom Vorsatz umfaßt sein.

9

Allerdings muß sich der Vorsatz, wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 1964 - 5 StR 182/64 - BGHSt 19, 352 f [BGH 23.06.1964 - 5 StR 182/64] = NJW 1964, 1631 - entschieden hat, nicht auf die besondere Gefährlichkeit erstrecken, die für die in § 223 a StGB vorausgesetzten Begehungsweisen kennzeichnend ist. Es ist also nicht notwendig, daß der Täter das für die Rechtsanwendung erforderliche Werturteil im Einzelfall bewußt mitvollzieht, das diese besondere Gefährlichkeit der Körperverletzung ergibt. Dagegen muß der Täter, wie die zitierte Entscheidung anerkennt, diejenigen im Gesetz näher umschriebenen Tatumstände kennen, die allgemein eine besondere Gefährlichkeit solcher Taten ergeben. Hierzu gehört bei einem Taschentuch, das mit Äther getränkt ist, das Bewußtsein davon, daß der Äther zu nicht unerheblichen Verletzungen führen kann. Sie darf mit der besonderen Gefährlichkeit der Tat nicht verwechselt werden. Während diese das Ergebnis eines Werturteils darstellt, handelt es sich bei jener um eine im Tatsächlichen begründeten Eigenschaft des Mittels.

10

Mit Recht folgert hieraus der Generalbundesanwalt, daß es zur Anwendung der §§ 223 a, 243 Abs. 1 Nr. 5, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht genügt, "ein 'Werkzeug' zu benutzen oder mit sich zu führen. Jeder Irrtum über Eigenschaft oder Wirkungsweise des Werkzeugs wäre (anderenfalls) lediglich nach den für den Verbotsirrtum geltenden Grundsätzen beachtlich. Praktisch würde dies darauf hinauslaufen, daß die Benutzung oder Führung eines gefährlichen Werkzeugs nicht mehr Qualifikationsmerkmal eines durch die besondere Begehungsweise qualifizierten Tatbestandes, sondern Bedingung erhöhter Strafbarkeit wäre. Ein solches Ergebnis ist aber mit der Gesamtkonzeption des Gesetzes im allgemeinen und der rechtlichen Deduktion des § 223 a StGB im besonderen nicht vereinbar".

11

Ein "Subsumtionsirrtum", Von dem die Revision spricht, käme nur dann in Betracht, wenn die Angeklagten trotz der Erkenntnis der Gefährlichkeit des Werkzeugs, dessen rechtliche Wertung als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erkannt hätten. Hiervon geht das Urteil jedoch nicht aus. Feststellungen im Sinne der für den Verbotsirrtum geltenden Grundsätze waren demnach - auch hierin ist dem Generalbundesanwalt zu folgen - nicht erforderlich.

12

Da die auf die Sachrüge vorgenommene allgemeine Prüfung auch sonst keine Rechtsfehler aufgedeckt hat, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

13

II.

Die Revision des Angeklagten W.

14

Die Revision des Angeklagten W. hat ohne nähere Ausführungen nur die sogenannte "allgemeine Sachrüge" erhoben. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

15

Auch hinsichtlich dieses Rechtsmittels entspricht die Entscheidung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann