Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1967, Az.: II ZR 151/65
Versicherungsnehmers; Anwalt des Versicherers; Weigerung der Vollmachterteilung; Obliegenheitsverletzung; Haftung; Verpflichtung eines Versicherungsnehmers zur Vollmachterteilung für einen Anwalt zugunsten des Versicherers bei Führung eines Rechtsstreits; Folgen einer diesbezüglichen Obliegenheitsverletzung; Grundsätzliche Bevollmächtigung des Versicherers zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 151/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.05.1965
Rechtsgrundlagen
- § 7 II Abs. 5 AKB
- § 10 Nr. 5 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
- § 6 Abs. 3 VVG
Fundstelle
- AnwBl 1968, 181
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer Weigerung des Versicherungsnehmers, dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen, stehen wegen dieser Obliegenheitsverletzung dem Versicherer unter den Voraussetzungen des § 6 VVG die sich aus § 7 AKB ergebenden Rechte zu. Die Vollmachtserteilung ist nicht zu erzwingen.
- 2.
Vom Versicherer kann nicht vom Versicherungsnehmer die Entlassung eines von ihm selbst beauftragten Anwalt verlangen (siehe auch OLG Düsseldorf vom 8. 12. 1967, VersR 1969, 222).
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 hatte als Halter eines Mopeds bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung genommen. Am 15. November 1961 fuhr der Beklagte zu 1, der damals weder die vorgeschriebene Fahrerlaubnis noch eine entsprechende behördliche Bescheinigung besaß, mit dem Moped einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Die Klägerin versagte beiden Beklagten den Versicherungsschutz. Die hiergegen gerichtete Widerklage des Beklagten zu 1 ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen worden; insoweit ist die Sache erledigt.
Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die Frage, ob die Klägerin, wie sie im Gegensatz zu den Beklagten meint, gegen diese einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf hat, daß sie für den noch anhängigen Haftpflichtprozeß ausschließlich den von der Klägerin bestellten Rechtsanwälten Vollmacht erteilen. Die Beklagten sind einem entsprechenden Verlangen der Klägerin nicht nachgekommen, sondern hohen andere Anwälte bevollmächtigt. Hiergegen wendet sich der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, in dem Rechtsstreit mit dem Umfallgeschädigten für die ersten beiden Rechtszüge die von ihnen erteilten Prozeßvollmachten zu widerrufen und statt dessen die von der Klägerin benannten Rechtsanwälte zu bevollmächtigen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
Nach § 7 II Nr. 5 AKB hat der Versicherungsnehmer wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, dessen Führung dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Nach den im Ergebnis und in der Begründung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. den Urteilsabdruck in VersR 1965, 950) kann die Klägerin aus dieser Bestimmung den mit der Klage geltend gemachten Rechtsanspruch nicht herleiten.
1.
§ 7 AKB trägt die Überschrift: "Obliegenheiten im Versicherungsfall." Demgemäß werden unter I-IV zahlreiche Verhaltensregeln aufgestellt, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten soll, um dem Versicherer seine Leistung zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 7 V AKB bestimmt die Rechtsnachteile, die den Versicherungsnehmer treffen, wenn er "eine dieser Obliegenheiten verletzt", entsprechend der für Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG.
Aus dem Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang dieser Vertragsbedingungen hat das Berufungsgericht entnommen, § 7 II Nr. 5 AKB begründe eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei deren Verletzung sich die Rechtsfolgen abschließend aus § 7 V AKB ergäben. Daher habe der Versicherer gegenüber einem Versicherungsnehmer, der sich weigere, den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen, grundsätzlich keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Vollmacht oder auf Widerruf der einem anderen Rechtsanwalt gegebenen Prozeßvollmacht, sondern könne lediglich unter den in § 7 V AKB bezeichneten Voraussetzungen die Deckung des Schadens ablehnen. Dies gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall eines "kranken" Versicherungsverhältnisses, wobei sich aus den besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung nichts anderes ergebe. Das ist richtig; der Senat hat den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nichts hinzuzufügen (vgl. zu der inhaltsgleichen Klausel des § 5 Nr. 4 AHB: BGH VersR 1967, 27; zustimmend zum Berufungsurteil auch Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. Anm. 48 zu § 7 AKB und Prölss, VVG 16. Aufl. Anm. 3 zu § 5 AHB).
2.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 10 Nr. 5 AKB, wonach der Versicherer als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Personen alle Erklärungen abzugeben, die ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinen. Diese Bestimmung gibt dem Versicherer eine umfassende Außenvollmacht für die Schadenregelung, die ebenso wie die ihr im Innenverhältnis zugrundeliegende Geschäftsführungsbefugnis im Interesse des Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht frei ist (BGHZ 24, 308, 317 ff) [BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56]. Aus der Bestimmung läßt sich aber kein Rechtsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer darauf herleiten, daß der Versicherungsnehmer selbst einem vom Versicherer benannten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteile, die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts unterlasse oder eine bereits erteilte Vollmacht widerrufe.
Ein solcher Anspruch folgt entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht aus dem Zweck der Vorschriften über die Pflichtversicherung. Soweit auf Grund dieser Vorschriften gewisse Rechtswirkungen des Versicherungsvertrags im Verhältnis zum geschädigten Dritten als fortbestehend behandelt werden, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung frei ist, geschieht dies ausschließlich zum Schutz des Geschädigten und nicht, um die Rechtsstellung der einen oder der anderen Partei des Versicherungsverhältnisses zu verbessern (BGHZ 26, 133, 140) [BGH 28.11.1957 - II ZR 325/56]. Nur wenn und soweit es notwendig ist, um berechtigte Forderungen des Geschädigten in gehöriger Weise zu befriedigen, gilt das Versicherungsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen "in Ansehung des Dritten" (§ 158 c VVG) weiter als rechtsbeständig. Damit werden den Vertragsparteien im Verhältnis zueinander keine zusätzlichen Vertragspflichten auferlegt oder -rechte gewährt, die sie bei einem voll wirksamen Versicherungsverhältnis nicht haben.
3.
In diesem Fall ist nicht darüber zu befinden, ob in der Pflichtversicherung auch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers aus § 7 II Nr. 5 AKB entfällt, wenn der Versicherer seine Leistung vorbehaltlos ablehnt, wie der Senat für den Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits entschieden hat (BGH VersR 1967, 27). Hier stellt sich mit dem Klageantrag nur die Frage, ob den Versicherungsnehmer eine Rechtspflicht trifft, den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen oder die einem anderen Anwalt erteilte Vollmacht zu widerrufen. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Das betrifft auch den Beklagten zu 1, für den als mitversicherten Fahrer nach § 3 Nr. 1 AKB die infrage kommenden Versicherungsbedingungen sinngemäß gelten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck